Ausbildungsrichtung 38.03 01 Wirtschaftswissenschaften. Portal der Landesbildungsstandards für das Hochschulwesen

Zugelassen

im Auftrag des Bildungsministeriums

und Wissenschaft Russische Föderation

BUNDESLAND-BILDUNGSSTANDARD

HÖHERE BILDUNG

HÖHERES BILDUNGSNIVEAU

BACHELOR

AUSBILDUNGSRICHTUNG

38.03.01. WIRTSCHAFT

I. UMFANG

Dieser bundesstaatliche Bildungsstandard höhere Bildung ist eine Reihe von Anforderungen, die bei der Umsetzung der grundlegenden beruflichen Bildungsprogramme Hochschulbildung - Bachelor-Studiengänge in Richtung Vorbereitung 38.03.01. Wirtschaftswissenschaften (im Folgenden jeweils - Bachelor-Studiengang, Ausbildungsrichtung).

II. VERWENDETE ABKÜRZUNGEN

In diesem Landesbildungsstandard werden folgende Abkürzungen verwendet:

OK - allgemeine kulturelle Kompetenz;

OPK - allgemeine Fachkompetenz;

PC - berufliche Kompetenzen;

FGOS VO - Landesbildungsstandard der Hochschulbildung;

Netzwerkform - eine Netzwerkform der Durchführung von Bildungsprogrammen.

III. EIGENSCHAFTEN DER RICHTUNG DER ZUBEREITUNG

3.1. Der Erwerb einer Bachelor-Ausbildung ist nur in Bildungsorganisation Hochschulbildung (im Folgenden - die Organisation).

3.2. Die Ausbildung im Bachelorstudium in Organisationen erfolgt in Vollzeit-, Teilzeit- und Teilzeitstudienformen.

Der Umfang des grundständigen Studiums beträgt 240 Credit Units (nachfolgend Credit Units genannt), unabhängig von der gewählten Studienform Bildungstechnologien, die Durchführung des Bachelorstudiums im Netzwerkformular, die Durchführung des Bachelorstudiums nach individuellem Curriculum, einschließlich des beschleunigten Lernens.

3.3. Ausbildungsdauer im Bachelorstudium:

v Vollzeit Die Ausbildung, einschließlich der Ferien nach bestandener staatlicher Abschlussprüfung, beträgt unabhängig von den verwendeten Bildungstechnologien 4 Jahre. Das Volumen des Vollzeit-Bachelorstudiums, umgesetzt in einem Schuljahr, ist 60 CU;

in Teilzeit- oder Teilzeitbildungsformen erhöht sie sich unabhängig von den eingesetzten Bildungstechnologien um mindestens 6 Monate und höchstens 1 Jahr im Vergleich zur Ausbildungszeit in der Vollzeitausbildung. Der Umfang eines Bachelorstudiums in einem Studienjahr in Vollzeit- und Teilzeit- oder Teilzeitstudienformen darf 75 c.u. nicht überschreiten;

bei einem Studium nach einem individuellen Curriculum, unabhängig von der Studienform, nicht länger als die für die entsprechende Studienform festgelegte Ausbildungszeit und bei einem Studium nach individueller Plan Menschen mit Behinderung können auf Antrag um höchstens 1 Jahr gegenüber der Ausbildungszeit der entsprechenden Studienform verlängert werden. Der Umfang eines Bachelorstudiums für ein Studienjahr bei individuellem Studienplan, unabhängig von der Studienform, darf 75 c.u. nicht überschreiten.

Die konkrete Ausbildungsdauer und der Umfang des Bachelorstudiums, das in einem Studienjahr, in berufsbegleitenden oder berufsbegleitenden Studienformen sowie nach individueller Planung durchgeführt wird, werden von der Organisation innerhalb der Frist selbstständig festgelegt in diesem Absatz festgelegten Grenzen.

3.4. Bei der Durchführung eines Bachelor-Studiengangs hat eine Organisation das Recht, E-Learning- und Fernunterrichtstechnologien zu nutzen.

Beim Unterrichten von Menschen mit Behinderungen sollten E-Learning- und Fernunterrichtstechnologien die Möglichkeit bieten, Informationen in für sie zugänglichen Formen zu empfangen und zu übermitteln.

