Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 14.10.1147. Verordnung über die Genehmigung des Verfahrens zur Zulassung zum Studium in Bildungsprogrammen der Hochschulbildung - Rossiyskaya Gazeta

    Anwendung. Das Verfahren zur Zulassung zum Studium in Bildungsgängen der Hochschulen - Bachelor-, Fach-, Master-Studiengänge

Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 14. Oktober 2015 N 1147
„Bei Genehmigung des Verfahrens zur Zulassung zur Ausbildung in Bildungsprogramme höhere Bildung - Bachelor-Programme, Fachprogramme, Masterprogramme"

Mit Änderungen und Ergänzungen von:

30. November 2015, 30. März, 29. Juli 2016, 31. Juli 2017, 11. Januar 20. April, 31. August 2018

Gemäss Artikel 55 Teil 8 des Bundesgesetzes vom 29. Dezember 2012 N 273-FZ "Über die Bildung in Russische Föderation"(Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2012, N 53, Art. 7598; 2013, N 19, Art. 2326; N 23, Art. 2878; N 27, Art. 3462; N 30, Art. 4036; N 48 , Art. 6165, 2014, N 6, Art. 562, Art. 566, N 19, Art. 2289, N 22, Art. 2769, N 23, Art. 2933, N 26, Art. 3388, N 30, Art 4217 , § 4257, § 4263, 2015, Nr. 1, § 42, § 53, § 72, Nr. 14, § 2008, Nr. 27, § 3951, § 3989; Nr. 29, § 4339 4364) und Unterabsatz 5.2.30 der Verordnung über das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 3. Juni 2013 N 466 (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2013, N 23, Art 2923; N 33, 4386; Nr. 37, Art. 4702; 2014, Nr. 2, Art. 126; Nr. 6, Art. 582; Nr. 27, Art. 3776; 2015, Nr. 26, Art. 3898), ich bestelle:

1. Genehmigung des beigefügten Verfahrens zur Zulassung zum Studium in Bildungsgängen der Hochschulen - Bachelor-, Fach-, Master-Studiengänge (nachfolgend als Verfahren bezeichnet).

2. Festzustellen, dass das Verfahren für die Zulassung zum Studium in Bildungsgängen der Hochschulen gilt – Bachelorstudiengänge, Fachstudiengänge, Masterstudiengänge ab dem Studienjahr 2016/17.

D. Livanov

Registrierung N 39572

Das Verfahren zur Zulassung zur Ausbildung in den Hochschulen - Bachelor-, Fach- und Masterabschlüsse ist genehmigt.

Die Regeln für die Aufnahme (einschließlich der Aufnahmeverfahren) zu einer bestimmten Organisation werden von dieser in dem nicht durch das Bildungsgesetz geregelten Teil eigenständig festgelegt.

Personen mit allgemeiner Sekundarschulbildung werden zu Masterstudiengängen zugelassen. In diesem Fall wird im Durchschnitt ein Dokument eingereicht Allgemeinbildung, ein Dokument über die berufliche Sekundarbildung oder ein Dokument über Hochschulbildung und Qualifikationen.

Die Zulassung erfolgt aufgrund des Prüfungsergebnisses und (oder) entsprechend den Ergebnissen Aufnahmeprüfungen von der Organisation unabhängig durchgeführt (in begründeten Fällen).

Bei Vollzeit- und Teilzeit-Formularen endet die Annahmefrist für Unterlagen spätestens am 20. Juni. Die Frist für die Annahme von Unterlagen von Bewerbern aufgrund der Ergebnisse zusätzlicher Aufnahmeprüfungen einer gestalterischen und (oder) beruflichen Ausrichtung ist frühestens der 7. Juli, von Bewerbern aufgrund der Ergebnisse anderer, von der Organisation selbstständig durchgeführter Aufnahmeprüfungen - frühestens 10. Juli.

Die Frist für den Abschluss der von der Organisation unabhängig durchgeführten Zulassungstests, den Abschluss der Annahme von Dokumenten von Bewerbern ohne Bestehen der angegebenen Zulassungstests ist der 26. Juli.

Personen mit Hochschulbildung jeglichen Niveaus können Masterstudiengänge absolvieren. In diesem Fall wird ein Dokument zu Hochschulbildung und Qualifikation vorgelegt.

Die Zulassung erfolgt nach den Ergebnissen der Aufnahmeprüfungen, deren Form und Liste von der Organisation festgelegt werden.

Bei intramuralen und intramural-externen Formularen richten sich der Beginn der Dokumentenannahme und die Frist für das Ablegen von Aufnahmeprüfungen nach der von der Organisation unabhängig genehmigten Zulassungsordnung. Die Frist für den Abschluss der Annahme von Dokumenten ist nicht vor dem 10. August

In allen Fällen werden bei der Zulassung zum Studium auf dem Korrespondenzweg die Bedingungen durch die von der Organisation unabhängig genehmigte Zulassungsordnung festgelegt.

Das Verfahren gilt ab dem Studienjahr 2016/17.

Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 14. Oktober 2015 N 1147 "Über die Genehmigung des Verfahrens zur Zulassung zum Studium in Bildungsgängen der Hochschulen - Bachelorstudiengänge, Fachstudiengänge, Masterstudiengänge"


Registrierung N 39572


Diese Anordnung tritt 10 Tage nach dem Tag ihrer offiziellen Veröffentlichung in Kraft.


Gemäß dem Schreiben des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Russlands vom 29. Juni 2018 N 05-6417, die Normen des Verfahrens, die auf die Beschränkung der Zulassung zu einer Bildungseinrichtung der Hochschulbildung für einen Hochschulstudiengang zurückzuführen sind Ausbildung, gelten nicht für Personen, die eine Ausbildung im Rahmen einer besonderen Quote aufnehmen


Dieses Dokument wird durch folgende Dokumente ergänzt:


Die Änderungen treten am 25. September 2018 in Kraft, mit Ausnahme von Ziffer 1 Unterabschnitt 2, Ziffer 5, Ziffern 6, 8-15, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten.


Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Russlands vom 20. April 2018 N 290


X. Erstellung von Bewerberlisten und Immatrikulation
für die Bildung

109. Basierend auf den Ergebnissen der Annahme von Dokumenten und (oder) Aufnahmeprüfungen erstellt die Organisation für jeden Wettbewerb eine separate Bewerberliste.

(Klausel 109, geändert durch die Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Russlands vom 30.11.2015 N 1387)

110. Die Bewerberliste für jeden einzelnen Wettbewerb umfasst:

Bewerberliste ohne Aufnahmeprüfungen;

Liste der Bewerber Ergebnisse VERWENDEN und (oder) Aufnahmeprüfungen (im Folgenden: die Ergebnisse der Aufnahmeprüfungen), die mindestens die Mindestpunktzahl erreicht haben.

Die Immatrikulation nach den Ergebnissen der Aufnahmeprüfungen erfolgt auf die nach Zulassung ohne Aufnahmeprüfung verbleibenden Plätze im Rahmen der entsprechenden Bewerberliste.

(Klausel 110, geändert durch die Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Russlands vom 29. Juli 2016 N 921)

111. Die Liste der Bewerberinnen und Bewerber ohne Aufnahmeprüfung wird aus folgenden Gründen eingestuft:

1) nach dem Status der zulassungsberechtigten Personen ohne Aufnahmeprüfung, in folgender Reihenfolge:

a) Mitglieder der Nationalmannschaften der Russischen Föderation und spezifiziert in Unterabsatz 2 von Absatz 33 Die Reihenfolge der Mitglieder der Nationalmannschaften der Ukraine;

b) Gewinner Allrussische Olympiade Schulkinder und angegeben in Unterabsatz 2 von Absatz 33 Reihenfolge der Gewinner der IV. Etappe der gesamtukrainischen Studentenolympiaden;

c) Gewinner der Allrussischen Olympiade für Schulkinder und angegeben in Unterabsatz 2 von Absatz 33 Reihenfolge der Gewinner der IV. Etappe der gesamtukrainischen Studentenolympiaden;

d) Meister (Preisträger) im Bereich Sport;

e) Gewinner von Schulolympiaden;

f) Preisträger von Schulolympiaden;

2) für die Personen, die in jedem der Unterabsätze "a" - "e" des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes genannt sind - in absteigender Reihenfolge der Anzahl der vergebenen Punkte für individuelle Leistungen;

Unterabsätze 1 und 2

112. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber nach den Ergebnissen der Aufnahmeprüfungen erfolgt nach folgenden Gesichtspunkten:

1) in absteigender Reihenfolge der Anzahl der Wettbewerbspunkte;

2) wenn die Anzahl der Prüfungspunkte gleich ist - in absteigender Reihenfolge der Anzahl der Prüfungspunkte, die aufgrund der Ergebnisse der Zulassungstests vergeben werden, und (oder) in absteigender Reihenfolge der Anzahl der vergebenen Punkte aufgrund der Ergebnisse der einzelnen Zulassungstests , gemäß der von der Organisation festgelegten Priorität der Zulassungstests;

3) Bei Gleichheit nach den in den Absätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Kriterien wird ein höherer Rang in der Liste von Bewerbern mit Vorkaufsrecht belegt.

Die Summe der Wettbewerbspunkte wird als Summe der Punkte für jeden Aufnahmetest sowie für einzelne Leistungen berechnet.

113. Die Bewerberlisten enthalten folgende Angaben:

1) für jeden Bewerber ohne Aufnahmeprüfungen:

die Grundlage für die Zulassung ohne Aufnahmeprüfungen;

2) für jeden Bewerber aufgrund der Ergebnisse der Aufnahmeprüfungen:

die Anzahl der Wettbewerbspunkte;

die Punktzahl für jeden Aufnahmetest;

die Punktzahl für einzelne Leistungen;

Verfügbarkeit des Vorkaufsrechts;

3) das Vorliegen eines Antrags auf Zustimmung zur Immatrikulation (eingereicht gemäß Klausel 116 des Verfahrens).

114. Die Bewerberlisten sind auf der offiziellen Website und am Informationsstand ausgehängt und werden täglich (spätestens zu Beginn des Arbeitstages) bis zum Erlass der entsprechenden Immatrikulationsanordnungen aktualisiert.

115. Die Organisation legt in jeder Immatrikulationsstufe den Tag des Abschlusses der Annahme von Anträgen auf Immatrikulationszustimmung fest (bei Einschreibung auf Plätzen im Rahmen der Planzahlen für Bachelorstudiengänge und Fachstudiengänge im Vollzeit- und Teilzeitstudium - gem § 118 des Verfahrens).

(in der Fassung der Verordnungen des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Russlands vom 30.11.2015 N 1387, vom 29.07.2016 N 921)

116. Für die Immatrikulation stellt der Bewerber/die Bewerberin einen Antrag auf Zustimmung zur Immatrikulation, dem bei Zulassung zu Plätzen im Rahmen der Kontrollzahlen ein Originaldokument der festgelegten Form beigefügt wird, bei Zulassung zu Plätzen im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von bezahlt Bildungsdienstleistungen- das Originaldokument des erstellten Musters oder dessen Kopie, beglaubigt nach dem festgelegten Verfahren, oder seine Kopie mit Vorlage des Originals zur Beglaubigung der Kopie Zulassungsausschuss(im Folgenden als Einverständniserklärung zur Einschreibung bezeichnet). Die Beantragung des Originaldokuments in der festgelegten Form (Kopien des angegebenen Dokuments bei der Zulassung zu Plätzen im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von bezahlten Bildungsdienstleistungen) ist nicht erforderlich, wenn es früher bei der Organisation eingereicht wurde (bei der Einreichung eines Zulassungsantrags oder a vorheriger Antrag auf Zustimmung zur Immatrikulation).

(in der Fassung der Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Russlands vom 30.03.2016 N 333)

Der Antrag auf Zulassung zur Immatrikulation legt die Zulassungsbedingungen und die Zulassungsgrundlage (sofern vorhanden) für einen bestimmten Wettbewerb fest, gemäß dessen Ergebnissen der Bewerber eingeschrieben werden möchte. Der Antragsteller kann den angegebenen Antrag nach eigenem Ermessen einmal oder mehrmals bei einer bestimmten Organisation einreichen (vorbehaltlich der im Verfahren festgelegten Bestimmungen).


Dieser Antrag wird durch die Unterschrift des Antragstellers beglaubigt und der Organisation frühestens am Tag der Einreichung des Zulassungsantrags und spätestens am Tag des Abschlusses der Annahme von Anträgen auf Zustimmung zur Immatrikulation vorgelegt. Am Tag des Abschlusses der Annahme von Anträgen auf Zustimmung zur Immatrikulation nimmt die Organisation diese Anträge bis 18:00 Uhr Ortszeit (nach Entscheidung der Organisation - bis zu einem späteren Zeitpunkt) an.

(in der Fassung der Verordnungen des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Russlands vom 29. Juli 2016 N 921 vom 31. Juli 2017 N 715)

117. Bewerberinnen und Bewerber, die einen Antrag auf Zustimmung zur Immatrikulation gestellt haben, unterliegen der Immatrikulation. Die Immatrikulation erfolgt gemäß der Rangliste, bis die angegebene Anzahl an Plätzen besetzt ist.

118. Bei der Zulassung zu Studienplätzen im Rahmen der Zielgrößen für grundständige Studiengänge und Fachstudiengänge für Vollzeit- und Teilzeitstudiengänge werden die Zulassungsverfahren wie folgt durchgeführt:

1) Platzierung von Bewerberlisten auf der offiziellen Website und am Informationsstand - bis spätestens 27. Juli;

2) die Stufe der vorrangigen Zulassung - Immatrikulation ohne Aufnahmeprüfungen, Zulassung zu Plätzen innerhalb eines Sonderkontingents und eines Zielkontingents (im Folgenden als Kontingentplätze bezeichnet):

Am 28. Juli ist die Annahme von Anträgen auf Zulassung zur Immatrikulation von Personen, die ohne Aufnahmeprüfungen in Quoten eintreten, abgeschlossen, wenn diese Personen gleichzeitig Anträge auf Zulassung zu zwei oder mehr Hochschulen gemäß § 69 des Verfahrens gestellt haben;

Am 29. Juli wird eine Anordnung (Anordnungen) über die Einschreibung von Personen, die einen Antrag auf Zustimmung zur Einschreibung gestellt haben, aus dem Kreis derjenigen erlassen, die ohne Aufnahmeprüfungen in Quoten eintreten;

3) Immatrikulation, basierend auf den Ergebnissen der Aufnahmeprüfungen, für die nach der Immatrikulation ohne Aufnahmeprüfung verbleibenden Hauptplätze innerhalb der Zielzahlen (nachfolgend Hauptbewerbungsplätze genannt):

(geändert durch die Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Russlands vom 30.11.2015 N 1387)

a) die erste Stufe der Zulassung zu den Hauptwettbewerbsplätzen - Einschreibung auf 80% der angegebenen Plätze (wenn 80% ein Bruchwert ist, wird aufgerundet):

die Annahme von Anträgen auf Einschreibungszustimmung von Personen, die in den Bewerberlisten für die Hauptbewerbungsplätze aufgeführt sind und die in der ersten Phase der Einschreibung in die Hauptbewerbungsplätze eingeschrieben werden möchten, steht kurz vor dem Abschluss;

im Rahmen jeder Bewerberliste werden Personen zugeteilt, die einen Antrag auf Zustimmung zur Immatrikulation gestellt haben, bis 80 % der Hauptwettbewerbsplätze besetzt sind (unter Berücksichtigung von Rundungen);

Am 3. August wird über die Immatrikulation von Personen, die einen Antrag auf Zustimmung zur Immatrikulation gestellt haben, ein Auftrag (Aufträge) erteilt, bis 80 % der Hauptwettbewerbsplätze besetzt sind;

b) die zweite Stufe der Zulassung zu den wichtigsten Wettbewerbsplätzen - Zulassung zu 100% der angegebenen Plätze:

die Annahme der Zulassungsanträge von Personen, die in den Bewerberlisten für die wichtigsten Wettbewerbsplätze aufgeführt sind, wird abgeschlossen;

innerhalb jeder Bewerberliste werden Personen zugeteilt, die einen Antrag auf Zulassung zur Immatrikulation gestellt haben, bis 100 % der Hauptwettbewerbsplätze besetzt sind;

Am 8. August wird über die Einschreibung von Personen, die einen Antrag auf Zustimmung zur Einschreibung gestellt haben, eine Anordnung (Anordnung) erteilt, bis 100 % der Hauptwettbewerbsplätze besetzt sind.

118,1 - 118.3. Ausgeschlossen. - Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Russlands vom 29. Juli 2016 N 921.

119. Personen, die innerhalb einer besonderen Quote eingeschrieben sind, werden unter den gleichen Zulassungsbedingungen von den Bewerberlisten für die Hauptbewerbungsplätze ausgeschlossen.

120. Im Rahmen der Quoten nicht besetzte Plätze können zur Einschreibung von Personen verwendet werden, die die Hauptplätze ohne Zulassungsprüfung innerhalb der Zielzahlen unter den gleichen Zulassungsbedingungen betreten.

Nach Abschluss der Immatrikulation von Studienanfängern ohne Aufnahmeprüfungen, Studienplatzanfängern im Rahmen der Quotengrenzen, unbesetzten Plätzen innerhalb der Quotengrenzen gelten die Hauptbewerbungsplätze unter den gleichen Zulassungsbedingungen.

(Klausel 120, geändert durch die Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Russlands vom 30.11.2015 N 1387)

121. Bei Zulassung zum Feldstudium im Rahmen der Zielgrößen für grundständige Studiengänge und Fachstudiengänge im Vollzeit- und Teilzeitstudium in einer bestimmten Einrichtung kann der Bewerber nach eigenem Ermessen ein- oder zweimal einen Antrag auf Zustimmung zur Immatrikulation stellen.

Erfolgt in diesem Fall die Einreichung eines Antrags auf Zustimmung zur Immatrikulation oder Widerruf eingereichter Unterlagen bei Vorliegen eines zuvor eingereichten Antrags auf Zustimmung zur Immatrikulation in dieser Organisation für die angegebenen Plätze, so stellt der Bewerber gleichzeitig einen Antrag auf Verweigerung der Immatrikulation gemäß dem zuvor eingereichten Antrag auf Zustimmung zur Immatrikulation; eine Ablehnungserklärung ist die Grundlage für den Ausschluss eines Bewerbers von der Zahl der eingeschriebenen Ausbildungsplätze.

(Klausel 121, geändert durch die Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Russlands vom 30.11.2015 N 1387)

122. Freiwerdende Plätze infolge des Ausschlusses von Personen, die in der vorherigen Stufe (vorhergehenden Stufen) der Einschreibung in eine Ausbildung eingeschrieben sind, werden unter den gleichen Zulassungsbedingungen zu den Hauptbewerbungsplätzen hinzugefügt.