3.5. Die Durchführung des Bachelorstudiums ist über das Netzwerkformular möglich.

3.6. Bildungsaktivitäten im Bachelor-Studiengang erfolgt am Staatssprache der Russischen Föderation, sofern nicht anders durch ein lokales Regulierungsgesetz der Organisation festgelegt.

NS. MERKMALE DER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT

ABSOLVENTE, DIE DAS BACHELORPROGRAMM ABGESCHLOSSEN HABEN

4.1. Region Professionelle Aktivität Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums sind:

Wirtschafts-, Finanz-, Marketing-, produktionsökonomische und analytische Dienstleistungen von Organisationen verschiedener Branchen, Sphären und Eigentumsformen;

Finanz-, Kredit- und Versicherungsinstitute;

staatliche und kommunale Behörden;

akademische und abteilungsbezogene Forschungsorganisationen;

Institutionen des Hochschul- und Sekundarbereichs Berufsausbildung, Mitte Allgemeinbildung, zusätzliche Bildungssysteme.

4.2. Gegenstand der beruflichen Tätigkeit von Absolventen, die das Bachelorstudium beherrschen, sind das Verhalten von Wirtschaftsvertretern, deren Kosten und Ergebnisse, funktionierende Märkte, Finanz- und Informationsflüsse, Produktionsprozesse.

4.3. Die Arten von Berufstätigkeiten, auf die sich Absolventen des Bachelor-Studiums vorbereiten:

Siedlung und Wirtschaft;

analytisch, Forschung;

organisatorische und verwaltungstechnische;

pädagogisch;

Abwicklung und Finanzen;

Bankwesen;

Versicherung.

Bei der Entwicklung und Durchführung eines Bachelor-Studiengangs konzentriert sich eine Organisation auf eine bestimmte Art von beruflicher Tätigkeit, auf die sich der Bachelor vorbereitet, basierend auf den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes, der Forschung sowie der materiellen und technischen Ressourcen der Organisation.

Der Bachelorstudiengang wird von der Organisation je nach Typen gebildet Aktivitäten lernen und Anforderungen an die Ergebnisse der Beherrschung des Bildungsprogramms:

fokussiert auf Forschung und (oder) pädagogische Art (Arten) der beruflichen Tätigkeit als Haupt (Haupt) (im Folgenden - akademischer Bachelor-Studiengang);

fokussiert auf eine praxisorientierte, angewandte Art(en) der beruflichen Tätigkeit als Haupt(Haupt)(nachfolgend - das Programm) Angewandtes Abitur).

4.4. Ein Absolvent, der das Bachelorstudium entsprechend der Art(en) der beruflichen Tätigkeit, auf die das Bachelorstudium ausgerichtet ist, beherrscht, muss bereit sein, folgende berufliche Aufgaben zu lösen:

Vorbereitung von Ausgangsdaten für die Berechnung von wirtschaftlichen und sozioökonomischen Indikatoren, die die Aktivitäten von Wirtschaftseinheiten charakterisieren;

Berechnungen wirtschaftlicher und sozioökonomischer Indikatoren auf der Grundlage von Standardmethoden unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens;

Entwicklung von Wirtschaftsteilen von Unternehmensplänen verschiedene Formen Eigentum, Organisationen, Abteilungen;

Suche nach Informationen über den erhaltenen Auftrag, Sammlung und Analyse von Daten, die für die Durchführung spezifischer wirtschaftlicher Berechnungen erforderlich sind;

Bearbeitung von aufgabengerechten Arrays von Wirtschaftsdaten, Analyse, Bewertung, Interpretation der Ergebnisse und Begründung von Schlussfolgerungen;

Erstellung von theoretischen und ökonometrischen Standardmodellen der untersuchten Prozesse, Phänomene und Objekte in Bezug auf das Berufsfeld, Analyse und Interpretation der Ergebnisse;

Analyse und Interpretation von Indikatoren, die sozioökonomische Prozesse und Phänomene auf Mikro- und Makroebene sowohl in Russland als auch im Ausland charakterisieren;

Erstellung von Informationsüberprüfungen, analytischen Berichten;

Durchführung statistischer Erhebungen, Erhebungen, Fragebögen und primäre Verarbeitung ihrer Ergebnisse;

Teilnahme an der Entwicklung von Designlösungen im Bereich der beruflichen Aktivitäten, Vorbereitung von Vorschlägen und Aktivitäten zur Umsetzung der entwickelten Projekte und Programme;

Beteiligung an der Entwicklung von Optionen für Managemententscheidungen, Begründung ihrer Wahl anhand der Kriterien der sozioökonomischen Effizienz unter Berücksichtigung der Risiken und möglichen sozioökonomischen Folgen der getroffenen Entscheidungen;

Organisation der Ausführung der zugewiesenen Arbeitsphase;

operative Führung von kleinen Teams und Gruppen, die für die Umsetzung eines spezifischen Wirtschaftsprojekts gebildet werden;

Teilnahme an der Vorbereitung und Annahme von Entscheidungen über die Organisation des Managements und die Verbesserung der Aktivitäten von Wirtschaftsdienstleistungen und Unternehmensteilen verschiedener Eigentumsformen, Organisationen, Abteilungen unter Berücksichtigung rechtlicher, administrativer und anderer Beschränkungen;

pädagogische Tätigkeit:

Unterricht in wirtschaftlichen Disziplinen an Einrichtungen des Systems der höheren und sekundären Berufsbildung, der allgemeinbildenden Sekundarstufe, des Systems der Zusatzausbildung.

Bei der Entwicklung und Durchführung von Bachelorstudiengängen konzentriert sich eine Bildungsorganisation auf eine bestimmte Art (Arten) von Berufstätigkeiten, auf die (auf die) der Bachelor vorbereitet, basierend auf den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes, der Forschung und der materiellen und technischen Ressourcen der Bildungsorganisation ;

Buchhaltungstätigkeiten:

Dokumentieren von Geschäftstransaktionen und Führen von Buchhaltungsunterlagen über das Eigentum der Organisation;

Führung von Buchführungsunterlagen über Quellen der Vermögensbildung, Inventarisierung von Eigentum und finanziellen Verpflichtungen der Organisation;

Abrechnungen mit dem Haushalt und außerbudgetären Mitteln;

Erstellung und Verwendung von Jahresabschlüssen;

Implementierung der Steuerbuchhaltung und Steuerplanung in der Organisation.

Mitwirkung bei der Umsetzung der Finanz- und Wirtschaftsplanung im öffentlichen Sektor und Kommunalverwaltung und Organisation der Ausführung von Haushalten des Haushaltssystems der Russischen Föderation;

Durchführung von Abrechnungen mit den Haushalten des Haushaltssystems der Russischen Föderation;

Erstellung von Finanzkalkulationen und Durchführung von Finanztransaktionen;

professionelle Umsetzung von Gesetzen und anderen regulatorischen Rechtsakten der Russischen Föderation, die Finanzaktivitäten regeln;

Beteiligung an der Organisation und Durchführung der Finanzkontrolle im Bereich der staatlichen und kommunalen Verwaltung;

Bankgeschäfte:

Durchführung von Abwicklungsoperationen;

Kredittransaktionen;

Ausführung von Transaktionen mit Wertpapieren;

Durchführung von Operationen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung grundlegender Funktionen durch die Institutionen der Bank von Russland;

Ausführung von Intrabankgeschäften;

Versicherungstätigkeiten:

Implementierung verschiedener Retail-Technologien im Versicherungsbereich;

Organisation des Verkaufs von Versicherungsprodukten;

Betreuung von Versicherungsverträgen (Bestimmung von Selbstbehalt, Versicherungswert und Prämie);

Anmeldung und Betreuung eines Versicherungsfalles (Beurteilung des Versicherungsschadens, Schadenregulierung);

Buchhaltung und Berichterstattung einer Versicherungsorganisation.

V. ANFORDERUNGEN AN DIE ERGEBNISSE DER BACHELORPROGRAMMENTWICKLUNG

5.1. Als Ergebnis der Beherrschung des Bachelorstudiums muss der Absolvent allgemeine kulturelle, allgemeine berufliche und berufliche Kompetenzen entwickeln.