(geändert durch die Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Russlands vom 30.11.2015 N 1387)

123. Bei der Zulassung zur Präsenzausbildung im Rahmen der Zielgrößen für grundständige Studiengänge und Fachstudiengänge in der außeruniversitären Bildung, für die entgeltliche Ausbildung sowie für die Ausbildung in Masterstudiengängen gelten die Zulassungsverfahren der das Verfahren wird in Übereinstimmung mit den von der Organisation unabhängig genehmigten Zulassungsregeln durchgeführt, die Einschreibungsbedingungen werden von der Organisation unabhängig festgelegt, die Stufen der Einschreibung werden durch die Entscheidung der Organisation festgelegt.

(in der Fassung der Verordnungen des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Russlands vom 30.11.2015 N 1387 vom 30.03.2016 N 333 vom 29.07.2016 N 921)

Die Immatrikulation auf Plätze im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von entgeltlichen Bildungsleistungen erfolgt nach der Zulassung zu den Planstellenplätzen oder unabhängig vom Zeitpunkt der Zulassung zu den Planstellenplätzen.

124. Die Einschreibung endet vor Beginn des Schuljahres.

(geändert durch die Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft Russlands vom 30.11.2015 N 1387)

Anmeldungen zur Schulung werden am Tag ihrer Veröffentlichung auf der offiziellen Website und am Informationsstand veröffentlicht und müssen den Nutzern der offiziellen Website innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum ihrer Veröffentlichung zur Verfügung stehen.


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Registrierung N 39572

Gemäß Artikel 55 Teil 8 des Bundesgesetzes vom 29. Dezember 2012 N 273-FZ "Über Bildung in der Russischen Föderation" (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2012, N 53, Art. 7598; 2013, N 19 , Art. 2326, 23, Art. 2878, N 27, Art. 3462, N 30, Art. 4036, N 48, Art. 6165, 2014, N 6, Art. 562, Art. 566, N 19, Art. 566. Art. 2289, N 22, Art. 2769, N 23, Art. 2933, N 26, Art. 3388, N 30, Art. 4217, Art. 4257, Art. 4263, 2015, N 1, Art. 42, Art. 53 , Art. 72, N 14, Art. 2008, N 27, Art. 3951, Art. 3989, N 29, Art. 4339, Art. 4364) und Unterabsatz 5.2.30 der Verordnung über das Ministerium für Bildung und Wissenschaft von der Russischen Föderation, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 3. Juni 2013 N 466 (Gesammelte Gesetzgebung der Russischen Föderation, 2013, N 23, Art. 2923; N 33, Art. 4386; N 37, Art . 4702, 2014, N 2, Art. 126, N 6, Art. 582; N 27, Art. 3776, 2015, N 26, Art. 3898), Ich bestelle:

1. Genehmigung des beigefügten Verfahrens zur Zulassung zum Studium in Bildungsgängen der Hochschulen - Bachelor-, Fach-, Master-Studiengänge (nachfolgend als Verfahren bezeichnet).

2. Festzustellen, dass das Verfahren für die Zulassung zum Studium in Bildungsgängen der Hochschulen gilt – Bachelorstudiengänge, Fachstudiengänge, Masterstudiengänge ab dem Studienjahr 2016/17.

Minister D. Livanov

Anwendung

Das Verfahren zur Zulassung zum Studium in Bildungsgängen der Hochschulen – Bachelor-, Fach-, Master-Studiengänge

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Vorhandene Bestellung Die Zulassung zum Studium in Bildungsprogrammen der Hochschulbildung - Bachelor-, Fach-, Master-Programme (im Folgenden - das Verfahren) regelt die Zulassung von Bürgern der Russischen Föderation, ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen (im Folgenden - Bewerber) zum Studium in Bildungsprogrammen von Hochschulbildung - Bachelorstudiengänge und Fachstudiengänge (nachfolgend Bachelorstudiengänge, Fachstudiengänge) an Bildungseinrichtungen der Hochschulen (nachfolgend Hochschulorganisationen genannt), für die Ausbildung in Bildungsgängen der Hochschulen - Masterstudiengänge (nachfolgend als Masterstudiengänge) in Hochschuleinrichtungen und Wissenschaftsorganisationen (nachfolgend zusammen - Organisationen).

2. Die Organisation gibt die Zulassung zum Studium in Bachelorstudiengängen, Fachstudiengängen, Masterstudiengängen (nachfolgend Studienzulassung, Bildungsgänge) mit Durchführungsbewilligung bekannt Bildungsaktivitäten für entsprechende Bildungsangebote.

3. Das Verfahren und die Voraussetzungen für die Zulassung zum Bundes staatliche Organisationen Durchführung von Bildungsaktivitäten und untersteht der Zuständigkeit der in Artikel 81 Teil 1 des Bundesgesetzes vom 29. Dezember 2012 N 273-FZ "Über die Bildung in der Russischen Föderation" (im Folgenden - Bundesgesetz N 273-FZ .) genannten staatlichen Stellen ) werden von den genannten Landesorganen errichtet 1.

4. Die Regeln für die Zulassung (einschließlich des Einschreibeverfahrens) zu einer bestimmten Organisation, die Bildungsaktivitäten für die Ausbildung in Bildungsprogrammen durchführt, werden in dem Teil festgelegt, der nicht durch das Bildungsgesetz geregelt ist, durch die Organisation, die selbstständig Bildungsaktivitäten ausführt 2. Die Zulassungsregeln (einschließlich der Einschreibungsverfahren) werden durch das lokale Ordnungsgesetz der Organisation geregelt 3.

5. Personen mit allgemeiner Sekundarbildung können Bachelor- oder Spezialstudiengänge absolvieren. Masterstudiengänge können von Personen mit Hochschulbildung jeglichen Niveaus erworben werden 5.

Personen mit entsprechendem Bildungsniveau, bestätigt durch:

bei der Zulassung zur Ausbildung für Grund- und Fachstudiengänge - ein Dokument über die allgemeine Sekundarbildung oder ein Dokument über die berufliche Sekundarbildung oder ein Dokument über die Hochschulbildung und Qualifikationen;

bei der Zulassung zur Ausbildung in Masterstudiengängen - ein Dokument zu Hochschulbildung und Qualifikationen.

Der Antragsteller reicht ein Dokument ein, das die Ausbildung des entsprechenden Niveaus bescheinigt (im Folgenden - das Dokument des festgelegten Formulars):

ein Dokument über Bildung oder über Bildung und Qualifikationen des Musters, das von dem für die Entwicklung der Landespolitik und der Rechtsordnung im Bildungsbereich zuständigen Bundesorgan oder von dem für die Entwicklung der Landespolitik und Rechtsordnung zuständigen Bundesorgan im Bereich der Bildung erstellt wurde Gesundheitssektor oder das für die Entwicklung der Landespolitik und der Rechtsvorschriften im Kulturbereich zuständige Bundesorgan 6;

ein staatlich anerkanntes Dokument über den Bildungsstand oder über das vor dem 1. Januar 2014 erworbene Bildungsniveau und Qualifikationen (ein Dokument über die berufliche Grundbildung, das den Abschluss einer weiterführenden (vollständigen) allgemeinen Bildung bestätigt, und ein Dokument über die erworbene berufliche Grundbildung auf der Grundlage einer (vollständigen) Sekundarschulbildung ) gleichgesetzt mit einem Dokument über die berufliche Sekundarschulbildung 7);

Bildungs- und Qualifikationsnachweis der aus dem Landeshaushalt erstellten Stichprobe Bildungseinrichtung höhere berufliche Bildung "Lomonosov Moscow State University" (im Folgenden - Lomonosov Moscow State University) und die föderale staatliche haushaltsmäßige Bildungseinrichtung für höhere professionelle Bildung "St. Petersburg State University" (im Folgenden - St. Petersburg State University) oder ein Dokument über Bildung und Qualifikationen der Stichprobe, die durch die Entscheidung des kollegialen Leitungsorgans der Bildungseinrichtung festgelegt wurden, wenn das angegebene Dokument an eine Person ausgestellt wurde, die die staatliche Abschlusszertifizierung erfolgreich bestanden hat 8;

ein Dokument über Bildung oder über Bildung und Qualifikationen, ausgestellt von einer privaten Organisation, die Bildungsaktivitäten auf dem Territorium des Innovationszentrums Skolkovo 9 durchführt;

Dokument (Dokumente) eines ausländischen Staates über Bildung oder über Bildung und Qualifikationen, wenn die darin angegebene Bildung in der Russischen Föderation auf dem Niveau der entsprechenden Bildung anerkannt wird (im Folgenden - das Dokument eines ausländischen Bildungsstaats).

6. Die Zulassung zur Ausbildung erfolgt für das erste Jahr.

7. Die Zulassung zur Ausbildung erfolgt im Rahmen der Zielgrößen für die Zulassung von Bürgern zur Ausbildung auf Kosten von Haushaltszuweisungen aus dem Bundeshaushalt, den Haushalten der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation, den lokalen Haushalten (im Folgenden bezeichnet) B. als Zielgrößen, Haushaltsmittel) und im Rahmen von Bildungsverträgen, die bei der Zulassung zur Ausbildung auf Rechnung von Einzelpersonen geschlossen werden, und (oder) Rechtspersonen(im Folgenden - Verträge über die Erbringung von bezahlten Bildungsdienstleistungen).

Innerhalb der Prüfziffern werden vergeben:

Zulassungsquote für die Ausbildung in Bachelorstudiengängen, Fachstudiengängen zu Lasten der Haushaltsmittel für behinderte Kinder, Behindertengruppen I und II, Behinderte von Kindesbeinen an, Behinderte infolge einer Wehrverletzung oder Krankheit während des Wehrdienstes, die nach dem Fazit Bundesanstalt Für die Ausbildung in den entsprechenden Bildungseinrichtungen ist eine ärztliche und soziale Untersuchung nicht kontraindiziert, Waisen und Kinder ohne elterliche Fürsorge sowie Personen aus dem Kreis der Waisen und Kinder ohne elterliche Fürsorge (nachfolgend Sonderquote genannt). Sonderkontingent von der Hochschulorganisation in Höhe von mindestens 10 % des Gesamtvolumens der der angegebenen Organisation zugewiesenen Kontrollzahlen für das nächste Jahr für jede Fachrichtung und (oder) Ausbildungsrichtung festgelegt;

8. Die Zulassung zum Studium auf Kosten der Haushaltsmittel erfolgt wettbewerbsorientiert, sofern das Bundesgesetz N 273-FZ 10 nichts anderes vorsieht.

Die Zulassung zu Schulungen vor Ort mit Zahlung der Schulungskosten durch Einzelpersonen und (oder) juristische Personen erfolgt zu den Bedingungen, die durch die lokalen Vorschriften der Organisationen gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind 11.

9. Die Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung in berufsbildenden Grundbildungsgängen müssen die Wahrung des Rechts auf Bildung und Einschreibung unter den Bewerbern mit einem angemessenen Bildungsniveau gewährleisten, die am besten geeignet und bereit sind, das Bildungsprogramm des entsprechenden Niveaus und der Eignung zu meistern Orientierung der Personen 12.

10. Die Zulassung zur Ausbildung erfolgt:

1) für grundständige und fachwissenschaftliche Studiengänge (mit Ausnahme der Zulassung zum Studium ohne Aufnahmeprüfung):

auf der Grundlage der allgemeinbildenden Sekundarstufe - basierend auf den Ergebnissen einer einzigen Staatliche Prüfung(im Folgenden: Einheitliches Staatsexamen), die als Ergebnis von Aufnahmeprüfungen anerkannt werden, und (oder) auf der Grundlage der Ergebnisse von Aufnahmeprüfungen, die von der Hochschuleinrichtung unabhängig in den durch das Verfahren festgelegten Fällen durchgeführt werden;

auf der Grundlage einer höheren Berufs- oder Hochschulbildung (im Folgenden - Berufsausbildung) - auf der Grundlage der Ergebnisse von Aufnahmeprüfungen, deren Form und Liste von der Hochschulorganisation festgelegt wird 13;

2) für Masterstudiengänge - basierend auf den Ergebnissen von Aufnahmeprüfungen, deren Aufstellung und Durchführung von der Organisation selbstständig durchgeführt wird.

11. Die Organisation führt die Zulassung zu folgenden Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung durch (im Folgenden als Zulassungsbedingungen bezeichnet):

1) für die Organisation als Ganzes, einschließlich aller ihrer Zweige, oder einzeln für die Ausbildung in der Organisation und für die Ausbildung in jeder ihrer Zweige;

2) getrennt für Vollzeit-, Teilzeit-, Teilzeitstudienformen;

3) getrennt für Bachelorstudiengänge, Fachstudiengänge, Masterstudiengänge, je nach Schwerpunkt (Profil) gemäß den Regelungen in § 13 des Verfahrens.

12. Für jede Zulassungsvoraussetzung werden gesonderte Bewerberlisten erstellt und gesonderte Auswahlverfahren zu folgenden Zulassungsgründen zur Ausbildung (nachfolgend Zulassungsgründe genannt) durchgeführt:

1) innerhalb der Kontrollzahlen:

auf Plätze innerhalb der Zielgrößen abzüglich der Sonderquote und der Zielquote (im Folgenden - die Hauptplätze innerhalb der Zielgrößen);

2) an Stellen im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von bezahlten Bildungsdienstleistungen.

Die Hochschulorganisation führt einen einheitlichen Wettbewerb für Studienbewerberinnen und Studienbewerber in Bachelorstudiengängen, Fachstudiengängen unterschiedlicher Bildungsstufen mit gleichen Zulassungsbedingungen und gleichen Zulassungsgründen durch.

13. Die Zulassung zur Ausbildung erfolgt je nach Schwerpunkt (Profil) von Bildungsprogrammen (Absatz 3 Absatz 11 des Verfahrens) auf folgende Weise:

für Bachelorstudiengänge in jedem Ausbildungsbereich insgesamt, für Fachstudiengänge für jeden Fachbereich insgesamt, für Masterstudiengänge für jeden Ausbildungsbereich insgesamt;

für jeden Bachelorstudiengang innerhalb der Studienrichtung, für jeden Fachstudiengang innerhalb der Fachrichtung, für jeden Masterstudiengang innerhalb der Studienrichtung;

durch die Gesamtheit der grundständigen Studiengänge in der Ausbildungsrichtung, durch die Gesamtheit der Fachstudiengänge innerhalb der Fachrichtung, durch die Gesamtheit der Masterstudiengänge in der Ausbildungsrichtung.

Für verschiedene grundständige Studiengänge, Fachstudiengänge, Graduiertenprogramme kann die Zulassung zum Studium auf unterschiedliche Weise erfolgen.

14. Für die Zulassung zur Ausbildung stellen Bewerber/innen einen Zulassungsantrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (nachfolgend zusammen - die für die Zulassung erforderlichen Unterlagen; zur Zulassung eingereichte Unterlagen; eingereichte Unterlagen).

15. Die Person, der dem Antragsteller die entsprechende Vollmacht erteilt wurde (im Folgenden Stellvertreter genannt), kann Handlungen vornehmen, für die das Verfahren feststellt, dass sie vom Antragsteller durchgeführt werden und die keine persönliche Anwesenheit des Antragstellers erfordern (einschließlich Einreichung der für die Aufnahme in die Organisation erforderlichen Unterlagen, Widerruf der eingereichten Unterlagen). Der Treuhänder führt diese Handlungen gegen Vorlage einer vom Antragsteller ausgestellten und in der für die Durchführung der entsprechenden Handlungen vorgeschriebenen Weise ausgeführten Vollmacht aus.

16. Beim Besuch der Organisation und (oder) der persönlichen Interaktion mit den bevollmächtigten Beamten der Organisation legt der Antragsteller (Stellvertreter) den Originalausweis vor.

17. Die organisatorische Unterstützung bei der Zulassung zur Ausbildung, auch bei der Ausbildung in den Zweigen der Organisation, erfolgt durch die von der Organisation eingesetzte Auswahlkommission. Vorsitzender der Auswahlkommission ist der Leiter der Hochschuleinrichtung, der Leiter oder der stellvertretende Leiter einer wissenschaftlichen Einrichtung. Der Vorsitzende des Auswahlausschusses ernennt den Geschäftsführenden Sekretär des Auswahlausschusses, der die Arbeit des Auswahlausschusses sowie den persönlichen Empfang der Bewerber, deren Eltern organisiert ( gesetzliche Vertreter), Vertrauenspersonen.

Zur Durchführung von Aufnahmeprüfungen setzt die Organisation in der von ihr festgelegten Reihenfolge Prüfungs- und Berufungskommissionen ein.

Die Befugnisse und das Verfahren für die Tätigkeit des Auswahlausschusses richten sich nach dessen Ordnung, die vom Leiter der Hochschulorganisation, dem Leiter oder dem stellvertretenden Leiter der Wissenschaftsorganisation genehmigt wird. Die Befugnisse und das Verfahren für die Tätigkeit der Prüfungs- und Berufungskommissionen richten sich nach deren Bestimmungen, die vom Vorsitzenden der Auswahlkommission genehmigt werden.

18. Bei der Zulassung zum Studium im Rahmen von Kontrollzahlen für Vollzeit- und Teilzeitstudienformen werden folgende Zulassungsfristen festgelegt:

1) für grundständige Studiengänge, Fachstudiengänge:

die Frist für den Abschluss der Annahme von Zulassungsunterlagen von Ausbildungsbewerbern aufgrund der Ergebnisse zusätzlicher Aufnahmeprüfungen einer gestalterischen und (oder) beruflichen Ausrichtung ist frühestens der 7. Juli;

die Frist für den Abschluss der Annahme von Zulassungsunterlagen von Ausbildungsbewerbern aufgrund der Ergebnisse anderer von der Hochschule selbstständig durchgeführter Aufnahmeprüfungen ist frühestens der 10. Juli;

die Frist für die Ablegung der von der Hochschuleinrichtung selbstständig durchgeführten Zulassungsprüfungen, das Ausfüllen der Zulassung der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen von Studienanfängern ohne Bestehen der vorgeschriebenen Zulassungsprüfungen (nachfolgend der Tag der Fertigstellung der Zulassung der Unterlagen und Aufnahmetests) ist der 26. Juli;

2) für Masterstudiengänge:

das Startdatum für die Annahme der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen entspricht den von der Organisation unabhängig genehmigten Zulassungsregeln;

Frist für den Abschluss der Aufnahmeprüfungen - gemäß der von der Organisation unabhängig genehmigten Zulassungsordnung.

19. Bei der Einschreibung in ein außeruniversitäres Studium im Rahmen der Zielgrößen sowie bei Verträgen über die Erbringung von bezahlten Bildungsdienstleistungen werden die in § 18 des Verfahrens genannten Bedingungen durch die von der Organisation unabhängig genehmigte Zulassungsordnung festgelegt.