5.2. Ein Absolvent, der das Bachelorstudium beherrscht, muss über folgende allgemeine kulturelle Kompetenzen verfügen:

die Fähigkeit, die Grundlagen philosophischen Wissens zu nutzen, um eine ideologische Position zu bilden (OK-1);

die Fähigkeit, die wichtigsten Phasen und Muster zu analysieren historische Entwicklung Gesellschaft zur Bildung einer bürgerlichen Position (OK-2);

die Fähigkeit, die Grundlagen ökonomischen Wissens in verschiedenen Tätigkeitsfeldern anzuwenden (OK-3);

die Fähigkeit, in mündlicher und schriftlicher Form in Russisch und Fremdsprachen zu kommunizieren, um Probleme der zwischenmenschlichen und interkulturellen Interaktion zu lösen (OK-4);

Teamfähigkeit, toleranter Umgang mit sozialen, ethnischen, konfessionellen und kulturellen Unterschieden (OK-5);

die Fähigkeit, die Grundlagen des Rechtswissens in verschiedenen Tätigkeitsfeldern anzuwenden (OK-6);

die Fähigkeit zur Selbstorganisation und Selbsterziehung (OK-7);

die Fähigkeit, Methoden und Mittel der Körperkultur einzusetzen, um eine vollwertige soziale und berufliche Tätigkeit sicherzustellen (OK-8);

die Fähigkeit, Erste-Hilfe-Techniken und Schutzmethoden unter Bedingungen anzuwenden Notfälle(OK-9).

5.3. Ein Absolvent, der das Bachelorstudium beherrscht, muss über folgende allgemeine berufliche Kompetenzen verfügen:

die Fähigkeit zur Lösung von Standardaufgaben beruflicher Tätigkeit auf der Grundlage der Informations- und Literaturkultur unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien und unter Berücksichtigung der Grundanforderungen der Informationssicherheit (OPK-1);

die Fähigkeit, Daten zu sammeln, zu analysieren und zu verarbeiten, die zur Lösung beruflicher Probleme erforderlich sind (OPK-2);

die Fähigkeit, Werkzeuge zur Verarbeitung von Wirtschaftsdaten entsprechend der Aufgabenstellung auszuwählen, die Berechnungsergebnisse zu analysieren und die Erkenntnisse zu begründen (OPK-3);

die Fähigkeit, organisatorische und betriebswirtschaftliche Lösungen in der beruflichen Tätigkeit zu finden und die Bereitschaft, dafür Verantwortung zu übernehmen (OPK-4).

5.4. Ein Absolvent, der das Bachelorstudium beherrscht, muss über berufliche Kompetenzen verfügen, die der Art (den Arten) der beruflichen Tätigkeit entsprechen, auf die das Bachelorstudium ausgerichtet ist:

Ansiedlung und wirtschaftliche Tätigkeit:

die Fähigkeit, die für die Berechnung der wirtschaftlichen und sozioökonomischen Indikatoren, die die Tätigkeiten von Unternehmen charakterisieren, erforderlichen Ausgangsdaten zu sammeln und zu analysieren (PC-1);

die Fähigkeit, auf der Grundlage von Standardmethoden und dem geltenden Rechtsrahmen wirtschaftliche und sozioökonomische Indikatoren zu berechnen, die die Tätigkeiten von Wirtschaftseinheiten charakterisieren (PC-2);

die Fähigkeit, die für die Erstellung der wirtschaftlichen Abschnitte von Plänen erforderlichen Berechnungen durchzuführen, sie zu begründen und die Arbeitsergebnisse gemäß den in der Organisation (PC-3) verabschiedeten Standards darzustellen;

analytische, Forschungstätigkeiten:

Fähigkeit basierend auf Beschreibung wirtschaftliche Prozesse und Phänomene bauen theoretische und ökonometrische Standardmodelle auf, analysieren und interpretieren die Ergebnisse sinnvoll (PC-4);

die Fähigkeit, Finanz-, Buchhaltungs- und andere Informationen in den Aufstellungen von Unternehmen verschiedener Eigentumsformen, Organisationen, Abteilungen usw. zu analysieren und zu interpretieren. und die erhaltenen Informationen verwenden, um Managemententscheidungen zu treffen (PC-5);

die Fähigkeit, die Daten in- und ausländischer Statistiken über sozioökonomische Prozesse und Phänomene zu analysieren und zu interpretieren, um Trends bei Veränderungen der sozioökonomischen Indikatoren zu erkennen (PC-6);

die Fähigkeit, unter Verwendung in- und ausländischer Informationsquellen die erforderlichen Daten zu sammeln, um sie zu analysieren und eine Informationsprüfung und / oder einen Analysebericht (PC-7) zu erstellen;

die Fähigkeit, moderne technische Mittel und Informationstechnologien zur Lösung von Analyse- und Forschungsproblemen einzusetzen (PC-8);

Organisations- und Managementtätigkeiten:

die Fähigkeit, die Aktivitäten einer kleinen Gruppe zu organisieren, die für die Umsetzung eines bestimmten Wirtschaftsprojekts (PC-9) geschaffen wurde;

die Fähigkeit, moderne technische Mittel und Informationstechnologien zur Lösung von Kommunikationsproblemen einzusetzen (PC-10);

die Fähigkeit, die vorgeschlagenen Optionen für Managemententscheidungen kritisch zu bewerten und Vorschläge zu deren Verbesserung unter Berücksichtigung der Kriterien sozioökonomischer Effizienz, Risiken und möglicher sozioökonomischer Folgen zu entwickeln und zu begründen (PC-11);

pädagogische Tätigkeit:

die Fähigkeit zur Anwendung in der Lehre wirtschaftswissenschaftlicher Disziplinen in Bildungsinstitutionen auf verschiedenen Ebenen, bestehende Programme und Lehrmaterial(PC-12);

die Fähigkeit, an der Verbesserung und Entwicklung der pädagogischen und methodischen Unterstützung der Wirtschaftswissenschaften mitzuwirken (PC-13);

Buchhaltungstätigkeiten:

die Fähigkeit, Geschäftstransaktionen zu dokumentieren, Aufzeichnungen über Geldmittel zu führen, einen funktionierenden Kontenplan für die Buchhaltung der Organisation zu entwickeln und auf dessen Grundlage Buchführungsbuchungen vorzunehmen (PC-14);

die Fähigkeit, Buchhaltungseinträge für Buchhaltungsquellen und Ergebnisse von Inventar und finanziellen Verpflichtungen der Organisation zu bilden (PC-15);

die Fähigkeit, Zahlungsdokumente zu erstellen und Buchführungseinträge für die Abgrenzung und Übertragung von Steuern und Gebühren an Budgets verschiedener Ebenen, Versicherungsprämien - an außerbudgetäre Fonds (PC-16) zu erstellen;

die Fähigkeit, die Ergebnisse in den Konten widerzuspiegeln Wirtschaftstätigkeit für den Berichtszeitraum Erstellung von Rechnungslegungs- und Statistikberichten, Steuererklärungen (PC-17);

die Fähigkeit, die Steuerbuchhaltung und Steuerplanung der Organisation zu organisieren und durchzuführen (PC-18);

Abwicklungs- und Finanztätigkeiten:

die Fähigkeit, die Indikatoren von Haushaltsentwürfen des Haushaltssystems der Russischen Föderation zu berechnen, ihre Umsetzung und Kontrolle sicherzustellen, Haushaltsvoranschläge für staatliche Institutionen und Pläne für die finanziellen und wirtschaftlichen Aktivitäten des Haushalts zu erstellen und autonome Institutionen(PC-19);

die Fähigkeit, im Rahmen der Haushaltspläne des Haushaltssystems der Russischen Föderation (PC-20) an der Steuerplanung zu arbeiten;

die Fähigkeit, Finanzpläne für die Organisation zu erstellen, die Umsetzung finanzieller Beziehungen zu Organisationen, Behörden und . sicherzustellen Kommunalverwaltung(PC-21);

die Fähigkeit, die Regeln für Haushalts-, Steuer- und Währungsbeziehungen im Bereich Versicherungen, Bankwesen, Rechnungswesen und Kontrolle anzuwenden (PC-22);

die Fähigkeit, an Aktivitäten zur Organisation und Durchführung der Finanzkontrolle im Bereich der staatlichen und kommunalen Verwaltung teilzunehmen, Maßnahmen zur Umsetzung der festgestellten Abweichungen zu ergreifen (PC-23);