II. Aufstellung der Liste und Programme der Aufnahmeprüfungen, Skalen zur Auswertung ihrer Ergebnisse und die Mindestpunktzahl, Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses der Aufnahmeprüfungen

20. Bei der Zulassung zum Studium in Bachelor- und Fachstudiengängen hat die Hochschulorganisation in die von ihr auf der Grundlage der Sekundarschulbildung aufgestellte Liste der Aufnahmeprüfungen aufzunehmen:

1) Aufnahmeprüfungen gemäß der Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 4. September 2014 N 1204 "Über die Genehmigung der Liste der Aufnahmeprüfungen für die Zulassung zum Studium in Bildungsgängen der Hochschulbildung - Bachelor-Studiengänge und Fachstudiengänge" 14 (im Folgenden jeweils - allgemeinbildende Aufnahmetests, Verordnung N 1204). Die Ergebnisse der USE werden als Ergebnisse allgemeinbildender Aufnahmeprüfungen anerkannt oder die vorgeschriebenen Aufnahmeprüfungen werden von der Hochschule selbstständig nach Maßgabe des Verfahrens durchgeführt;

2) zusätzliche Aufnahmeprüfungen, die in den Fällen durchgeführt werden, die in den Klauseln 23-26 des Verfahrens festgelegt sind.

21. Bestimmte Kategorien von Bewerbern auf der Grundlage der allgemeinbildenden Sekundarstufe können unabhängig von der Hochschuleinrichtung allgemeinbildende Aufnahmetests (im Folgenden - allgemeinbildende Aufnahmetests für bestimmte Kategorien von Bewerbern) ablegen:

1) in allen allgemeinbildenden Fächern:

a) behinderte Kinder, behinderte Menschen;

b) ausländische Staatsangehörige 15;

c) Personen, die innerhalb eines Jahres vor dem Datum des Abschlusses der Anerkennung der Unterlagen und der Aufnahmeprüfungen (einschließlich) ein Dokument über die allgemeine Sekundarbildung erhalten haben, wenn alle Bescheinigungsprüfungen des staatlichen Abschlusszeugnisses für Bildungsgänge der allgemeinbildenden Sekundarstufe von ihnen bestanden haben im angegebenen Zeitraum nicht Formular BENUTZEN(oder sie haben die Ain ausländischen Bildungsorganisationen bestanden und die USE während des angegebenen Zeitraums nicht absolviert);

2) in bestimmten allgemeinbildenden Fächern - Personen, die in diesen allgemeinbildenden Fächern die staatliche Abschlussprüfung in Form einer staatlichen Abschlussprüfung abgelegt haben, sofern sie innerhalb eines Jahres vor Abschluss des die Anerkennung von Dokumenten und Aufnahmeprüfungen, einschließlich, und während dieser Zeit haben sie das Einheitliche Staatsexamen in den einschlägigen allgemeinbildenden Fächern nicht abgelegt.

22. Die in § 21 des Verfahrens genannten Bewerber können für bestimmte Kategorien von Bewerbern in allen allgemeinbildenden Fächern, in denen ihnen ein solches Recht eingeräumt wurde, allgemeinbildende Aufnahmeprüfungen ablegen oder eine oder mehrere dieser Aufnahmeprüfungen zusammen mit der Nutzung von die USE-Ergebnisse in anderen allgemeinbildenden Fächern.

23. die Hochschulorganisation, der gemäß Artikel 70 Teil 8 des Bundesgesetzes N 273-FZ das Recht eingeräumt wird, zusätzliche Aufnahmetests einer Profilorientierung für die Zulassung zur Ausbildung in grundständigen Studiengängen und Fachstudiengängen durchzuführen, in die Liste der Aufnahmeprüfungen auf der Grundlage der allgemeinbildenden Sekundarstufe aufgenommen werden kann eine zusätzliche Aufnahmeprüfung einer Profilorientierung in einem allgemeinbildenden Fach, in der gemäß der genannten Liste eine allgemeinbildende Aufnahmeprüfung durchgeführt wird.

24. Die Hochschulorganisation kann in die Liste der Aufnahmeprüfungen auf der Grundlage der Sekundarstufe II folgende zusätzliche Aufnahmeprüfungen mit kreativer und (oder) beruflicher Ausrichtung aufnehmen:

Berufsprüfung - in den Fachgebieten 25.05.05 Flugbetrieb und Flugsicherung, 31.05.01 Medizin, 31.05.02 Pädiatrie, 31.05.03 Zahnmedizin, 38.05.02 Zoll, in den Bereichen Ausbildung 07.03.04 Städtebau, 25.03.03 Flugsicherung, 25.03.04 Betrieb von Flughäfen und Flugzeugflugunterstützung, 41.03.01 Auslandsstudien, 44.03.04 Berufsausbildung(nach Branchen), 45.03.01 Philologie;

Vorstellungsgespräch - im Bereich Ausbildung 03.04.03 Sonderausbildung (defektologisch);

Berufstest und (oder) Vorstellungsgespräch - in den Bereichen Ausbildung 48.03.01 Theologie, 49.03.01 Körperkultur, 49.03.02 Körperkultur für Menschen mit Behinderungen (adaptive Körperkultur), 49.03.03 Freizeit- und Sport- und Gesundheitstourismus;

Berufstest oder Kreativtest - in den Bereichen Ausbildung 44.03.01 Lehrer Ausbildung, 44.03.05 Pädagogische Ausbildung (mit zwei Ausbildungsprofilen);

Fachprüfung und (oder) Kreativprüfung - in den Fachgebieten 54.05.01 Monumentale und dekorative Kunst, 55.05.04 Produktion, in den Bereichen Ausbildung 07.03.01 Architektur, 07.03.02 Rekonstruktion und Restaurierung architektonisches Erbe 07.03.03 Gestaltung des architektonischen Umfeldes, 29.03.02 Technologien und Gestaltung von Textilien, 29.03.04 Künstlerische Materialverarbeitungstechnik, 29.03.05 Gestaltung von Produkten der Leichtindustrie, 04.03.04 Fernsehen, 03.03.02 Bildende Kunst, 03.03.03 Kunstgeschichte, 51.03.02 Volks Kunstkultur, 51.03.05 Regie bei Theateraufführungen und Ferien, 54.03.01 Design, 54.03.02 Dekoratives und angewandtes Kunsthandwerk und Volkshandwerk, 54.03.03 Trachten- und Textilkunst, 54.03.04 Restaurierung;

Kreativtest und (oder) Berufstest und (oder) Interview - in den Fachgebieten 51.05.01 Tontechnik von Kultur- und Konzertprogrammen, 52.05.01 Schauspiel, 52.05.02 Theaterregie, 52.05.03 Szenografie, 53.05.01 Kunst konzertante Aufführung, 53.05.02 Künstlerische Leitung des Opern- und Sinfonieorchesters und des akademischen Chores, 53.05.03 Musikalische Tontechnik, 53.05.04 Musik- und Theaterkunst, 53.05.05 Musikwissenschaft, 53.05.06 Komposition, 53.05.07 Dirigieren von a Militärmusikkapelle, 54.05.02 Malerei, 54.05.03 Grafik, 54.05.04 Skulptur, 54.05.05 Malerei und bildende Kunst, 55.05.01 Regie Film und Fernsehen, 55.05.02 Tontechnik der audiovisuellen Künste, 55.05.03 Kinematographie, 55.05 .05 Filmwissenschaft, in den Bereichen Ausbildung 42.03 .02 Journalismus, 52.03.03 Zirkuskunst, 52.03.04 Technik der künstlerischen Gestaltung der Performance, 52.03.05 Theaterwissenschaft, 52.03.06 Dramaturgie, 53.03.01 Mu musikalische Varietékunst, 53.03.02 Musik- und Instrumentalkunst, 53.03.03 Vokalkunst, 53.03.04 Volksgesangskunst, 53.03.05 Dirigieren, 53.03.06 Musikwissenschaft und musikalische Angewandte Kunst;

Kreativtest und (oder) Interview - in der Fachrichtung 52.05.04 Literarische Kreativität, in den Bereichen Ausbildung 42.03.05 Medienkommunikation, 52.03.01 Choreografische Kunst, 52.03.02 Choreografische Performance.

25. Moskauer Staatliche Universität, benannt nach M.V. Lomonossow-Universität Moskau, St. Lomonosov, Staatliche Universität St. Petersburg 16.

26. Die Liste der zusätzlichen Aufnahmeprüfungen und der Bedingungen für die Einschreibung in grundständige und fachwissenschaftliche Studiengänge an den Hochschulen der Länder, die Ausbildung, die mit der Zulassung zum öffentlichen Dienst verbunden ist, und die Bereitstellung des Zugangs der Bürger zu landesbildenden Informationen geheim, werden vom Bundesorgan der mit den Aufgaben des Stifters betrauten Behörde errichtet 17.

27. Bei der Zulassung von Personen, die sich für grundständige und fachwissenschaftliche Studiengänge auf der Grundlage einer Berufsausbildung bewerben (nachfolgend „Einstieg auf der Grundlage einer Berufsausbildung“ genannt), die Organisation der Hochschulbildung:

a) legt die Zahl der Aufnahmeprüfungen entsprechend der Zahl der Aufnahmeprüfungen auf der Grundlage der allgemeinbildenden Sekundarstufe fest;

b) in die Liste der Aufnahmeprüfungen alle allgemeinbildenden und zusätzlichen Aufnahmeprüfungen, die in der Liste der Aufnahmeprüfungen auf der Grundlage der Sekundarstufe II enthalten sind, aufnimmt;

c) sie legt für jede allgemeinbildende Aufnahmeprüfung die Form fest, in der die Aufnahmeprüfung von ihr selbstständig durchgeführt wird, oder legt fest, dass die Form der Aufnahmeprüfung das Einheitliche Staatsexamen ist;

d) kann die durch die Verordnung N 1204 festgelegten allgemeinbildenden Aufnahmeprüfungen als Aufnahmeprüfungen nach Wahl einer Hochschule und (oder) zusätzliche Aufnahmeprüfungen durch andere Aufnahmeprüfungen ersetzen, die von der Hochschule selbstständig durchgeführt werden:

bei der Zulassung von Personen mit berufsbildender Sekundarbildung zur Ausbildung in Fachrichtungen und Ausbildungsbereichen, die derselben erweiterten Gruppe von Fachrichtungen und Ausbildungsbereichen angehören wie das von ihnen erworbene Fach der Sekundarstufe;

bei der Aufnahme von Personen mit Hochschulbildung zur Ausbildung.

28. Bewerber auf Grund beruflicher Bildung:

kann die USE-Ergebnisse als Ergebnisse von allgemeinbildenden Aufnahmeprüfungen der Hochschuleinrichtung selbstständig verwenden;

können die in § 21 des Verfahrens genannten Rechte ausüben, wenn die allgemeine schulische Aufnahmeprüfung für Bewerber auf der Grundlage einer Berufsausbildung das Einheitliche Staatsexamen ist.

Personen mit einer Berufsausbildung können sich für grundständige Studiengänge, Fachstudiengänge, die auf der Sekundarstufe II basieren, einschreiben.

29. Bei der Erstellung von Programmen für Aufnahmeprüfungen, die von der Organisation unabhängig durchgeführt werden, lässt sich die Organisation von Folgendem leiten:

Programme allgemeinbildender Aufnahmeprüfungen und ergänzende Aufnahmeprüfungen mit Profilorientierung werden auf der Grundlage des Landesbildungsstandards der Sekundarstufe II und des Landesbildungsstandards der allgemeinen Grundbildung gebildet. Programme für allgemeinbildende Aufnahmeprüfungen werden unter Berücksichtigung der Notwendigkeit erstellt, den Komplexitätsgrad dieser Aufnahmeprüfungen dem Niveau anzupassen Schwierigkeiten der Prüfung in einschlägigen allgemeinbildenden Fächern;

die in Absatz 27 Buchstabe d des Verfahrens genannten Aufnahmeprüfungsprogramme werden auf der Grundlage des Landesbildungsstandards der allgemeinbildenden Sekundarstufe, des Landesbildungsstandards der allgemeinbildenden Grundbildung und (oder) des entsprechenden Bundeslandes gebildet Bildungsstandards der beruflichen Sekundar- und (oder) Hochschulbildung;

Zulassungsprüfungsprogramme für die Zulassung zu Masterstudiengängen werden "auf der Grundlage der bundesstaatlichen Hochschulbildungsstandards für grundständige Studiengänge gebildet.

30. Für jeden Aufnahmetest werden eine Notenskala und eine Mindestpunktzahl festgelegt, die den erfolgreichen Abschluss des Aufnahmetests bestätigen (im Folgenden: Mindestpunktzahl).

Bei der Zulassung zum Studium in Bachelor- und Fachstudiengängen werden die Ergebnisse jedes Aufnahmetests, der von einer Hochschule unabhängig durchgeführt wird, auf einer 100-Punkte-Skala bewertet, bei der Zulassung zum Studium in Master-Studiengängen - nach einer Skala, die von der Organisation unabhängig festgelegt wird .

Für einen allgemeinen Bildungszugangstest wird die Mindestpunktzahl USE als Mindestpunktzahl verwendet, die von der Hochschuleinrichtung festgelegt wird, wenn sie nicht vom Gründer einer solchen Einrichtung festgelegt wird 18. Die angegebene Mindestpunktzahl darf nicht unter der für die Zulassung zu grundständigen und fachwissenschaftlichen Studiengängen erforderlichen USE-Punktzahl liegen, die von der Bundesvollzugsbehörde mit Kontroll- und Aufsichtsfunktionen im Bildungsbereich festgelegt wurde 19.

Mindestmenge Punkte für eine zusätzliche Zulassungsprüfung, für eine Zulassungsprüfung nach § 27 Buchstabe d des Verfahrens, für eine Zulassungsprüfung für die Zulassung zur Ausbildung in Masterstudiengängen werden von der Organisation selbstständig festgelegt.

31. Bei der Zulassung zum Studium in einem Bildungsgang dürfen sich die Liste der Aufnahmeprüfungen und die Mindestpunktzahl nicht unterscheiden bei der Zulassung zur Ausbildung in einer Organisation und zur Ausbildung in deren Zweigstelle, für die Zulassung zu verschiedene Formen Ausbildung sowie für die Zulassung zu Plätzen innerhalb einer Sonderquote, zu Plätzen innerhalb der Zielquote, zu Hauptplätzen innerhalb der Zielzahlen und zu Plätzen im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von bezahlten Bildungsdienstleistungen.

32. Die Mindestpunktzahl kann während der Zulassung nicht geändert werden.

III. Sonderrechte für die Zulassung zu grundständigen Studiengängen und Fachprogramme

33. Auf Zulassung ohne Aufnahmeprüfung haben folgende Personen:

1) Gewinner und Preisträger letzte Stufe der Allrussischen Olympiade für Schulkinder (im Folgenden - die Gewinner und Preisträger der Allrussischen Olympiade), Mitglieder der Nationalmannschaften der Russischen Föderation, die an internationalen Olympiaden in allgemeinbildenden Fächern teilgenommen und in der von . festgelegten Weise gebildet wurden das föderale Exekutivorgan, das für die Entwicklung der staatlichen Politik und der rechtlichen Regulierung im Bereich Bildung (im Folgenden - Mitglieder der Nationalmannschaften der Russischen Föderation) zuständig ist, in Spezialgebieten und (oder) Ausbildungsbereichen, die dem Profil der Allrussischen entsprechen Schülerolympiade oder internationale Olympiade - innerhalb von 4 Jahren nach dem Jahr der entsprechenden Olympiade 20;

2) Gewinner und Preisträger der IV. Etappe der gesamtukrainischen Schülerolympiade, Mitglieder der Nationalmannschaften der Ukraine, die an internationalen Olympiaden in allgemeinbildenden Fächern teilgenommen haben - innerhalb von 4 Jahren nach dem Jahr der entsprechenden Olympiade, wenn dies angegeben ist Gewinner, Preisträger und Mitglieder von Nationalmannschaften sind unter 21 :

Personen, die gemäß Artikel 4 Teil 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 21. März 2014 N 6-FKZ "Über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer" als Bürger der Russischen Föderation anerkannt sind Subjekte innerhalb der Russischen Föderation - die Republik Krim und eine Stadt von föderaler Bedeutung Sewastopol "22 (im Folgenden - als Staatsbürger anerkannte Personen);

Personen, die Bürger der Russischen Föderation sind, die am Tag der Aufnahme in die Russische Föderation der Republik Krim auf dem Territorium der Republik Krim oder auf dem Territorium der föderalen Stadt Sewastopol ihren ständigen Wohnsitz hatten und gemäß staatlicher Standard und / oder Lehrplan vom Ministerkabinett der Ukraine genehmigte allgemeine Sekundarschulbildung (im Folgenden als Personen mit ständigem Wohnsitz auf dem Territorium der Krim bezeichnet);

3) Meister und Preisträger der Olympischen Spiele, Paralympischen Spiele und Deaflympics, Weltmeister, Europameister, Personen, die den ersten Platz der Weltmeisterschaft belegt haben, Europameisterschaften in Sportarten, die in die Programme der Olympischen Spiele, Paralympischen Spiele und Deaflympics aufgenommen wurden (im Folgenden - Meister (Preisträger) im Bereich Sport), in Spezialitäten und (oder) Ausbildungsbereichen im Bereich Körperkultur und Sport 23.

34. Kinder mit Behinderungen, Invaliden der Gruppen I und II, Invaliden von Kindesbeinen an, Invaliden infolge von Wehrverletzung oder Krankheit während des Wehrdienstes, die nach Abschluss der Bundesanstalt für ärztliche und soziale Untersuchung nicht berechtigt sind die Zulassung zur Ausbildung im Rahmen einer speziellen Quotenausbildung in entsprechenden Bildungseinrichtungen, Waisen und ohne elterliche Fürsorge verlassene Kinder sowie Personen aus dem Kreis der Waisen und ohne elterliche Betreuung verlassenen Kinder ist kontraindiziert.