Bankgeschäfte:

die Fähigkeit, für Kunden Abwicklungs- und Bargelddienstleistungen, Interbankenabwicklungen, Abwicklungen für Export-Import-Transaktionen (PC-24) auszuführen;

die Fähigkeit, die Kreditwürdigkeit von Kunden zu beurteilen, die Ausgabe und Wartung von Krediten durchzuführen und durchzuführen, Transaktionen auf dem Interbankenkreditmarkt durchzuführen, Zielreserven zu bilden und zu regulieren (PC-25);

die Fähigkeit, aktiv-passive und intermediäre Transaktionen mit Wertpapieren durchzuführen (PC-26);

die Fähigkeit, Berichte zu erstellen und die Kontrolle über die Erfüllung der Mindestreserveanforderungen der Bank von Russland (PC-27) sicherzustellen;

die Fähigkeit, Aufzeichnungen über Eigentum, Einnahmen, Ausgaben und Leistung zu führen Kreditinstitute, Zahlung von Steuern, Erstellung von Jahresabschlüssen (PC-28);

Versicherungstätigkeiten:

die Fähigkeit, operative Vertriebsplanungen durchzuführen, Einzelhandelsverkäufe zu organisieren, verschiedene Vertriebstechnologien im Versicherungsbereich zu implementieren, die Effektivität jedes Vertriebskanals zu analysieren (PC-29);

die Fähigkeit, Versicherungstransaktionen zu dokumentieren, Aufzeichnungen über Versicherungsverträge zu führen, die Hauptindikatoren für den Verkauf einer Versicherungsorganisation zu analysieren (PC-30);

die Fähigkeit, Maßnahmen zur Registrierung eines Versicherungsfalls, Erstellung von Berichten, Schadenstatistiken und Maßnahmen zur Verhinderung von Versicherungsbetrug (PC-31) durchzuführen;

die Fähigkeit, Buchführungsunterlagen in einer Versicherungsorganisation zu führen, Berichte zur Vorlage bei Aufsichtsbehörden zu erstellen (PC-32).

5.5. Bei der Entwicklung eines Bachelorstudiums werden alle allgemeinen kulturellen und allgemeinen beruflichen Kompetenzen sowie die beruflichen Kompetenzen in Bezug auf die Berufstätigkeiten, auf die das Bachelorstudium ausgerichtet ist, in die Reihe der geforderten Ergebnisse des Masterstudiums des Bachelorstudiums aufgenommen.

5.6. Bei der Entwicklung eines Bachelorstudiums hat eine Organisation das Recht, das Kompetenzspektrum der Absolventinnen und Absolventen unter Berücksichtigung der Ausrichtung des Bachelorstudiums auf bestimmte Wissensgebiete und (oder) Tätigkeitsarten zu ergänzen.

5.7. Bei der Entwicklung eines Bachelorstudiums werden die Anforderungen an Lernergebnisse in einzelnen Disziplinen (Modulen), Praktiken unter Berücksichtigung der Anforderungen der entsprechenden beispielhaften Grundbildungsprogramme von der Organisation eigenständig festgelegt.

Vi. ANFORDERUNGEN AN DIE STRUKTUR DES BACHELORSTUDIUMS

6.1. umfasst einen obligatorischen Teil (Basis) und einen Teil, der von Teilnehmern an Bildungsbeziehungen (variabel) gebildet wird. Dadurch ist es möglich, Bachelorstudiengänge mit unterschiedlichen Ausbildungsschwerpunkten (Profil) innerhalb einer Ausbildungsrichtung (im Folgenden Studienschwerpunkt (Profil) genannt) durchzuführen.

6.2. Das Bachelorstudium besteht aus folgenden Blöcken:

Block 1 „Disziplinen (Module)“, der Disziplinen (Module) umfasst, die sich auf den grundlegenden Teil des Studiums beziehen, und Disziplinen (Module), die sich auf seinen variablen Teil beziehen.

Block 2 „Praktiken“, der sich vollständig auf den variablen Teil des Programms bezieht.

Block 3 „Staatliche Abschlussbescheinigung“, der sich vollständig auf den grundlegenden Teil des Studiums bezieht und mit der Zuordnung der Qualifikationen gemäß der vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft des Russische Föderation.

Aufbau des Bachelorstudiums

Aufbau des Bachelorstudiums

Der Umfang des Bachelorstudiums in h.s.

akademisches Bachelorstudium

Angewandter Bachelor-Studiengang

Disziplinen (Module)

Basisteil

Variabler Teil

Praktiken Methoden Ausübungen

Variabler Teil

Staatliche Abschlusszertifizierung

Basisteil

Umfang des Bachelor-Programms

6.3. Disziplinen (Module) aus dem Basisteil des Bachelorstudiums sind für Studierende unabhängig von der Ausrichtung (Profil) des zu beherrschenden Bachelorstudiums verpflichtend zu beherrschen. Die auf den grundlegenden Teil des Bachelorstudiums bezogenen Disziplinen (Module) werden von der Organisation in der von dieser FSES HE festgelegten Höhe unter Berücksichtigung der entsprechenden (einschlägigen) ungefähren (ungefähren) grundlegenden (grundbildenden) (pädagogischen) Programm (Programme).

6.4. Fächer (Module) in Philosophie, Geschichte, Fremdsprache, Lebenssicherheit werden im Rahmen des Basisteils des Blocks 1 „Disziplinen (Module)“ des grundständigen Studiengangs umgesetzt. Umfang, Inhalt und Verfahren zur Durchführung dieser Disziplinen (Module) werden von der Organisation eigenständig festgelegt.

6.5. Disziplinen (Module) in Körperkultur und Sport werden umgesetzt in:

den Basisteil des Blocks 1 „Disziplinen (Module)“ des grundständigen Studiengangs im Umfang von mindestens 72 Studienstunden (2 Credits) im Vollzeitstudium;

Wahlfächer (Module) im Umfang von mindestens 328 Studienstunden. Die angegebenen akademischen Stunden sind für das Mastering obligatorisch und werden nicht in Credits übersetzt.

Disziplinen (Module) in Körperkultur und Sport werden in der von der Organisation vorgeschriebenen Weise umgesetzt. Für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Behinderungen legt die Organisation ein spezielles Verfahren zur Beherrschung von Disziplinen (Modulen) in Körperkultur und Sport unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes fest.

6.6. Disziplinen (Module) des variablen Teils des Bachelorstudiums und Praktiken bestimmen den Schwerpunkt (Profil) des Bachelorstudiums. Das Fächerbündel (Module), das sich auf den variablen Teil des Bachelorstudiums und die Praxis bezieht, legt die Organisation in der von diesem Landeshochschulstandard festgelegten Höhe selbstständig fest. Nachdem der Student die Richtung (das Profil) des Programms gewählt hat, wird eine Reihe relevanter Disziplinen (Module) und Praktiken für den Studenten obligatorisch.

6.7. Block 2 "Praktiken" umfasst pädagogische und industrielle, einschließlich der vordiplomierten Praxis.

Typen Trainingspraxis:

Praxis für den Erwerb grundlegender beruflicher Fähigkeiten, einschließlich grundlegender Fähigkeiten und Forschungsfähigkeiten.

Möglichkeiten der pädagogischen Praxis:

stationär;

Ausfahrt.

Arten der gewerblichen Praxis:

Praxis zum Erwerb beruflicher Fähigkeiten und Berufserfahrung;

technologische Praxis;

Unterrichtspraxis;

Forschungsarbeit.

Arten der Ausübung der gewerblichen Praxis:

stationär;

Ausfahrt.

Bachelor-Praxis wird durchgeführt, um den Abschluss zu vervollständigen Qualifizierungsarbeit und ist erforderlich.

Bei der Entwicklung von Bachelor-Programmen wählt eine Organisation die Arten von Praktiken in Abhängigkeit von der (den) Art(en) der Aktivität aus, auf die sich das Bachelor-Programm konzentriert. Der Verein hat das Recht, über die in diesem Landeshochschulstandard festgelegten Ausbildungsformen hinaus im Bachelor-Studiengang weitere Ausbildungsformen vorzusehen.

Bildungs- und (oder) industrielle Praxis kann in den strukturellen Abteilungen der Organisation durchgeführt werden.