35. Das Vorkaufsrecht wird folgenden 24 Personen gewährt:

1) Waisen und Kinder ohne elterliche Fürsorge sowie Personen aus dem Kreis der Waisen und Kinder ohne elterliche Fürsorge;

2) behinderte Kinder, behinderte Menschen der Gruppen I und II, die nach dem Abschluss der Bundesanstalt für Medizin und Soziales keine Kontraindikation für die Ausbildung in den entsprechenden Bildungseinrichtungen haben;

3) Bürger unter zwanzig Jahren, die nur einen Elternteil mit einer Behinderung der Gruppe I haben, wenn das durchschnittliche Pro-Kopf-Familieneinkommen unter dem Existenzminimum liegt, das in der Körperschaft der Russischen Föderation am Wohnort dieser Bürger festgelegt ist;

4) Bürger, die infolge einer Katastrophe am Kernkraftwerk Tschernobyl und die dem Gesetz der Russischen Föderation vom 15. Mai 1991 N 1244-1 "Über den sozialen Schutz der infolge der Katastrophe im Kernkraftwerk Tschernobyl strahlenexponierten Bürger" 25 unterliegen;

5) Kinder von Soldaten, die in Ausübung ihres Wehrdienstes gestorben sind oder infolge einer Verletzung (Verletzung, Trauma, Quetschung) oder Krankheiten gestorben sind, die sie sich bei der Ausübung des Wehrdienstes zugezogen haben, auch bei der Teilnahme an Anti-Terror-Operationen und ( oder) andere Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung;

6) Kinder verstorbener (verstorbener) Helden Sovietunion, Helden der Russischen Föderation und volle Inhaber des Ordens des Ruhms;

7) Kinder von Mitarbeitern von Organen für innere Angelegenheiten, Institutionen und Organen des Strafvollzugs, der Bundesfeuerwehr der Landesfeuerwehr, der Verkehrskontrollbehörden Drogen und psychotrope Substanzen, Zollbehörden, die infolge einer Verletzung oder einer sonstigen Gesundheitsschädigung, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes erlitten haben, oder infolge einer Krankheit, die sie während der Dienstzeit in diesen Einrichtungen und Einrichtungen erlitten haben, gestorben (verstorben) sind und Kinder, die von ihnen abhängig waren;

8) Kinder von Staatsanwälten, die infolge einer Verletzung oder sonstigen Gesundheitsschädigung, die sie während der Dienstzeit in der Staatsanwaltschaft oder nach Entlassung wegen Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit erlitten haben, verstorben sind;

9) Soldaten, die den Wehrdienst leisten und deren ununterbrochene Dauer des Wehrdienstes nach dem Vertrag mindestens drei Jahre beträgt, sowie Bürger, die den Wehrdienst durch Einberufung absolviert haben und die eine Ausbildung auf Empfehlung von Kommandeuren an die Bürger in . beginnen die Art und Weise, wie das Bundesgesetz den Militärdienst vorschreibt, wie es von den Exekutivorganen des Bundes vorgeschrieben ist 26;

10) Bürger, die mindestens drei Jahre lang unter Vertrag in den Streitkräften der Russischen Föderation, anderen Truppen, militärischen Formationen und Körpern in militärischen Positionen gedient haben und aus den in den Unterabsätzen "b" - "d . genannten Gründen aus dem Militärdienst entlassen wurden " von Absatz 1 , Unterabsatz "a" von Absatz 2 und Unterabsätze "a" - "c" von Absatz 3 von Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 28. März 1998 N 53-FZ "Über Wehrdienst und Wehrdienst" 27;

11) Kriegsinvaliden, Teilnehmer an Feindseligkeiten sowie Veteranen von Feindseligkeiten aus den Personen, die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1-4 des Bundesgesetzes vom 12. Januar 1995 N 5-FZ "Über Veteranen" 28 ;

12) Bürger, die direkt an den Tests teilgenommen haben Atomwaffen, militärische radioaktive Stoffe in der Atmosphäre, Kernwaffen unter Tage, bei Übungen mit dem Einsatz solcher Waffen und militärische radioaktive Stoffe bis zum Datum der tatsächlichen Beendigung dieser Tests und Übungen, direkte Teilnehmer an der Eliminierung Strahlenunfälle an kerntechnischen Anlagen von Überwasser- und U-Boot-Schiffen und anderen militärischen Einrichtungen unmittelbare Teilnehmer an der Durchführung und Unterstützung von Arbeiten zur Sammlung und Entsorgung radioaktiver Stoffe sowie unmittelbare Teilnehmer an der Beseitigung der Folgen dieser Unfälle (Militärpersonal und Zivilisten) der Streitkräfte der Russischen Föderation, Soldaten der inneren Truppen des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation, Personen, die in den Eisenbahntruppen und anderen militärischen Formationen gedient haben, Mitarbeiter der Organe für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation und der Bundesfeuerwehr Dienst der Landesfeuerwehr);

13) Soldaten, darunter Soldaten der inneren Truppen des Innenministeriums der Russischen Föderation, Mitarbeiter der Organe für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation, des Strafvollzugs, der Bundesfeuerwehr der Staatlichen Feuerwehr, die Aufgaben in die Bedingungen eines bewaffneten Konflikts in der Republik Tschetschenien und angrenzenden Gebieten, die sich auf die Zone des bewaffneten Konflikts beziehen, und die angegebenen Soldaten, die Aufgaben im Rahmen von Antiterroroperationen auf dem Territorium der Region Nordkaukasus ausführen.

36. Das Vorkaufsrecht an Hochschulen, die der Zuständigkeit von Landesbehörden unterstehen, wird auch Absolventinnen und Absolventen allgemeiner Bildungsorganisationen, Berufsbildungsorganisationen im Zuständigkeitsbereich der Landesbehörden und Durchführung zusätzlicher allgemeinbildender Programme zur Vorbereitung minderjähriger Schüler auf das Militär oder andere Öffentlicher Dienst 29 .

37. Gewinner und Preisträger von Schulolympiaden, die in der von der für die Entwicklung der staatlichen Politik und der Rechtsordnung im Bildungsbereich zuständigen Bundesbehörde vorgeschriebenen Weise (im Folgenden: Schulolympiaden) durchgeführt werden, innerhalb von 4 Jahren nach dem Jahr der entsprechenden Olympiade , werden bei der Zulassung zu grundständigen und fachwissenschaftlichen Studiengängen in Fach- und (oder) Ausbildungsbereichen, die dem Profil der Schülerolympiade entsprechen, folgende Sonderrechte eingeräumt:

1) Zulassung ohne Aufnahmeprüfungen zur Ausbildung in grundständigen Studiengängen und Fachstudiengängen in Fachrichtungen und Ausbildungsbereichen entsprechend dem Profil der Schülerolympiade;

2) gleichgestellt werden Personen, die die maximale Anzahl von USE-Punkten in einem dem Profil der Schülerolympiade entsprechenden allgemeinen Fach erreicht haben, oder Personen, die zusätzliche Aufnahmeprüfungen einer fachlichen, kreativen und (oder) beruflichen Ausrichtung erfolgreich bestanden haben , vorgesehen in den Teilen 7 und 8 des Artikels 70 des Bundesgesetzes Nr. 273-ФЗ 30 (im Folgenden - das Recht auf 100 Punkte).

Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Sonderrechte können von demselben Antragsteller gewährt werden. Im Falle der Einräumung eines Sonderrechts nach Absatz 2 dieses Absatzes wird dem Bewerber das höchste Ergebnis (100 Punkte) der entsprechenden Zulassungsprüfung(en) zuerkannt.

38. Die in den Abschnitten 33 und 37 des Verfahrens genannten Personen erhalten einen Vorteil, indem sie denjenigen gleichgestellt werden, die in einem allgemeinbildenden Fach die maximale Anzahl von USE-Punkten (100 Punkte) erreicht haben oder die das höchste Ergebnis (100 Punkte) erhalten haben ) einer zusätzlichen Aufnahmeprüfung (Tests) einer Profil-, Kreativ- und (oder) Berufsorientierung, die in den Teilen 7 und 8 des Artikels 70 des Bundesgesetzes N 273-FZ vorgesehen ist, wenn ein allgemeinbildendes Fach oder eine zusätzliche Aufnahmeprüfung entspricht zum Profil der Olympiade oder zum Status eines Champions (Preisträger) im Bereich Sport.

39. Um den Gewinnern und Preisträgern der Olympiade für Schüler die in den Ziffern 37 und 38 des Verfahrens genannten besonderen Rechte und Vorteile zu verschaffen, legt die Hochschulorganisation fest, auf welchen Stufen der Olympiade und (oder) zu welcher Olympiadenliste jedes dieser Rechte und Vorteile gewährt wird, und legt auch für jede Olympiade (für jede Olympiastufe) fest, für welche Studiengänge im allgemeinbildenden Studiengang die Ergebnisse des Gewinners (Preisträgers) sein sollen erhalten, um sich das entsprechende Sonderrecht oder den entsprechenden Vorteil zu verschaffen.

Für Olympiaden für Schüler mit gleichem Profil (sofern eine Liste von Olympiaden erstellt wurde - innerhalb der festgelegten Liste):

den Gewinnern bzw. den Gewinnern und Preisträgern der Olympiade für Schüler der Stufe III wird ein Sonderrecht oder ein Sondervorteil auch den Gewinnern bzw. Gewinnern und Preisträgern der Olympiade für Schüler der I. bzw. II. Schulstufe gewährt;

den Gewinnern bzw. den Gewinnern und Preisträgern der Olympiade für Schüler der 2. Stufe wird ein Sonderrecht bzw. Vorteil eingeräumt auch den Siegern bzw. Gewinnern und Preisträgern der Olympiade für Schüler der 1. Stufe.

Den Gewinnern der Schulolympiade wird auch ein Sonderrecht oder ein Vorteil eingeräumt, das den Gewinnern der Schulolympiade zusteht.

40. Um die in Absatz 33 Absätze 1 und 2 und Absatz 37 des Verfahrens genannten besonderen Rechte und die in Absatz 38 des Verfahrens genannten Vorteile zu gewährleisten, stellt die Hochschulorganisation selbstständig die Übereinstimmung des Olympiade-Profils mit den Fachgebieten her und Ausbildungsbereiche, sowie die Einhaltung des Olympiade-Profils (Meisterstatus (Preisträger) im Bereich Sport), allgemeine Fächer und zusätzliche Aufnahmetests.

41. Bei der Zulassung zum Studium in einem Bildungsgang können sich die in den §§ 33 und 37 des Verfahrens vorgesehenen Sonderrechte und der in § 38 des Verfahrens vorgesehene Vorteil bei der Zulassung zur Ausbildung in einer Einrichtung und zur Ausbildung in einer Einrichtung nicht unterscheiden seiner Zweigstelle bei der Zulassung zu verschiedenen Ausbildungsformen sowie bei der Zulassung zu Plätzen innerhalb einer Sonderquote, zu Plätzen innerhalb der Zielquote, zu Hauptplätzen innerhalb der Zielgrößen und zu Plätzen im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von bezahlten Bildungsdienstleistungen.

42. Den Gewinnern und Preisträgern von Schulolympiaden (mit Ausnahme der Kreativolympiaden und der Sportolympiaden Kultur und Sport), wenn sie USE-Ergebnisse haben, die nicht niedriger sind als die von der Hochschulorganisation festgelegte Punktzahl:

das in Absatz 37 Unterabsatz 1 des Verfahrens genannte Sonderrecht in einem dem Profil der Olympiade entsprechenden allgemeinbildenden Fach zu nutzen. Das angegebene allgemeinbildende Fach wird von der Hochschulorganisation aus den allgemeinbildenden Fächern ausgewählt, die dem Profil der Olympiade entsprechen, das in der Liste der Schulolympiaden festgelegt ist, die von der für die Entwicklung der Staatspolitik und der Rechtsordnung zuständigen föderalen Exekutive genehmigt wurde der Bildungsbereich 31, und wenn in der angegebenen Liste nicht die allgemeinbildenden Fächer festgelegt sind, für die das Einheitliche Staatsexamen durchgeführt wird, wird es von der Hochschulorganisation unabhängig festgelegt;

zur Ausübung des Sonderrechts nach § 37 Abs. 2 des Verfahrens oder des in § 38 des Verfahrens bezeichneten Vorteils - in einem der Aufnahmeprüfung entsprechenden allgemeinbildenden Fach.

Die Hochschulorganisation legt die vorgegebene Punktzahl in Höhe von mindestens 75 Punkten fest.

NS. Berücksichtigung der individuellen Leistungen der Bewerber bei der Zulassung zur Ausbildung

43. Bewerberinnen und Bewerber für eine Ausbildung haben das Recht, Auskunft über ihre individuellen Leistungen zu geben, deren Ergebnisse bei der Bewerbung um eine Ausbildung berücksichtigt werden 32. Die Ergebnisse der Einzelleistungen werden durch die Vergabe von Punkten für Einzelleistungen und (oder) als Vorteil bei gleicher Summe der Wettbewerbspunkte berücksichtigt.

Die für Einzelleistungen vergebenen Punkte werden in die Gesamtpunktzahl des Wettbewerbs eingerechnet.

Der Bewerber legt Unterlagen vor, die den Eingang der Ergebnisse einzelner Leistungen bestätigen. Zur Berücksichtigung der in Ziffer 44 Ziffer 44 des Verfahrens genannten individuellen Leistung ist die Vorlage solcher Unterlagen nicht erforderlich.

44. Bei der Zulassung zum Studium in Bachelorstudiengängen, Fachstudiengängen kann die Hochschulorganisation Punkte für folgende Einzelleistungen vergeben:

1) den Status eines Siegers und Medaillengewinners der Olympischen Spiele, Paralympischen Spiele und Deaflympics, Weltmeister, Europameister, eine Person, die den ersten Platz bei der Weltmeisterschaft belegt hat, Europameisterschaft in Sportarten, die in das Programm der Olympischen Spiele, Paralympics aufgenommen sind Spiele und Deaflympics, Anwesenheit des goldenen Abzeichens des Allrussischen Körperkultur- und Sportkomplexes "Bereit für Arbeit und Verteidigung" (TRP) und ein Zertifikat dafür der etablierten Stichprobe - bei Zulassung zur Ausbildung in Spezialgebieten und Ausbildungsbereichen, die nicht fach- und ausbildungsbezogen im Bereich Körperkultur und Sport (nicht zur Erlangung von Vorteilen bei der Zulassung zur Ausbildung mit besonderen Zulassungsbedingungen und besonderen Zulassungsgründen);

2) das Vorhandensein eines Zeugnisses der Sekundarschulbildung mit Auszeichnung oder eines Zeugnisses der Sekundarschulbildung (sekundäre (vollständige) allgemeine Bildung), das Informationen über die Verleihung einer Gold- oder Silbermedaille enthält;

3) das Vorhandensein eines Diploms der höheren Berufsbildung mit Auszeichnung;

4) Durchführung freiwilliger (freiwilliger) Aktivitäten (wenn vom Abschluss des Durchführungszeitraums der angegebenen Aktivität bis zum Abschluss der Annahme von Dokumenten und Aufnahmeprüfungen nicht mehr als vier Jahre vergangen sind);

5) Teilnahme und (oder) die Ergebnisse der Teilnahme von Bewerbern an den Olympiaden (nicht verwendet, um besondere Rechte und (oder) Vorteile bei der Bewerbung um eine Ausbildung zu bestimmten Zulassungsbedingungen und bestimmten Zulassungsgründen zu erlangen) und andere geistige und (oder) kreative Wettbewerbe, Sportunterricht und Sportveranstaltungen, um Personen mit herausragenden Fähigkeiten zu identifizieren und zu unterstützen;

6) die von der Hochschulorganisation auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung der Abschlussarbeit vergebene Note, die eine Voraussetzung für die Zulassung zum staatlichen Abschlusszeugnis für Bildungsprogramme der allgemeinbildenden Sekundarstufe ist.

45. Bei der Bewerbung für grundständige Studiengänge, Fachstudiengänge dürfen einem Bewerber für Einzelleistungen insgesamt nicht mehr als 10 Punkte zuerkannt werden.

46. ​​​​Die Liste der Einzelleistungen, die bei der Zulassung zum Studium in Bachelor-Studiengängen, Spezialprogrammen bei Gleichheit der Summe der Prüfungspunkte berücksichtigt werden, sowie der Einzelleistungen, die bei der Zulassung zum Studium in Master-Studien berücksichtigt werden, ist von der Organisation unabhängig eingerichtet.

47. Die Liste der erfassten Einzelleistungen und das Verfahren zu deren Erfassung werden von der Organisation gemäß den Ziffern 43-46 des Verfahrens festgelegt und in der von der Organisation unabhängig genehmigten Zulassungsordnung angegeben.

V. Information über die Zulassung zur Ausbildung

48. Die Organisation ist verpflichtet, dem Antragsteller und (oder) seinen Eltern (gesetzlichen Vertretern) ihre Satzung, eine Lizenz zur Durchführung von Bildungsaktivitäten, eine Bescheinigung über die staatliche Akkreditierung, mit Bildungsprogrammen und anderen Dokumenten, die die Organisation und Durchführung von Bildungsaktivitäten sowie die Rechte und Pflichten der Schüler regeln.

In Organisationen, die sich auf dem Territorium der Republik Krim und der Bundesstadt Sewastopol befinden, wird die angegebene Bekanntmachung und Fixierung der Tatsachen der Bekanntmachung im Aufnahmeantrag unter Berücksichtigung der Anerkennung dieser Organisationen als Inhaber einer Genehmigung zur Beförderung durchgeführt Bildungsaktivitäten und staatliche Anerkennung von Bildungsaktivitäten gemäß Artikel 5 Teil 4 und 5 Bundesgesetz vom 05.05.2014 N 84-FZ „Zu den Besonderheiten der rechtlichen Regelung der Beziehungen im Bildungsbereich im Zusammenhang mit der Verabschiedung von der Republik Krim in der Russischen Föderation und der Bildung neuer Subjekte innerhalb der Russischen Föderation - der Republik Krim und der föderalen Stadt Sewastopol und über die Änderungen des Bundesgesetzes "Über das Bildungswesen in der Russischen Föderation" 33 (im Folgenden - Bundesgesetz N84-FZ).

Bei der Durchführung einer wettbewerblichen Zulassung erhält der Bewerber auch Informationen über den laufenden Wettbewerb und die Ergebnisse seiner Durchführung 34.

49. Um über die Zulassung zur Ausbildung zu informieren, stellt die Organisation Informationen auf der offiziellen Website der Organisation im Informations- und Telekommunikationsnetz "Internet" (im Folgenden - die offizielle Website) zur Verfügung und bietet auch freien Zugang im Gebäude der Organisation auf Informationen, die am Informationsstand (Tafel) der Empfangskommission und (oder) im elektronischen Informationssystem (nachfolgend Informationsstand genannt) ausgehängt sind.

Die Organisation veröffentlicht auf der offiziellen Website und am Informationsstand Informationen über die Zulassung zur Ausbildung für Bachelorstudiengänge, Fachstudiengänge, Masterstudiengänge:

1) spätestens am 1. Oktober des Vorjahres und bei der Information über die Zulassung zur Ausbildung 2016/17 Schuljahr- spätestens am 16. November 2015 (eine Organisation mit Sitz auf dem Territorium der Republik Krim oder der föderalen Stadt Sewastopol - spätestens am 30. Dezember 2015):

a) von der Organisation unabhängig genehmigte Zulassungsregeln;

b) die Zahl der Plätze für die Zulassung zur Ausbildung unter verschiedenen Zulassungsbedingungen:

innerhalb der Kontrollzahlen (mit Angabe einer Sonderquote, ohne Angabe der Zielquote);

im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von bezahlten Bildungsdienstleistungen;

c) Informationen über den Zeitpunkt der Zulassung, einschließlich des Zeitpunkts des Beginns und des Endes der Annahme der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen, der Zulassungsprüfungen, des Abschlusses der Annahme von Anträgen auf Zustimmung zur Immatrikulation in jeder Phase der Immatrikulation;

d) nach verschiedenen Zulassungsbedingungen:

eine Liste der Aufnahmeprüfungen mit Angabe der Priorität der Aufnahmeprüfungen in der Rangfolge der Bewerberlisten;

Mindestpunktzahl;

Informationen zu den Formen der von der Organisation selbstständig durchgeführten Aufnahmeprüfungen;

Informationen über die in den Ziffern 33, 37 und 38 des Verfahrens genannten besonderen Rechte und Vorteile (mit Ausnahme der besonderen Rechte und Vorteile aufgrund des Niveaus von Schülerolympiaden);

e) Informationen über die in den Ziffern 34-36 des Verfahrens genannten Sonderrechte;

f) Informationen über die Möglichkeit, die von der Organisation durchgeführten Aufnahmeprüfungen unabhängig in der Sprache der Republik der Russischen Föderation, auf deren Territorium sich die Organisation befindet, zu bestehen (im Folgenden - die Sprache der Republik der Russischen Föderation), in Fremdsprache(bei solchen Zulassungstests);

g) Informationen zum Verfahren zur Erfassung der individuellen Leistungen der Bewerber;

h) Informationen über die Möglichkeit, Unterlagen für die Zulassung zur Ausbildung in elektronischer Form einzureichen;

i) Informationen zu den Besonderheiten der Aufnahmeprüfungen für Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Behinderungen;

j) Informationen zur Durchführung von Zulassungsprüfungen mit Ferntechnologie (bei solchen Zulassungsprüfungen);

k) Regeln für die Einreichung und Berücksichtigung von Einsprüchen auf der Grundlage der Ergebnisse von Zulassungstests, die von der Organisation unabhängig durchgeführt wurden;

l) Informationen über die Notwendigkeit (keine Notwendigkeit) der Bewerber, sich einer obligatorischen ärztlichen Voruntersuchung (Untersuchung) zu unterziehen;

m) Aufnahmeprüfungsprogramme, die von der Organisation unabhängig durchgeführt werden;

n) ein Mustervertrag über die Erbringung von bezahlten Bildungsdienstleistungen;

o) Angaben zu den Annahmestellen der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen;

p) Angaben zu postalischen Adressen für den Versand der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen;

c) Angaben zu E-Mail-Adressen für die Zusendung der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form (sofern eine solche Möglichkeit durch die von der Organisation unabhängig genehmigte Zulassungsordnung vorgesehen ist);

r) Informationen über die Anwesenheit der Herberge(n);

a) die Zahl der Ausbildungsplätze im Rahmen der Zielgrößen für verschiedene Zulassungsbedingungen unter Angabe einer besonderen Quote und Zielquote;

b) Informationen über die besonderen Rechte und Vorteile gemäß den Ziffern 37 und 38 des Verfahrens und aufgrund des Niveaus der Schülerolympiaden - zu verschiedenen Zulassungsbedingungen;

c) Angaben zur Zahl der Wohnheimplätze für ausländische Bewerber;

d) den Zeitplan der Aufnahmeprüfungen (mit Angabe der Orte ihrer Ablegung).

50. Der Zulassungsausschuss stellt den Betrieb spezieller Telefonleitungen und eines Abschnitts der offiziellen Website für die Beantwortung von Anträgen im Zusammenhang mit der Zulassung zur Ausbildung sicher.

51. Ab dem Tag des Beginns der Annahme zulassungspflichtiger Unterlagen, Angaben über die Anzahl der eingereichten Zulassungsanträge und Listen der Personen, die zulassungspflichtige Unterlagen eingereicht haben (nachfolgend: Verzeichnisse der eingereichten Unterlagen) sind auf der offiziellen Website und am Informationsstand mit einem Highlight ausgehängt:

1) eintretende Personen:

a) auf Plätze innerhalb der Zielgrößen:

auf Plätze innerhalb einer besonderen Quote;

auf Plätze innerhalb der Zielquote;

auf die Hauptplätze innerhalb der Zielgrößen;

b) an Stellen im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von bezahlten Bildungsdienstleistungen;

2) Personen, die ohne Aufnahmeprüfungen einreisen.

In den Bewerberlisten ist für jeden Bewerber (mit Ausnahme von Personen, die ohne Aufnahmeprüfung eintreten) angegeben, ob er aufgrund der Ergebnisse der Prüfung und (oder) aufgrund der Ergebnisse von Aufnahmeprüfungen der selbstständig organisieren.

Informationen über die Zahl der Zulassungsanträge und die Bewerberlisten werden täglich aktualisiert.

Vi. Empfang der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen

52. Ein Bewerber für grundständige oder fachwissenschaftliche Studiengänge hat das Recht, an höchstens 5 Hochschulen gleichzeitig einen oder mehrere Zulassungsanträge zu stellen. In jeder dieser Organisationen hat ein Bewerber das Recht, in nicht mehr als 3 Fachgebieten und (oder) Ausbildungsbereichen am Wettbewerb teilzunehmen.

53. Für jedes (jede) der in § 52 des Verfahrens genannten Fachgebiete und Ausbildungsbereiche in jeder der in § 52 des Verfahrens genannten Organisationen kann ein Bewerber gleichzeitig einen Antrag bzw Zulassungsbedingungen und (oder) unterschiedliche Zulassungsgründe.

54. Beabsichtigen Sie, gleichzeitig mit unterschiedlichen Zulassungsbedingungen und (oder) unterschiedlichen Zulassungsgründen in die Organisation einzutreten, stellt der Bewerber einen Aufnahmeantrag oder mehrere Aufnahmeanträge gemäß der von der Organisation genehmigten Zulassungsordnung unabhängig .

55. Ein Bewerber macht bei der Bewerbung für grundständige oder fachwissenschaftliche Studiengänge zu Lasten von Haushaltszuweisungen an nur eine Hochschule nur für einen Studiengang seiner Wahl von jedem der folgenden Sonderrechte Gebrauch (unabhängig von der Anzahl der Gründe, die die entsprechenden Sonderrecht):

das Recht auf Zulassung ohne Aufnahmeprüfung nach § 33 des Verfahrens;

das Recht auf Zulassung nach § 34 des Verfahrens im Rahmen einer besonderen Quote;

§ 37 Abs. 1 des Verfahrens das Recht auf Zulassung ohne Aufnahmeprüfungen.

56. Jedes der in § 55 des Verfahrens genannten Sonderrechte kann von Bewerberinnen und Bewerbern im Rahmen einer Hochschule und eines Studiengangs bei gleichzeitiger Einschreibung in ein Studium mit unterschiedlichen Zulassungsbedingungen und (oder) unterschiedlichen Zulassungsgründen genutzt werden.

57. Gleichzeitig mit der Einreichung eines Zulassungsantrags unter Ausnutzung jedes der in § 55 des Verfahrens genannten Sonderrechte hat der Bewerber das Recht, einen Zulassungsantrag (Anträge) ohne Inanspruchnahme dieser Sonderrechte an derselben Hochschule zu stellen Organisation für dieselben und (oder) andere Bildungsprogramme sowie an andere Hochschulen.

58. Ein Bewerber kann das Recht auf 100 Punkte für die Zulassung zum Studium zu unterschiedlichen Zulassungsbedingungen und (oder) unterschiedlichen Zulassungsgründen gleichzeitig nutzen sowie mehrere Gründe für die Nutzung des Rechts auf 100 Punkte gleichzeitig nutzen, auch im Rahmen von ein separater Wettbewerb.

Für jede Grundlage für die Inanspruchnahme des Rechts auf 100 Punkte legt die Hochschule einen oder mehrere allgemeinbildende Aufnahmetests oder einen oder mehrere zusätzliche Aufnahmetests fest, nach denen Bewerber dieses Recht in Anspruch nehmen können.

Bei der Einrichtung mehrerer allgemeinbildender Aufnahmetests zur Inanspruchnahme des Rechts auf 100 Punkte wird dieses Recht den Bewerbern für eine Prüfung ihrer Wahl eingeräumt.

Bei der Einrichtung mehrerer zusätzlicher Aufnahmeprüfungen zur Ausübung des Rechts auf 100 Punkte räumt die Hochschule dieses Recht den Bewerberinnen und Bewerbern gleichzeitig für alle genannten Prüfungen oder für eine oder mehrere Prüfungen nach Wahl der Bewerberinnen und Bewerber ein.

59. Der in Klausel 38 des Verfahrens genannte Vorteil wird in gleicher Weise wie der Anspruch auf 100 Punkte verwendet.

60. Die Entgegennahme der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen erfolgt in den Gebäuden der Organisation sowie gegebenenfalls in den Gebäuden, in denen sich ihre Niederlassungen befinden. Die Entgegennahme dieser Dokumente kann auch durch befugte Bedienstete der Organisation in den Gebäuden anderer Organisationen und (oder) in mobilen Dokumentenannahmestellen erfolgen.

61. Die für die Zulassung erforderlichen Unterlagen werden der Organisation auf einem der folgenden Wege vorgelegt (übersendet):

1) werden vom Antragsteller (Proxy) persönlich bei der Organisation eingereicht, einschließlich:

am Standort der Filiale;

an einen bevollmächtigten Beamten der Organisation, der Dokumente im Gebäude einer anderen Organisation oder in einem mobilen Büro zur Entgegennahme von Dokumenten entgegennimmt;

3) in elektronischer Form an die Organisation gesendet (sofern eine solche Möglichkeit in den von der Organisation unabhängig genehmigten Zulassungsregeln vorgesehen ist).

62. Werden die für die Zulassung erforderlichen Unterlagen vom Bewerber (Stellvertreter) bei der Organisation eingereicht, wird dem Bewerber (Stellvertreter) eine Empfangsbestätigung über die Unterlagen ausgestellt.

63. Im Falle der Zusendung der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen durch öffentliche Postbetreiber oder in elektronischer Form werden diese Unterlagen akzeptiert, wenn sie bei der Organisation spätestens bis zu der in den Zulassungsregeln genehmigten Zulassungsfrist eingehen die Organisation selbstständig.

64. Die Organisation veröffentlicht auf der offiziellen Website eine Liste der Personen, die für die Zulassung erforderliche Unterlagen eingereicht haben, mit Informationen über die Zulassung oder Verweigerung der Annahme von Dokumenten (im Falle einer Verweigerung - unter Angabe der Gründe für die Ablehnung).

65. Im Zulassungsantrag macht der Bewerber folgende Angaben:

1) Nachname, Vorname, Patronym (falls vorhanden);

2) Geburtsdatum;

3) Informationen über die Staatsbürgerschaft (fehlende Staatsbürgerschaft);

4) Angaben zum Identitätsdokument (einschließlich der Angabe, wann und von wem das Dokument ausgestellt wurde);

5) Informationen, dass der Antragsteller eine als Staatsbürger anerkannte Person oder eine Person mit ständigem Wohnsitz auf dem Territorium der Krim ist (für Antragsteller, die solche Personen sind);

6) Informationen über die Ausbildung und ein Dokument der festgelegten Form, das die in Abschnitt 5 des Verfahrens angegebenen Anforderungen erfüllt;

7) die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und die Zulassungsgründe;

8) bei der Zulassung zur Ausbildung in Bachelor- und Fachstudiengängen - Informationen über das Vorhandensein oder Fehlen des Antragstellers von Sonderrechten (bei Vorliegen von Sonderrechten - Angabe von Informationen über die Dokumente, die das Bestehen solcher Rechte bestätigen);

9) bei Zulassung zu grundständigen und fachwissenschaftlichen Studiengängen - Informationen zu die Prüfung bestanden und seine Ergebnisse (bei mehreren USE-Ergebnissen, deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, wird angegeben, welche USE-Ergebnisse und in welchen allgemeinen Fächern verwendet werden sollen);

10) bei Zulassung zur Ausbildung in grundständigen und fachwissenschaftlichen Studiengängen - Information über die Absicht zur Teilnahme am Wettbewerb aufgrund der Ergebnisse der von der Hochschule selbstständig durchgeführten allgemeinbildenden Aufnahmeprüfungen (Angabe der Gründe für die Teilnahme am Wettbewerb aufgrund des Ergebnisses) dieser Aufnahmeprüfungen und die Liste der Aufnahmeprüfungen);

11) Informationen über die Absicht, von der Organisation selbstständig durchgeführte Aufnahmeprüfungen in der Sprache der Republik der Russischen Föderation in einer Fremdsprache abzulegen (mit Angabe der Liste der Aufnahmeprüfungen);

12) Informationen über die Notwendigkeit, für einen Bewerber bei der Durchführung von Aufnahmeprüfungen im Zusammenhang mit seiner eingeschränkten Gesundheit oder Behinderung besondere Bedingungen zu schaffen (mit Angabe der Liste der Aufnahmeprüfungen und besonderen Bedingungen);

13) Informationen über die Absicht, Aufnahmetests mit Ferntechnologien zu absolvieren, und den Ort ihrer Abgabe;

14) Informationen über das Vorhandensein oder Fehlen der individuellen Leistungen des Bewerbers (ggf. mit Angabe von Informationen darüber);

15) Informationen über das Vorliegen oder Fehlen des Bedarfs des Bewerbers, während des Studiums eine Unterkunft in einem Wohnheim zur Verfügung zu stellen;

16) Postanschrift und (oder) E-Mail-Adresse (auf Wunsch des Antragstellers);

17) die Methode der Rücksendung der eingereichten Unterlagen bei Nichtzulassung zur Ausbildung (bei Vorlage der Originalunterlagen).

66. Im Zulassungsantrag werden folgende Tatsachen mit der Beglaubigung der persönlichen Unterschrift des Bewerbers festgehalten:

1) Einarbeitung des Antragstellers (einschließlich durch Informationssysteme allgemeiner Gebrauch):

mit einer Kopie der Lizenz zur Durchführung von Bildungsaktivitäten (mit Anlage);

mit einer Kopie der Bescheinigung über die staatliche Akkreditierung (mit Anlage) oder mit Hinweis auf das Fehlen dieser Bescheinigung;

mit Informationen über die besonderen Rechte und Vorteile von Bewerbern bei der Zulassung zu grundständigen und fachwissenschaftlichen Studiengängen;

mit der Frist für die Annahme von Einschreibungsanträgen;

mit den von der Organisation unabhängig genehmigten Zulassungsregeln, einschließlich der Regeln für die Einreichung einer Beschwerde aufgrund der Ergebnisse von Zulassungstests, die von der Organisation unabhängig durchgeführt wurden;

2) die Zustimmung des Antragstellers zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten;

3) Bekanntmachung des Antragstellers mit Informationen über die Notwendigkeit, im Antrag auf Annahme zuverlässiger Informationen und Vorlage echter Dokumente anzugeben;

4) bei Zulassung zum Studium an Studienplätzen im Rahmen der Kontrollzahlen:

bei Zulassung zur Ausbildung in Bachelorstudiengängen, Fachstudiengängen - der Bewerber hat keinen Bachelor-, Fach- oder Masterabschluss;

bei Zulassung zu Masterstudiengängen - der Bewerber hat kein Fachdiplom, keinen Masterabschluss, außer bei Bewerbern mit einer höheren Berufsausbildung, bestätigt durch die Verleihung der Qualifikation "geprüfte Fachkraft" 35;

5) bei Zulassung zu Bachelor- und Fachstudiengängen:

Bestätigung der gleichzeitigen Einreichung von Anträgen auf Zulassung an nicht mehr als 5 Hochschuleinrichtungen, einschließlich der Einrichtung, bei der dieser Antrag gestellt wird;

bei Einreichung mehrerer Anträge auf Zulassung zu einer Hochschuleinrichtung - Bestätigung der gleichzeitigen Einreichung von Anträgen auf Zulassung zu dieser Einrichtung in nicht mehr als 3 Fachrichtungen und (oder) Ausbildungsbereichen;

6) bei Zulassung zu grundständigen und fachwissenschaftlichen Studiengängen an Stellen innerhalb der Zielgrößen aufgrund der in den §§ 33 und 34 des Verfahrens sowie in § 37 Abs. 1 des Verfahrens genannten Sonderrechte:

Bestätigung der Einreichung eines Zulassungsantrags aufgrund eines einschlägigen Sonderrechts nur an dieser Hochschule;

bei Einreichung mehrerer Anträge auf Zulassung zu dieser Hochschule - Bestätigung der Einreichung eines Antrags auf Zulassung aufgrund des entsprechenden Sonderrechts nur zu diesem Studiengang.

67. Werden die für die Zulassung erforderlichen Unterlagen nach § 61 Abs. 1 des Verfahrens vorgelegt, so werden der Zulassungsantrag und die darin nach § 66 des Verfahrens festgehaltenen Tatsachen durch die eigenhändige Unterschrift des Bewerbers/der Bewerberin beglaubigt ( Treuhänder).

68. Bei der Bewerbung um eine Zulassung reicht der Bewerber ein:

1) Ausweis (Dokumente), Staatsbürgerschaft;

2) wenn der Antragsteller eine als Staatsbürger anerkannte Person oder eine Person mit ständigem Wohnsitz auf dem Territorium der Krim ist, ein Dokument (Dokumente), das bestätigt, dass er eine solche Person gemäß den Bedingungen für die Angabe der Anzahl dieser Personen ist festgelegt durch das Bundesverfassungsgesetz vom 21. März 2014 Nr. 6-FKZ "Über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Untertanen innerhalb der Russischen Föderation - der Republik Krim und der Bundesstadt Sewastopol " und (oder) Bundesgesetz Nr. 84-FZ;

3) ein Dokument der festgelegten Form, das die in Abschnitt 5 des Verfahrens genannten Anforderungen erfüllt (ein Antragsteller kann sowohl ein Dokument über die allgemeine Sekundarschulbildung als auch ein Dokument über die berufliche Sekundarstufe (berufsbildende Grundschule) oder die Hochschulbildung vorlegen).

Bei Vorlage eines ausländischen Bildungsdokuments legt der Antragsteller eine Anerkennungsurkunde vor ausländische Bildung, außer in den folgenden Fällen:

bei der Vorlage eines Dokuments eines ausländischen Staates über Bildung, das Artikel 107 Teil 3 des Bundesgesetzes N 273-FZ entspricht;

bei der Zulassung zu einer Bildungseinrichtung, die das Recht hat, in der von ihr festgelegten Weise die Anerkennung ausländischer Bildungsgänge und (oder) ausländischer Qualifikationen, die die Bedingungen gemäß Teil 3 des Artikels nicht erfüllen, selbstständig durchzuführen 107 des Bundesgesetzes N 273-FZ 36;

bei der Vorlage eines Bildungsdokuments, dessen Muster vom Ministerkabinett der Ukraine genehmigt wurde, wenn der Inhaber dieses Dokuments eine anerkannte Staatsbürgerin oder eine Person ist, die ihren ständigen Wohnsitz auf dem Territorium der Krim 37 hat;

4) für Bewerber, die in Absatz 21 Unterabsatz "a" des Verfahrens genannt sind, mit der Absicht, an dem Auswahlverfahren auf der Grundlage der Ergebnisse der allgemeinen Aufnahmeprüfungen für bestimmte Kategorien von Bewerbern teilzunehmen - ein Dokument, das die Behinderung bestätigt;

5) wenn bei Aufnahmeprüfungen besondere Bedingungen geschaffen werden müssen - ein Dokument, das Behinderungen oder Behinderungen bestätigt, die die Schaffung dieser Bedingungen erfordern;

6) für Kinder mit Behinderungen, Invaliden der Gruppen I und II, Invaliden aus der Kindheit, Invaliden aufgrund einer militärischen Verletzung oder Krankheit, die während der Wehrdienstzeit erhalten wurden - der Abschluss der Bundesanstalt für medizinisches und soziales Gutachten über das Fehlen von Kontraindikationen für die Ausbildung in den entsprechenden Organisationen;

7) für die Nutzung eines besonderen Rechts oder Vorteils durch die Gewinner und Preisträger der Allrussischen Olympiade - ein Dokument, das bestätigt, dass der Antragsteller der Gewinner oder Preisträger der Endphase der Allrussischen Olympiade für Schulkinder ist ;

8) für die Nutzung eines besonderen Rechts oder Vorteils die Gewinner und Preisträger der IV. Etappe der Gesamtukrainischen Studentenolympiade, die in Ziffer 33 Unterabsatz 2 des Verfahrens aufgeführt sind, - ein Dokument, das bestätigt, dass der Antragsteller der Gewinner oder Preisträger der IV. Etappe der Allukrainischen Studentenolympiade;

9) für die Nutzung eines besonderen Rechts oder Vorteils durch Mitglieder der Nationalmannschaften der Russischen Föderation - ein Dokument, das bestätigt, dass der Antragsteller in die Anzahl der Mitglieder der Nationalmannschaft aufgenommen wurde;

10) für die Inanspruchnahme eines besonderen Rechts oder Vorteils durch die Mitglieder der Nationalmannschaften der Ukraine, wie in Absatz 33 Unterabsatz 2 des Verfahrens angegeben, - ein Dokument, das bestätigt, dass der Antragsteller in der Anzahl der Mitglieder der Nationalmannschaft enthalten war ;

11) für die Nutzung eines besonderen Rechts oder Vorteils durch Champions (Preisträger) im Sportbereich - ein Dokument, das den Status des angegebenen Champions oder Preisträgers bestätigt;

12) für die Inanspruchnahme des Zulassungsrechts im Rahmen einer besonderen Quote - ein Dokument, das bestätigt, dass der Antragsteller eine der relevanten Personen ist, einschließlich Personen aus dem Kreis der Waisen und Kinder, die ohne elterliche Fürsorge bleiben, bis sie das 23. Lebensjahr vollendet haben;

13) das Vorkaufsrecht gemäß Klausel 35 des Verfahrens auszuüben – ein Dokument, das bestätigt, dass der Antragsteller eine der relevanten Personen ist, einschließlich Personen aus dem Kreis der Waisen und Kinder, die ohne elterliche Fürsorge zurückgelassen wurden, bis sie das Alter von erreicht haben 23 Jahre;

14) das Vorkaufsrecht gemäß Klausel 36 des Verfahrens auszuüben - ein Dokument der festgelegten Form, ausgestellt von Bildungsorganisation oder eine Berufsbildungseinrichtung im Zuständigkeitsbereich einer Landesbehörde, die zusätzliche allgemeinbildende Programme zur Vorbereitung minderjähriger Schüler auf den Militär- oder anderen öffentlichen Dienst durchführt;

15) für die Nutzung eines besonderen Rechts oder Vorteils durch die Gewinner und Preisträger der Schulolympiade - ein Dokument, das bestätigt, dass der Bewerber der Gewinner oder Preisträger der Schulolympiade ist;

16) Dokumente, die die individuellen Leistungen des Bewerbers bestätigen, deren Ergebnisse bei der Bewerbung um eine Ausbildung gemäß den von der Organisation unabhängig genehmigten Zulassungsregeln berücksichtigt werden (nach Ermessen des Bewerbers eingereicht);

17) andere Dokumente (nach Ermessen des Antragstellers eingereicht);

18) 2 Fotos des Bewerbers - für Personen, die sich aufgrund der Ergebnisse von Aufnahmeprüfungen bewerben, die von der Organisation unabhängig durchgeführt wurden.

69. Bewerber können zur Zulassung eingereichte Unterlagen im Original oder in Kopie einreichen. Eine Beglaubigung von Kopien dieser Dokumente ist nicht erforderlich.

Ein Bewerber stellt gleichzeitig mit der Einreichung eines Zulassungsantrags einen Antrag auf Zustimmung zur Immatrikulation unter Beifügung des Originaldokuments des festgelegten Formblatts (gemäß § 116 des Verfahrens) bei der Zulassung zum Studium an Studienplätzen im Rahmen der Prüfnummern:

1) aufgrund eines in § 33 des Verfahrens genannten Sonderrechts;

2) aufgrund eines in Absatz 37 Absatz 1 des Verfahrens genannten Sonderrechts;

3) im Rahmen eines Sonderkontingents;

4) innerhalb der Zielquote.

70. Im Falle einer Zulassung zur Ausbildung gemäß zwei oder mehr Unterabschnitten von Klausel 69 des Verfahrens hat der Bewerber:

stellt einen Antrag auf Zustimmung zur Immatrikulation mit dem Anhang des Originaldokuments des festgelegten Formulars bei einer der Organisationen;

bei Anträgen auf Zulassung zu anderen Organisationen gibt an, bei welcher Organisation der Antrag auf Zustimmung zur Immatrikulation gestellt wurde (wird eingereicht).

71. Das in Absatz 68 Unterabsatz 4 oder 5 des Verfahrens genannte Dokument wird von der Organisation akzeptiert, wenn seine Gültigkeitsdauer nicht vor dem Tag der Einreichung des Zulassungsantrags abläuft, das in Unterabsatz 6 oder 12 genannte Dokument oder Art. 13 des Paragraphen 68 des Verfahrens, wenn die Frist der Klage frühestens am Tag des Abschlusses der Anerkennung von Dokumenten und Aufnahmeprüfungen endet.

Ein Bewerber kann bei der Vorlage der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen das in Absatz 6 Absatz 6, 12 oder 13 des Absatzes 68 des Verfahrens genannte Dokument vorlegen, dessen Gültigkeit vor dem Tag des Abschlusses der Annahme der Unterlagen und der Zulassung abläuft Prüfungen, jedoch frühestens am Tag der Einreichung des Zulassungsantrags. In diesem Fall werden dem Bewerber die entsprechenden Rechte eingeräumt, wenn er vor dem Tag des Abschlusses der Annahme von Unterlagen und Aufnahmeprüfungen einschließlich ein Dokument vorgelegt hat, dessen Gültigkeit frühestens an dem angegebenen Tag erlischt.

Wenn das in Absatz 4, 5 oder 6, 12 oder 13 des Absatzes 68 des Verfahrens genannte Dokument seine Gültigkeitsdauer nicht angibt, wird davon ausgegangen, dass die Gültigkeitsdauer ein Jahr ab dem Tag des Eingangs der dokumentieren.

Das in Absatz 7 oder 8 oder 9 oder 10 oder 15 des Absatzes 68 des Verfahrens genannte Dokument wird von der Organisation unter Berücksichtigung der in Absatz 33 bzw. 37 des Verfahrens genannten Frist angenommen.

72. Der Zulassungsantrag wird in russischer Sprache eingereicht, Dokumente in einer Fremdsprache - mit einer Übersetzung ins Russische, die nach dem festgelegten Verfahren beglaubigt ist. In einem ausländischen Staat erhaltene Dokumente werden gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation legalisiert oder mit einer Apostille versehen vorgelegt (außer in den Fällen, in denen gemäß den Gesetzen der Russischen Föderation und (oder) einem internationalen Abkommen die Legalisation erfolgt und das Anbringen einer Apostille sind nicht erforderlich). Dokumente, die gemäß den Rechtsvorschriften der Ukraine ausgestellt und von als Staatsbürger anerkannten Personen und Personen mit ständigem Wohnsitz auf dem Territorium der Krim eingereicht wurden, müssen nicht legalisiert, mit einer Apostille versehen und eine nach dem festgelegten Verfahren beglaubigte Übersetzung ins Russische eingereicht werden.

Ein Bewerber kann einen Antrag auf Zulassung in der Sprache der Republik der Russischen Föderation oder in einer Fremdsprache stellen, wenn die Organisation eine solche Möglichkeit festgelegt hat.

73. Wenn ein Bewerber einen Zulassungsantrag stellt, der nicht alle im Verfahren vorgesehenen Angaben enthält, sowie wenn unvollständige Unterlagen eingereicht werden und (oder) die eingereichten Unterlagen nicht den Anforderungen des Verfahrens entsprechen , sendet die Organisation die Unterlagen an den Antragsteller zurück:

bei Vorlage von Unterlagen durch den Antragsteller (Bevollmächtigte) persönlich bei der Organisation - am Tag der Vorlage der Unterlagen;

im Falle des Versands von Dokumenten durch öffentliche Postbetreiber oder in elektronischer Form - innerhalb von 3 Werktagen nach dem Tag, an dem die Dokumente bei der Organisation eingegangen sind.

74. Bei der Zulassung zur Ausbildung in Fachrichtungen und Ausbildungsbereichen, die im Verzeichnis der Fachrichtungen und Ausbildungsbereiche aufgeführt sind, bei der Zulassung zu einer Ausbildung, bei der sich die Bewerber einer obligatorischen ärztlichen Voruntersuchung (Untersuchung) in der bei Abschluss eines Arbeits- oder Dienstvertrags festgelegten Form unterziehen für die entsprechende Position oder Fachgebiete, die von der Regierung der Russischen Föderation vom 14. August 2013 N 697 38 genehmigt wurden, werden die Bewerber obligatorischen ärztlichen Voruntersuchungen (Untersuchungen) in der beim Abschluss eines Arbeitsvertrags oder Dienstvertrags für die entsprechende Position, den Beruf vorgeschriebenen Weise unterzogen oder Spezialität.

75. Die Organisation prüft die Richtigkeit der im Zulassungsantrag gemachten Angaben und die Echtheit der eingereichten Unterlagen. Bei der Durchführung dieser Inspektion hat die Organisation das Recht, sich an die entsprechenden staatlichen Informationssysteme, staatlichen (kommunalen) Stellen und Organisationen zu wenden.

76. Nach Eingang der eingereichten Unterlagen in der Organisation wird die Personalakte des Bewerbers erstellt, in der die angegebenen Unterlagen, Materialien zum Bestehen der Aufnahmeprüfungen, einschließlich der Unterlagen im Zusammenhang mit der Berufung, sowie Originale und (oder) Kopien der Vollmachten gespeichert sind der Organisation durch Bevollmächtigte vorgelegt werden.

77. Der Bewerber hat in jedem Stadium der Zulassung zur Ausbildung das Recht, die eingereichten Unterlagen zu widerrufen, indem er einen Antrag auf Widerruf der Unterlagen gemäß § 61 des Verfahrens unter Angabe der Art der Rückgabe der Unterlagen stellt (Übergabe an die Person, die die eingereichten Dokumente widerrufen hat (Proxy), Versand durch Postbetreiber allgemeiner Gebrauch).

78. Wenn der Bewerber (Treuhänder) bei der Zulassung zu Studienplätzen im Rahmen der Kontrollzahlen (zu Plätzen im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von entgeltlichen Bildungsleistungen) vor Abschluss des Zulassungsverfahrens unter den einschlägigen Zulassungsbedingungen für Studienplätze innerhalb von im Rahmen der Kontrolldienste) einen Antrag auf Widerruf von Unterlagen gestellt hat, werden die eingereichten Unterlagen ausgestellt:

innerhalb von zwei Stunden nach Einreichung des Antrags - wenn der Antrag spätestens 2 Stunden vor Ende des Arbeitstages eingereicht wird;

während der ersten zwei Stunden des nächsten Arbeitstages - wenn der Antrag weniger als 2 Stunden vor Ende des Arbeitstages eingereicht wird.

79. Im Falle des Widerrufs von Dokumenten (außer in dem in § 78 des Verfahrens genannten Fall) oder der Nichteinschreibung in die Ausbildung, die Originale der von der Person eingereichten Dokumente, die das Feld innerhalb der Kontrollzahlen (in das Feld unter Verträge für der Erbringung von kostenpflichtigen Bildungsleistungen) innerhalb von 20 Werktagen nach Rücknahme der eingereichten Unterlagen bzw Bildungsdienstleistungen) gemäß der im Antrag auf Rücknahme eingereichter Unterlagen oder im Antrag auf Zulassung angegebenen Rückgabemethode ...

Vii. Aufnahmetests, die von der Organisation unabhängig durchgeführt werden

80. Die Organisation führt in Übereinstimmung mit dem Verfahren in den durch das Verfahren festgelegten Fällen allgemeine Aufnahmeprüfungen, zusätzliche Aufnahmeprüfungen, Aufnahmeprüfungen nach Absatz 27 Buchstabe d des Verfahrens, Aufnahmeprüfungen für die Zulassung zu Masterstudiengängen selbständig durch Programme. Bei der Bewerbung um eine Ausbildung werden die Ergebnisse der Abschlussprüfungen der Studienkollegs nicht verwendet, Vorbereitungsfakultäten, Kurse (Schulen) und andere Prüfungen, die keine nach dem Verfahren durchgeführten Aufnahmeprüfungen sind.

81. Die Aufnahmeprüfungen werden schriftlich oder mündlich mit einer Kombination dieser Formen in anderen von der Organisation festgelegten Formen durchgeführt.

82. Aufnahmetests werden auf Russisch durchgeführt.

Neben der Durchführung von Aufnahmeprüfungen in Russisch können alle oder einige der von einer Organisation unabhängig durchgeführten Aufnahmeprüfungen in der Sprache der Republik der Russischen Föderation und (oder) in einer Fremdsprache durchgeführt werden, wenn die von der Organisation genehmigten Zulassungsregeln unabhängig oder durch andere örtliche Vorschriften der Organisation festgelegt wird, dass die entsprechenden Aufnahmeprüfungen in der Sprache der Republik der Russischen Föderation und (oder) in einer Fremdsprache durchgeführt werden.

Das Bestehen des Aufnahmetests in der Sprache der Republik der Russischen Föderation in einer Fremdsprache erfolgt auf Antrag des Bewerbers.

Bei der Durchführung des gleichen Aufnahmetests in Russisch sowie in der Sprache der Republik der Russischen Föderation und (oder) in einer Fremdsprache, Form und Programm des Aufnahmetests in der Sprache der Republik der Russischen Föderation und (oder) in einer Fremdsprache müssen der Formdurchführung und dem Programm des in Russisch durchgeführten Aufnahmetests entsprechen.

83. Die Organisation kann in der durch die Zulassungsordnung vorgeschriebenen Weise, die von der Organisation unabhängig oder durch eine andere lokale Verordnung der Organisation genehmigt wurde, Aufnahmeprüfungen unter Verwendung von Ferntechnologien durchführen, sofern die Bewerber beim Bestehen der Aufnahmeprüfungen identifiziert werden.

84. Ein Aufnahmetest wird für alle Bewerber gleichzeitig oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten für verschiedene Bewerbergruppen durchgeführt (auch weil die genannten Gruppen aus den Personen gebildet werden, die die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben).

Für jede Bewerbergruppe wird an einem Tag ein Aufnahmetest durchgeführt. Auf Antrag des Bewerbers kann ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Tag mehr als eine Aufnahmeprüfung abzulegen.

85. In einem allgemeinbildenden Fach wird im Rahmen eines Auswahlverfahrens ein allgemeinbildender Aufnahmetest eingerichtet.

Aufnahmetests, die in verschiedenen Sprachen durchgeführt werden, werden separat durchgeführt.

Wenn die Organisation Aufnahmeprüfungen selbstständig durchführt, die gleichen in Name und Verhaltenssprache:

1) die allgemeine schulische Aufnahmeprüfung wird für alle Wettbewerbe einheitlich durchgeführt;

2) zusätzliche Aufnahmeprüfungen, Aufnahmeprüfungen nach § 27 Absatz "d" des Verfahrens, Aufnahmeprüfungen für die Zulassung zur Ausbildung in Masterstudiengängen werden auf eine der folgenden Arten durchgeführt:

ein separater Aufnahmetest für jeden Wettbewerb;

ein einziger Aufnahmetest in mehreren Wettbewerben.

86. Ein Bewerber besteht einmal jeden Aufnahmetest unter den in Abschnitt 85 des Verfahrens aufgeführten. Wenn eine Organisation selbstständig einen Aufnahmetest in verschiedenen Sprachen durchführt, wählt ein Bewerber eine der von der Organisation angebotenen Sprachen aus und besteht den Aufnahmetest in der gewählten Sprache.

87. Personen, die den Aufnahmetest für nicht bestanden haben guter Grund(Krankheit oder andere dokumentierte Umstände) dürfen die Aufnahmeprüfung in einer anderen Gruppe oder an einem Reservetag bestehen.

88. Während der Aufnahmeprüfungen ist es den Teilnehmern und an deren Verhalten beteiligten Personen untersagt, über Kommunikationsmittel zu verfügen und diese zu benutzen. Teilnehmer von Aufnahmeprüfungen können Referenzmaterialien und elektronische Computer, die nach der von der Organisation genehmigten Zulassungsordnung zugelassen sind, zur Verwendung während der Aufnahmeprüfungen mitführen und verwenden.

89. Verstößt der Bewerber bei den Zulassungsprüfungen gegen die von der Organisation eigenverantwortlich genehmigten Zulassungsregeln, so haben die bevollmächtigten Beamten der Organisation das Recht, ihn vom Ort der Zulassungsprüfung durch Ausfertigung einer Abschiebung zu entfernen.

90. Die Ergebnisse des Aufnahmetests werden auf der offiziellen Website und am Informationsstand bekannt gegeben:

a) bei der Durchführung einer mündlichen Aufnahmeprüfung - am Tag ihrer Durchführung;

b) bei Durchführung eines Aufnahmetests in anderer Form:

für zusätzliche Aufnahmeprüfungen Aufnahmeprüfungen für die Zulassung zum Studium für Masterstudiengänge - innerhalb der durch die von der Organisation genehmigten Zulassungsordnung festgelegten Fristen;

für andere Zulassungsprüfungen - spätestens am dritten Werktag nach der Zulassungsprüfung.

91. Der Bewerber (Treuhänder) hat nach Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen Zulassungstests das Recht, sich am Tag der Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen Zulassungstests bzw am nächsten Werktag.

VIII. Merkmale der Aufnahmeprüfungen für Personen Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Behinderungen

92. Die Organisation gewährleistet die Durchführung von Aufnahmeprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber aus dem Kreis von Menschen mit Behinderungen und (oder) Behinderten (im Folgenden Bewerber mit Behinderungen) unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer psychophysischen Entwicklung, ihrer individuellen Fähigkeiten und ihres Gesundheitszustandes (nachfolgend einzelne Merkmale genannt) ...

93. Die Organisation muss materielle und technische Bedingungen schaffen, die den ungehinderten Zugang von Bewerbern mit Behinderungen zum Klassenzimmer, zur Toilette und anderen Räumlichkeiten sowie deren Aufenthalt in den angegebenen Räumlichkeiten (einschließlich des Vorhandenseins von Rampen, Aufzügen, Handläufen, verlängerte Türen , Aufzüge; in Ermangelung von Aufzügen sollte sich das Publikum im ersten Stock des Gebäudes befinden).

94. Aufnahmetests für Bewerber mit Behinderungen finden in einem separaten Auditorium statt.

Die Anzahl der Bewerber mit Behinderungen in einem Klassenzimmer sollte nicht überschreiten:

beim schriftlichen Bestehen des Aufnahmetests - 12 Personen;

beim Bestehen des mündlichen Aufnahmetests - 6 Personen.

Bei der Aufnahmeprüfung sowie der Durchführung von Aufnahmeprüfungen für behinderte Bewerberinnen und Bewerber im gleichen Publikum gemeinsam mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern darf eine größere Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderung im Publikum anwesend sein, sofern dies für die Bewerberinnen und Bewerber keine Schwierigkeiten beim Bestehen der Einstellungstest.

Im Publikum darf bei der Aufnahmeprüfung eine Hilfskraft aus dem Kreis der Mitarbeiter der Organisation oder beteiligter Personen anwesend sein, die Bewerbern mit Behinderungen die erforderliche fachliche Hilfestellung unter Berücksichtigung ihrer individuelle Eingenschaften(nehmen Arbeitsplatz, sich bewegen, die Aufgabe lesen und lösen, mit den Lehrern kommunizieren, die den Einführungstest durchführen).

95. Die Dauer der Aufnahmeprüfung für Bewerber mit Behinderung wird durch Beschluss der Organisation verlängert, jedoch nicht mehr als 1,5 Stunden.

96. Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit Behinderung werden in für sie zugänglicher Form über das Verfahren zur Durchführung von Aufnahmeprüfungen informiert.

97. Bewerber mit Behinderungen können beim Bestehen der Aufnahmeprüfung die für sie im Zusammenhang mit ihren individuellen Eigenschaften erforderlichen technischen Mittel einsetzen.

98. Bei der Durchführung von Zulassungstests wird Folgendes sichergestellt zusätzliche Anforderungen abhängig von den individuellen Merkmalen von Bewerbern mit Behinderungen:

1) für Blinde:

Aufgaben des Aufnahmetests sind in fetter Brailleschrift oder im Formular elektronisches Dokument Zugriff von einem Computer mit einem dedizierten Software für Blinde oder von einem Assistenten vorgelesen;

schriftliche Aufgaben werden auf Papier in fetter Brailleschrift oder auf einem Computer mit spezieller Blindensoftware ausgeführt oder einem Assistenten diktiert;

den Bewerbern, die die Aufgabe vervollständigen, wird, falls erforderlich, eine Reihe von Schreibmaterialien und Papier zum Schreiben in Blindenschrift, ein Computer mit spezieller Software für Blinde zur Verfügung gestellt;

2) für Sehbehinderte:

eine individuelle gleichmäßige Beleuchtung von mindestens 300 Lux wird bereitgestellt;

den Bewerbern wird bei Bedarf eine Lupe zur Verfügung gestellt, um den Auftrag zu vervollständigen; es ist auch möglich, eigene Vergrößerungsgeräte zu verwenden;

zu erledigende Aufgaben sowie Hinweise zum Ablauf der Aufnahmeprüfungen sind in vergrößerter Schrift dargestellt;

3) für Gehörlose und Schwerhörige wird die Bereitstellung von schallverstärkenden Geräten für den gemeinsamen Gebrauch bereitgestellt, falls erforderlich, werden den Antragstellern schallverstärkende Geräte für den individuellen Gebrauch zur Verfügung gestellt;

4) die Dienste eines tiflosurd-Dolmetschers werden für Taubblinde erbracht (zusätzlich zu den Anforderungen für Blinde bzw. Gehörlose);

5) bei Personen mit schweren Sprachbehinderungen, Gehörlosen, Hörgeschädigten werden mündliche Aufnahmeprüfungen schriftlich durchgeführt (zusätzliche Aufnahmeprüfungen einer gestalterischen und (oder) beruflichen Ausrichtung, Aufnahmeprüfungen für die Zulassung zum Magistrat – auf Beschluss der Organisation );

6) für Personen mit eingeschränkter motorischer Funktion der oberen Gliedmaßen oder dem Fehlen der oberen Gliedmaßen:

schriftliche Aufgaben werden auf einem Computer mit spezieller Software ausgeführt oder einem Assistenten diktiert;

schriftlich durchgeführte Aufnahmeprüfungen werden mündlich durchgeführt (zusätzliche Aufnahmeprüfungen mit gestalterischer und (oder) beruflicher Ausrichtung, Aufnahmeprüfungen für die Zulassung zum Magistrat - auf Beschluss der Organisation).

99. Die in den Ziffern 93-98 des Verfahrens genannten Voraussetzungen werden von den Bewerberinnen und Bewerbern auf der Grundlage eines Zulassungsantrags gestellt, der Angaben über die Notwendigkeit der Schaffung entsprechender besonderer Voraussetzungen enthält.

100. Die Organisation kann Aufnahmetests für Bewerber mit Behinderungen mit Hilfe von Ferntechnologien durchführen.

IX. Allgemeine Regeln Einspruch einlegen und prüfen

101. Aufgrund der Ergebnisse der von der Organisation unabhängig durchgeführten Zulassungsprüfung hat der Bewerber (Treuhänder) das Recht, bei der Berufungskommission gegen die nach Ansicht des Bewerbers festgestellte Verletzung des festgelegten Verfahrens zur Durchführung der Zulassungsprüfung Beschwerde einzulegen und (oder) mit der Bewertung der Ergebnisse des Aufnahmetests nicht einverstanden sind.

102. Die Beschwerde wird auf eine der in Klausel 61 des Verfahrens angegebenen Weisen eingelegt.

103. Im Zuge der Prüfung der Beschwerde wird die Einhaltung des festgelegten Verfahrens der Zulassungsprüfung und (oder) die Richtigkeit der Bewertung der Ergebnisse der Zulassungsprüfung überprüft.

104. Die Beschwerde wird am Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses des Aufnahmetests oder am nächsten Werktag eingelegt. Ein Verstoß gegen das festgelegte Verfahren für die Zulassungsprüfung kann auch am Tag der Zulassungsprüfung eingelegt werden.

105. Die Prüfung der Beschwerde erfolgt spätestens am nächsten Werktag nach dem Tag ihrer Einreichung.

106. Der Antragsteller (Treuhänder) hat das Recht, bei der Prüfung der Beschwerde anwesend zu sein. Ein Elternteil oder gesetzlicher Vertreter, mit Ausnahme von Minderjährigen, die vor Erreichen der Volljährigkeit als voll geschäftsfähig anerkannt wurden, hat das Recht, bei einem Antragsteller (unter 18 Jahren) anwesend zu sein.

107. Nach Prüfung der Beschwerde entscheidet die Beschwerdekommission, die Bewertung des Ergebnisses der Zulassungsprüfung zu ändern oder die vorgegebene Bewertung unverändert zu lassen.

Die protokollarische Entscheidung der Berufungskommission wird dem Antragsteller (Treuhänder) zur Kenntnis gebracht. Die Bekanntmachung des Antragstellers (Treuhänder) mit der Entscheidung der Berufungskommission wird durch die Unterschrift des Antragstellers (Treuhänder) bescheinigt.

108. Im Falle eines Aufnahmetests mit Remote-Technologien sieht die Organisation die Berücksichtigung von Einsprüchen mit Remote-Technologien vor.

X. Erstellung von Bewerberlisten

und Anmeldung zur Ausbildung

109. Basierend auf den Ergebnissen der Annahme von Dokumenten und (oder) Aufnahmeprüfungen erstellt die Organisation für jeden einzelnen Wettbewerb unter verschiedenen Zulassungsbedingungen Bewerberlisten.

Im Rahmen der Kontrollzahlen werden separate Bewerberlisten gebildet:

auf Plätze innerhalb einer besonderen Quote;

auf Plätze innerhalb der Zielquote;

zu den Hauptplätzen innerhalb der Kontrollfiguren (im Folgenden - die Hauptplätze).

110. Die Bewerberliste für jedes einzelne Auswahlverfahren umfasst eine Bewerberliste ohne Aufnahmeprüfungen und eine Bewerberliste auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung und (oder) der Aufnahmeprüfungen (nachfolgend Ergebnisse der Aufnahmeprüfungen genannt).

Die Immatrikulation nach den Ergebnissen der Aufnahmeprüfungen erfolgt auf die nach Zulassung ohne Aufnahmeprüfung verbleibenden Plätze im Rahmen der entsprechenden Bewerberliste.

111. Die Liste der Bewerberinnen und Bewerber ohne Aufnahmeprüfung wird aus folgenden Gründen eingestuft:

1) nach dem Status der zulassungsberechtigten Personen ohne Aufnahmeprüfung, in folgender Reihenfolge:

a) die Mitglieder der Nationalmannschaften der Russischen Föderation und die Mitglieder der Nationalmannschaften der Ukraine im Sinne von Absatz 33 Unterabsatz 2 des Verfahrens;

b) die Gewinner der gesamtrussischen Schülerolympiade und die Gewinner der IV. Etappe der gesamtukrainischen Schülerolympiade gemäß Ziffer 33 Unterabsatz 2 des Verfahrens;

c) die Preisträger der gesamtrussischen Schülerolympiade und die Preisträger der IV. Etappe der gesamtukrainischen Schülerolympiade im Sinne des § 33 Unterabsatz 2 des Verfahrens;

d) Meister (Preisträger) im Bereich Sport;

e) Gewinner von Schulolympiaden;

f) Preisträger von Schulolympiaden;

2) für die in jedem der Unterabsätze "a" - "e" des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes genannten Personen - in absteigender Reihenfolge der für die einzelnen Leistungen vergebenen Punkte;

112. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber nach den Ergebnissen der Aufnahmeprüfungen erfolgt nach folgenden Gesichtspunkten:

1) in absteigender Reihenfolge der Anzahl der Wettbewerbspunkte;

2) wenn die Anzahl der Prüfungspunkte gleich ist - in absteigender Reihenfolge der Anzahl der Prüfungspunkte, die aufgrund der Ergebnisse der Zulassungstests vergeben werden, und (oder) in absteigender Reihenfolge der Anzahl der vergebenen Punkte aufgrund der Ergebnisse der einzelnen Zulassungstests , gemäß der von der Organisation festgelegten Priorität der Zulassungstests;

3) Bei Gleichheit nach den in den Absätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Kriterien belegen Bewerber mit Vorkaufsrecht einen höheren Platz in der Liste.

Die Summe der Wettbewerbspunkte wird als Summe der Punkte für jeden Aufnahmetest sowie für einzelne Leistungen berechnet.

113. Die Bewerberlisten enthalten folgende Angaben:

1) für jeden Bewerber ohne Aufnahmeprüfungen:

die Grundlage für die Zulassung ohne Aufnahmeprüfungen;

2) für jeden Bewerber aufgrund der Ergebnisse der Aufnahmeprüfungen:

die Anzahl der Wettbewerbspunkte;

die Punktzahl für jeden Aufnahmetest;

die Punktzahl für einzelne Leistungen;

Verfügbarkeit des Vorkaufsrechts;

3) das Vorliegen eines Antrags auf Zustimmung zur Immatrikulation (eingereicht gemäß Klausel 116 des Verfahrens).

114. Die Bewerberlisten sind auf der offiziellen Website und am Informationsstand ausgehängt und werden täglich (spätestens zu Beginn des Arbeitstages) bis zum Erlass der entsprechenden Immatrikulationsanordnungen aktualisiert.

115. Die Organisation legt in jeder Immatrikulationsstufe den Tag des Abschlusses der Annahme von Anträgen auf Immatrikulationszustimmung fest (bei Einschreibung auf Plätzen im Rahmen der Planzahlen für Bachelorstudiengänge und Fachstudiengänge im Vollzeit- und Teilzeitstudium - gem § 118 des Verfahrens).

116. Für die Immatrikulation stellt ein Bewerber einen Antrag auf Zustimmung zur Immatrikulation, dem bei Zulassung zu Studienplätzen im Rahmen der Kontrollzahlen ein Originaldokument der festgelegten Form beigefügt wird, bei Zulassung zu Studienplätzen im Rahmen von Verträgen über die Bereitstellung von bezahlte Bildungsleistungen - das Originaldokument des festgelegten Formulars oder seine Kopie, beglaubigt nach dem festgelegten Verfahren, oder eine Kopie davon mit Vorlage des Originals zur Beglaubigung einer Kopie durch die Zulassungskommission (im Folgenden - die Erklärung von Zustimmung zur Einschreibung). Die Beantragung des Originaldokuments des festgelegten Formulars ist nicht erforderlich, wenn es der Organisation früher vorgelegt wurde (bei der Einreichung eines Zulassungsantrags oder eines früheren Antrags auf Zustimmung zur Immatrikulation).

Die Einverständniserklärung zur Immatrikulation legt die Zulassungsbedingungen und Zulassungsgründe fest, nach denen die Bewerberin oder der Bewerber eingeschrieben werden möchte.

Der angegebene Antrag wird durch die Unterschrift des Antragstellers beglaubigt und der Organisation spätestens am Tag des Abschlusses der Annahme der Anträge auf Einverständniserklärung vorgelegt. Am Tag des Abschlusses der Annahme von Anträgen auf Zustimmung zur Immatrikulation wird der angegebene Antrag bis spätestens 18:00 Uhr Ortszeit bei der Organisation eingereicht.

117. Bewerberinnen und Bewerber, die einen Antrag auf Zustimmung zur Immatrikulation gestellt haben, unterliegen der Immatrikulation. Die Immatrikulation erfolgt gemäß der Rangliste, bis die angegebene Anzahl an Plätzen besetzt ist.

118. Bei der Zulassung zu Studienplätzen im Rahmen der Zielgrößen für grundständige Studiengänge und Fachstudiengänge für Vollzeit- und Teilzeitstudiengänge werden die Zulassungsverfahren wie folgt durchgeführt:

1) Platzierung von Bewerberlisten auf der offiziellen Website und am Informationsstand - bis spätestens 27. Juli;

2) die Stufe der vorrangigen Zulassung - Immatrikulation ohne Aufnahmeprüfungen, Zulassung zu Plätzen innerhalb eines Sonderkontingents und eines Zielkontingents (im Folgenden als Kontingentplätze bezeichnet):

Am 28. Juli ist die Annahme von Anträgen auf Zulassung zur Immatrikulation von Personen, die ohne Aufnahmeprüfung einreisen, die Plätze im Rahmen von Quoten betreten, abgeschlossen, wenn diese Personen gleichzeitig Anträge auf Zulassung zu zwei oder mehr Hochschulen gemäß § 69 des Verfahrens gestellt haben;

Am 29. Juli wird eine Anordnung (Anordnungen) über die Einschreibung von Personen, die einen Antrag auf Zustimmung zur Einschreibung gestellt haben, aus dem Kreis derjenigen erlassen, die ohne Aufnahmeprüfungen in Quoten eintreten;

3) Einschreibung nach den Ergebnissen der Aufnahmeprüfungen auf die nach der Einschreibung ohne Aufnahmeprüfung verbleibenden Hauptplätze (im Folgenden: die wichtigsten Auswahlplätze):

a) die erste Stufe der Zulassung zu den Hauptwettbewerbsplätzen - Einschreibung auf 80% der angegebenen Plätze (wenn 80% ein Bruchwert ist, wird aufgerundet):

die Annahme von Anträgen auf Einschreibungszustimmung von Personen, die in den Bewerberlisten für die Hauptbewerbungsplätze aufgeführt sind und die in der ersten Phase der Einschreibung in die Hauptbewerbungsplätze eingeschrieben werden möchten, steht kurz vor dem Abschluss;

im Rahmen jeder Bewerberliste werden Personen zugeteilt, die einen Antrag auf Zustimmung zur Immatrikulation gestellt haben, bis 80 % der Hauptwettbewerbsplätze besetzt sind (unter Berücksichtigung von Rundungen);

Am 3. August wird über die Immatrikulation von Personen, die einen Antrag auf Zustimmung zur Immatrikulation gestellt haben, ein Auftrag (Aufträge) erteilt, bis 80 % der Hauptwettbewerbsplätze besetzt sind;

b) die zweite Stufe der Zulassung zu den wichtigsten Wettbewerbsplätzen - Zulassung zu 100% der angegebenen Plätze:

die Annahme der Zulassungsanträge von Personen, die in den Bewerberlisten für die wichtigsten Wettbewerbsplätze aufgeführt sind, wird abgeschlossen;

innerhalb jeder Bewerberliste werden Personen zugeteilt, die einen Antrag auf Zulassung zur Immatrikulation gestellt haben, bis 100 % der Hauptwettbewerbsplätze besetzt sind;

Am 8. August wird über die Einschreibung von Personen, die einen Antrag auf Zustimmung zur Einschreibung gestellt haben, eine Anordnung (Anordnung) erteilt, bis 100 % der Hauptwettbewerbsplätze besetzt sind.

119. Personen, die innerhalb einer besonderen Quote eingeschrieben sind, werden unter den gleichen Zulassungsbedingungen von den Bewerberlisten für die Hauptbewerbungsplätze ausgeschlossen.

120. Im Rahmen der Quoten nicht besetzte Plätze können zur Immatrikulation ohne Aufnahmeprüfungen für Hauptplätze verwendet werden. Nach Abschluss der Immatrikulation ohne Zulassungsprüfungen, Quotenanfängern, Quotenanfängern werden zu den Hauptbewerbungsplätzen unter den gleichen Zulassungsbedingungen unbesetzte Stellen hinzugerechnet.

121. Mit der Zulassung zum Studium an Studienplätzen im Rahmen der Zielgrößen für grundständige Studiengänge und Fachstudiengänge im Vollzeit- und Teilzeitstudium kann die Bewerberin/der Bewerber zweimal bei der Hochschule einen Antrag auf Zustimmung zur Immatrikulation unter Angabe verschiedener Zulassungsvoraussetzungen stellen und (oder) die Zulassungsgründe ...

Hat der Antragsteller einen Antrag auf Immatrikulationszustimmung gestellt und stellt danach bei dieser Organisation erneut einen Antrag auf Immatrikulationsgenehmigung oder zieht die eingereichten Unterlagen bei dieser Organisation zurück, so stellt er gleichzeitig einen Antrag auf Ablehnung der Immatrikulation gemäß der zuvor eingereichten Immatrikulation Zustimmung oder Antrag auf Ausschluss von dem Ort, an dem er in dieser Organisation in einer der vorherigen Stufen der Immatrikulation eingeschrieben ist.

122. Freiwerdende Plätze infolge des Ausschlusses von in Ausbildung eingeschriebenen Personen werden unter den gleichen Zulassungsbedingungen zu den Hauptwettbewerbsplätzen hinzugerechnet.

123. Bei der Zulassung zur Präsenzausbildung im Rahmen der Zielgrößen für grundständige Studiengänge und fachwissenschaftliche Fernstudiengänge, für die Ausbildung im Rahmen von Ausbildungsverträgen sowie für die Ausbildung im Masterstudiengang werden Zulassungsverfahren durchgeführt in gemäß den Zulassungsregeln, die von der Organisation unabhängig genehmigt wurden, werden die Immatrikulationsbedingungen durch die Entscheidung der Organisation festgelegt.

Die Immatrikulation auf Plätze im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von entgeltlichen Bildungsleistungen erfolgt nach der Zulassung zu den Planstellenplätzen oder unabhängig vom Zeitpunkt der Zulassung zu den Planstellenplätzen.

124. Die Immatrikulation zum Studium erfolgt spätestens 10 Tage vor Beginn des Studienjahres.

Anmeldungen zur Schulung werden am Tag ihrer Veröffentlichung auf der offiziellen Website und am Informationsstand veröffentlicht und müssen den Nutzern der offiziellen Website innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum ihrer Veröffentlichung zur Verfügung stehen.

XI. Merkmale der Organisation der gezielten Aufnahme

125. Organisationen haben das Recht, eine gezielte Aufnahme innerhalb der von ihnen festgelegten 40 Zielgrößen durchzuführen.

Die angestrebte Zulassungsquote für grundständige Studiengänge, Fachstudiengänge, Masterstudiengänge in jeder Fachrichtung und in jedem Ausbildungsbereich wird jährlich von den Gründern der Organisationen festgelegt 41.

Im Rahmen der Fachrichtung bzw. Ausbildungsrichtung wird die Zielquote vom Vereinsgründer festgelegt:

1) für die Organisation als Ganzes oder mit Details für die Organisation und ihre Zweigstellen;

2) mit oder ohne Angabe nach den Ausbildungsformen;

3) mit oder ohne Angabe für Bachelorstudiengänge im Bereich Ausbildung, für Fachstudiengänge im Fachbereich, für Masterstudiengänge im Bereich Ausbildung.

126. Legt der Gründer der Organisation eine Zielquote fest, ohne eines der in § 125 des Verfahrens genannten Zeichen anzugeben, so legt die Organisation die Zielquote gemäß § 125 Abs. 1 und 2 des Verfahrens selbstständig fest, sowie , ggf. gemäß § 125 Unterabsatz 3 des Verfahrens (je nach Empfangsart gemäß § 13 des Verfahrens).

127. Die gezielte Aufnahme erfolgt im Rahmen der festgelegten Quote auf der Grundlage einer Vereinbarung über die gezielte Aufnahme, die eine Organisation mit denjenigen geschlossen hat, die mit einem Bürger eine Vereinbarung über eine gezielte Bildung durch eine Landesbehörde, eine Regierungsstelle eines Wählers, geschlossen haben Einheit der Russischen Föderation, eine Körperschaft Kommunalverwaltung, eine staatliche (kommunale) Einrichtung, ein einheitliches Unternehmen, eine staatliche Körperschaft, eine staatliche Gesellschaft oder eine Wirtschaftsgesellschaft, an deren genehmigtem Kapital sich ein Anteil der Russischen Föderation, einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation oder einer kommunalen Formation befindet 42 (nachfolgend Kunden der gezielten Zulassung genannt).

Der Organisationsgründer kann das Zielkontingent für einzelne Zielzulassungskunden festlegen. Im Falle der Festlegung einer Zielquote durch den Gründer der Organisation ohne die angegebene Detaillierung kann die Quote für einzelne Kunden des Zielempfangs durch die Organisation selbstständig festgelegt werden.

128. Die Bewerberliste für die Plätze innerhalb der Zielquote enthält Angaben zu den Personen, die mit der neuen Einrichtung oder Einrichtung eine Vereinbarung über eine gezielte Ausbildung getroffen haben.

129. Die wesentlichen Bestimmungen der Zielaufnahmevereinbarung sind:

Verpflichtungen der Organisation, die gezielte Aufnahme eines Bürgers zu organisieren, der eine Vereinbarung über eine gezielte Ausbildung abgeschlossen hat;

Verpflichtungen der in Abschnitt 127 des Verfahrens für die Organisation von Bildungs- und industrielle Praxis ein Bürger, der eine Vereinbarung über gezielte Bildung geschlossen hat 43.

130. Die Bewerberliste und die Bewerberliste für Studienplätze innerhalb der Zielquote enthalten keine Angaben zu einer gezielten Zulassung im Interesse der Staatssicherheit.

131. Die Einschreibung auf Plätze innerhalb der Zielquote von Personen, deren Ausbildung im Interesse der Staatssicherheit erfolgt, wird in einer gesonderten Anordnung(en) formalisiert, die nicht auf der offiziellen Website und am Infostand veröffentlicht werden kann.

XII. Merkmale der Aufnahme ausländischer Staatsbürger und Staatenloser

132. Ausländische Staatsbürger und Staatenlose haben das Recht, auf Kosten von Haushaltsmitteln gemäß den internationalen Verträgen der Russischen Föderation, Bundesgesetzen oder der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Quote für die Bildung ausländischer Staatsbürger eine Hochschulbildung zu erhalten und Staatenlose (im Folgenden - die Quote für die Bildung ausländischer Staatsbürger ) sowie auf Kosten natürlicher und juristischer Personen gemäß Verträgen über die Erbringung bezahlter Bildungsdienstleistungen 44.

133. Die Aufnahme ausländischer Staatsbürger und Staatenloser, einschließlich der im Ausland lebenden Landsleute, im Rahmen der Quote für die Ausbildung ausländischer Staatsbürger erfolgt nach den Weisungen des für die Entwicklung der Staatspolitik und der Rechtsordnung zuständigen Bundesorgans im Feld der Bildung. Diese Personen durchlaufen zusätzliche Aufnahmeprüfungen der gestalterischen und (oder) beruflichen Ausrichtung für den Fall, dass die Hochschulorganisation solche Aufnahmeprüfungen durchführt. Die Immatrikulation ausländischer Staatsbürger und Staatenloser im Rahmen der Quote für die Ausbildung ausländischer Staatsbürger wird durch eine gesonderte Anordnung (Verordnungen) der Organisation formalisiert.

134. Ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die im Ausland lebende Landsleute sind, haben das Recht auf gleichberechtigte Hochschulbildung wie Staatsbürger der Russischen Föderation, sofern sie die Anforderungen des Artikels 17 des Bundesgesetzes vom 24. Mai erfüllen, 1999 N 99-FZ "Ein" öffentliche Ordnung Der Russischen Föderation in Bezug auf Landsleute im Ausland "45 (im Folgenden - Bundesgesetz N 99-FZ).

135. Im Ausland lebende Landsleute, die keine Staatsbürger der Russischen Föderation sind, unterliegen bei der Einschreibung in Bachelor- und Fachstudiengänge gemäß dem Bundesgesetz N 273-FZ keinen besonderen Rechten, es sei denn, ein internationaler Vertrag der Russischen Föderation 46 .. .

136. Bei der Zulassung ausländischer Staatsbürger und Staatenloser zum Studium in Bachelor- und Fachstudiengängen vor Ort im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von entgeltlichen Bildungsleistungen legt die Hochschulorganisation mindestens zwei allgemeinbildende Aufnahmeprüfungen fest, die sie selbstständig aus den Zulassungsprüfungen gemäß Verordnung N 1204 in der betreffenden Fachrichtung oder Studienrichtung, können zusätzliche Zulassungsprüfungen nach dem Verfahren begründen, die Allgemeinbildung ersetzen und (oder) zusätzliche Zulassungsprüfungen durch andere Zulassungsprüfungen nach § 27 des Verfahrens ersetzen. Weicht die von der Hochschulorganisation aufgestellte Liste der Aufnahmeprüfungen für ausländische Staatsbürger und Staatenlose von der Liste der Aufnahmeprüfungen für andere Personen ab, vergibt diese eigenständig die Zahl der Studienplätze für ausländische Staatsbürger und Staatenlose und führt einen gesonderten Wettbewerb durch für diese Orte.

137. Bei der Einreichung von Unterlagen für die Zulassung zur Ausbildung gibt ein ausländischer Staatsbürger oder Staatenloser im Zulassungsantrag die Einzelheiten eines Ausweises oder eines Dokuments an, das die Identität eines ausländischen Staatsbürgers in der Russischen Föderation oder die Identität eines Staatenlosen in der Russischen Föderation nachweist die Russische Föderation gemäß Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 2002 N 115-FZ "Über die Rechtsstellung ausländischer Staatsbürger in der Russischen Föderation" 47 (im Folgenden - das Dokument zum Nachweis der Identität eines ausländischen Staatsbürgers) und gemäß Absatz 68 Unterabsatz 1 des Verfahrens das Original oder eine Kopie des Personalausweises, der Staatsangehörigkeit oder eines Personalausweises eines ausländischen Staatsbürgers.

138. Bei der Zulassung zur Ausbildung gemäß Artikel 17 des Bundesgesetzes N 99-FZ hat ein Landsmann zusätzlich zu den in § 68 des Verfahrens genannten Unterlagen Originale oder Kopien der in Artikel 17 des Bundesgesetzes vorgesehenen Unterlagen vorzulegen N99-FZ.

139. Die Zulassung ausländischer Staatsbürger und Staatenloser zum Studium in Bildungsgängen, die staatsgeheimniserregende Informationen enthalten, erfolgt nur im Rahmen der Quote für die bedarfsgerechte Bildung ausländischer Staatsbürger, gesetzlich vorgesehen Der Russischen Föderation über Staatsgeheimnisse.

XIII. Zusätzliche Zulassung zum Studium für grundständige Studiengänge, Fachstudiengänge in Vollzeit- und Teilzeitstudienformen auf Plätze innerhalb der Zielgrößen

140. In Ausnahmefällen kann die Hochschule, wenn nach der Immatrikulation noch Plätze im Rahmen der Planzahlen frei sind, mit Zustimmung der Stifterin oder des Stifters eine weitere Zulassung zum Studium (nachfolgend Zusatzzulassung genannt) nach Maßgabe der Verfahren innerhalb der von der angegebenen Organisation festgelegten Fristen selbstständig, mit Abschluss der Einschreibung spätestens zu Beginn des Schuljahres.

141. Informationen über zusätzliche Zulassungen werden bis spätestens 15. August auf der offiziellen Website und am Informationsstand veröffentlicht.

1 Satz 1 von Teil 10 von Artikel 81 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

2 Siehe Artikel 55 Teil 9 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

3 Siehe Teil 2 von Artikel 30 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

4 Teil 2 von Artikel 69 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

5 Teil 3 von Artikel 69 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

6 Siehe Teil 4 von Artikel 60 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

7 Siehe Absatz 2 Teil 1 von Artikel 108 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

8 Siehe Teil 5 von Artikel 60 des Bundesgesetzes N 273-FZ, Teil 5 von Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 10. November 2009 N 259-FZ "Über Moskau staatliche Universität benannt nach M. V. Lomonosov und St. Petersburg State University "(Gesammelte Gesetze der Russischen Föderation, 2009, 46, Art. 5418; 2013, Nr. 19, Art. 2311; Nr. 27, Art. 3477).

9 Siehe Teile 2 und 9 des Artikels 17 des Bundesgesetzes vom 28. September 2010 N 244-FZ "Über das Skolkovo Innovation Center" (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2010, N 40, Art. 4970; N 52, Art 7000, 2011, Nr. 29, Art. 4291, Art. 4300, N 49, Art. 7017, 2012, N 26, Art. 3446, N 29, Art. 3980, 2013, N 27, Art. 3477, N Art. 52, Art. 7005; 2015, Nr. 1, Art. 52; Nr. 21, Art. 2987; Nr. 27, Art. 3951).

10 Teil 4 von Artikel 55 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

11 Teil 5 von Artikel 55 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

12 Teil 6 von Artikel 55 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

13 Siehe Teil 6 von Artikel 70 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

2014, Zulassung N 34129.

15 Teil 5 von Artikel 70 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

16 Teil 9 von Artikel 70 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

17 Teil 10 von Artikel 70 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

18 Teil 3 von Artikel 70 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

19 Teil 4 von Artikel 70 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

20 Teil 4 von Artikel 71 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

21 Teil 4 des Artikels 5 des Bundesgesetzes vom 5. Mai 2014 N 84-FZ "Über die Besonderheiten der rechtlichen Regelung der Beziehungen im Bildungsbereich im Zusammenhang mit der Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und der Bildung neuer Fächer innerhalb der Russischen Föderation - der Republik Krim und einer Stadt von föderaler Bedeutung Sewastopol und über die Änderungen des Bundesgesetzes "Über das Bildungswesen in der Russischen Föderation".

22 Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2014, N 12, Art. 1201; N22, Art.-Nr. 2766; Nr. 30, Art.-Nr. 4203; N45, Art.-Nr. 6129; 2015, N 1, Art.-Nr. 1-3.

23 Teil 4 von Artikel 71 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

24 Teile 7 und 9 von Artikel 71 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

25 Wedomosti des Kongresses der Volksabgeordneten der RSFSR und des Obersten Sowjets der RSFSR, 1991, N 21, Kunst. 699; Bulletin des Kongresses der Volksabgeordneten der Russischen Föderation und des Obersten Sowjets der Russischen Föderation, 1992, N 32, Art.-Nr. 1861; Gesammelte Gesetzgebung der Russischen Föderation, 1995, N 48, Art. 4561; 1996, Nr. 51, Art.-Nr. 5680; 2000, N 33, Art.-Nr. 3348; 2001, N 7, Art.-Nr. 610; 2004, N 35, Art.-Nr. 3607; 2011, N 49, Art.-Nr. 7024; 2013, N 27, Art.-Nr. 3446.

26 Bestellung Bundesdienst Schutz der Russischen Föderation vom 30. Juni 2014 N 331 "Zur Genehmigung des Verfahrens zur Abgabe von Empfehlungen an Bürger, die den Wehrdienst bei der Einberufung absolviert haben und die Vorbereitungsabteilungen der föderalen Hochschulbildungseinrichtungen für die Ausbildung auf Kosten von Haushaltszuweisungen aus dem Bundeshaushalt" (registriert beim Justizministerium der Russischen Föderation am 25. August 2014, Registrierung N 33875); Verordnung des Innenministeriums der Russischen Föderation vom 16. Juni 2014 N 499 "Über die Genehmigung des Verfahrens zur Erteilung an Bürger, die den Wehrdienst bei der Einberufung geleistet haben" innere Truppen Innenministerium Russlands, Empfehlungen für die Zulassung zu den Vorbereitungsabteilungen der föderalen Hochschulbildungseinrichtungen auf Kosten der Budgetzuweisungen aus dem Bundeshaushalt "(registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 21. Juli 2014 , Registrierung N 33169); Anordnung des Ministeriums der Russischen Föderation für Zivilschutz, Notfälle und Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen vom 9. Januar 2014 N 1 "Zur Genehmigung des Verfahrens zur Abgabe von Empfehlungen an das EMERCOM von Russland an Bürger, die den Wehrdienst bei der Einberufung in die Rettungsmilitäreinheiten des EMERCOM von Russland absolviert haben und eintreten die Vorbereitungsabteilungen der föderalen Bildungseinrichtungen der Hochschulbildung auf Kosten der Haushaltsmittel des Bundeshaushalts "(registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 3. April 2014, Registrierung N 31810); Verordnung des Verteidigungsministers der Russischen Föderation vom 3. September 2013 N 633 "Über das Verfahren zur Erteilung von Empfehlungen für die Zulassung zu den Vorbereitungsabteilungen der föderalen Hochschulbildungseinrichtungen für die Ausbildung an Bürgern, die den Wehrdienst bei der Einberufung absolviert haben die Kosten der Haushaltszuweisungen aus dem Bundeshaushalt" (registriert beim Justizministerium der Russischen Föderation am 14. März 2014, Registrierung N 31603).

27 Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 1998, N 13, Art.-Nr. 1475; Nr. 30, Art.-Nr. 3613; 2001, Nr. 30, Art.-Nr. 3061; 2002, Nr. 26, Art.-Nr. 2521; Nr. 30, Art.-Nr. 3029, 3033; 2003, N1, Art.-Nr. 1.

28 Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 1995, N 3, Art.-Nr. 168; 2000, N 2, Art.-Nr. 161; 2002, Nr. 48, Art.-Nr. 4743; 2004, N27, Art.-Nr. 2711.

29 Teil 10 von Artikel 71 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

30 Teil 12 von Artikel 71 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

31 Siehe Teil 3 von Artikel 77 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

32 Teil 7 von Artikel 69 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

33 Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2014, N 19, Art.-Nr. 2289; 2015, N 1, Art.-Nr. 42.

34 Teil 2 von Artikel 55 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

35 Siehe Teil 15 von Artikel 108 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

36 Siehe Teil 11 von Artikel 107 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

37 Siehe Teil 3 von Artikel 6 des Bundesgesetzes Nr. 84-FZ.

38 Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2013, N 33, Art.-Nr. 4398.

39 Artikel 56 Klausel 1 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation (Gesammelte Gesetzgebung der Russischen Föderation, 1996, N 1, Art. 16).

40 Teil 1 von Artikel 56 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

41 Teil 2 von Artikel 56 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

42 Teil 3 von Artikel 56 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

43 Teil 5 von Artikel 56 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

44 Teil 3 von Artikel 78 des Bundesgesetzes N 273-FZ.

45 Gesammelte Gesetzgebung der Russischen Föderation, 1999, N 22, Art.-Nr. 2670; 2002, Nr. 22, Art.-Nr. 2031; 2004, N 35, Art.-Nr. 3607; 2006, N1, Art.-Nr. zehn; 31, Kunst. 3420; 2008, N 30, Art.-Nr. 3616; 2009, N 30, Art.-Nr. 3740; 2010, N 30, Art.-Nr. 4010; 2013, N 27, Art.-Nr. 3477.

46 Artikel 17 Klausel 6.1 des Bundesgesetzes N 99-FZ.

47 Gesammelte Gesetzgebung der Russischen Föderation, 2002, N 30, Art.-Nr. 3032; 2003, N 46, Art.-Nr. 4437; 2006, N 30, Art.-Nr. 3286; 2007, N 1, Art.-Nr. 21; N 2, Art.-Nr. 361; 49, Kunst. 6071; 2008, N 19, Art.-Nr. 2094; Nr. 30, Art.-Nr. 3616; 2009, N 19, Art.-Nr. 2283; 23, Kunst. 2760; Nr. 26, Art.-Nr. 3125; 2010, N 21, Art.-Nr. 2524; 31, Art.-Nr. 4196; Nr. 40, Art.-Nr. 4969; Nr. 52, Art.-Nr. 7000; 2011, N 1, Art.-Nr. 29, 50; Nr. 13, Art.-Nr. 1689; N17, Art.-Nr. 2321; Nr. 27, Art.-Nr. 3880; N49, Art.-Nr. 7061; 2012, N 31, Art.-Nr. 4322; 53, Kunst. 7645; 2013, N 19, Art.-Nr. 2309; 23, Kunst. 2866; Nr. 27, Art.-Nr. 3461; Nr. 30, Art.-Nr. 4037; Kunst. 4040; Kunst. 4057.