Für Menschen mit Behinderungen sollte bei der Wahl der Ausbildungsplätze der Gesundheitszustand und die Anforderungen an die Zugänglichkeit berücksichtigt werden.

6.8. Der Block 3 „Staatliche Abschlusszertifizierung“ umfasst die Verteidigung der qualifizierenden Abschlussarbeit einschließlich der Vorbereitung auf das Verteidigungsverfahren und das Verteidigungsverfahren sowie die Vorbereitung auf das Bestehen und Bestehen der Staatsprüfung (sofern die Organisation Staatsexamen in die staatliche Abschlusszertifizierung).

6.9. Bei der Entwicklung eines Bachelor-Studiengangs wird den Studierenden die Möglichkeit geboten, Disziplinen (Module) ihrer Wahl einschließlich besonderer Bedingungen für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Behinderungen in Höhe von mindestens 30 Prozent des Volumens des variablen Teils zu beherrschen Block 1 „Disziplinen (Module)“.

6.10. Der Umfang der Präsenzunterrichtsstunden insgesamt für den Block 1 „Disziplinen (Module)“ soll nicht mehr als 50 Prozent der gesamten Präsenzunterrichtsstunden betragen, die für die Durchführung dieses Blocks vorgesehen sind.

Vii. ANFORDERUNGEN AN DIE VERKAUFSBEDINGUNGEN

BACHELOR-PROGRAMME

7.1. Systemweite Voraussetzungen für die Durchführung des Bachelorstudiums.

7.1.1. Die Organisation muss über eine materielle und technische Basis verfügen, die den aktuellen Brandschutzbestimmungen entspricht und die Durchführung aller im Curriculum vorgesehenen disziplinären und fachübergreifenden Ausbildungs-, Praxis- und Forschungsarbeiten der Studierenden gewährleistet.

7.1.2. Jedem Studierenden muss während der gesamten Studienzeit ein individueller uneingeschränkter Zugang zu einem oder mehreren elektronischen Bibliothekssystemen (elektronischen Bibliotheken) und zur elektronischen Informations- und Bildungsumgebung der Organisation gewährt werden. Elektronisches Bibliothekssystem ( digitale Bibliothek) und die elektronische Informations- und Bildungsumgebung sollte den Zugang des Studenten von jedem Punkt aus gewährleisten, an dem ein Zugang zum Informations- und Telekommunikationsnetz "Internet" (im Folgenden "Internet") besteht, sowohl auf dem Gebiet der Organisation als auch außerhalb davon.

Die elektronische Informations- und Bildungsumgebung der Organisation muss Folgendes bieten:

Zugriff auf Lehrpläne, Arbeitsprogramme der Disziplinen (Module), Praktiken, Veröffentlichungen elektronischer Bibliothekssysteme und elektronischer Bildungsressourcen, die in Arbeitsprogrammen festgelegt sind;

Aufzeichnung des Bildungsfortschritts, der Ergebnisse der Zwischenzertifizierung und der Ergebnisse des Masterstudiums;

Durchführung aller Arten von Kursen, Verfahren zur Bewertung von Lernergebnissen, deren Durchführung unter Verwendung von E-Learning- und Fernunterrichtstechnologien erfolgt;

die Bildung eines elektronischen Portfolios des Studenten, einschließlich der Aufbewahrung der Arbeiten des Studenten, Rezensionen und Bewertungen dieser Werke durch alle Teilnehmer des Bildungsprozesses;

Interaktion zwischen den Teilnehmern des Bildungsprozesses, einschließlich synchroner und (oder) asynchroner Interaktion über das Internet.

Das Funktionieren der elektronischen Informations- und Bildungsumgebung wird durch die geeigneten Mittel der Informations- und Kommunikationstechnologien und die Qualifikationen der Arbeitnehmer, die sie verwenden und unterhalten, sichergestellt. Das Funktionieren der elektronischen Informations- und Bildungsumgebung muss der Gesetzgebung der Russischen Föderation entsprechen.

7.1.3. Im Falle der Durchführung eines Bachelor-Studiengangs in Netzwerkform sollten die Voraussetzungen für die Durchführung eines Bachelor-Studiengangs durch eine Reihe von Ressourcen materieller und fachlicher sowie pädagogischer und methodischer Unterstützung durch die an der Durchführung eines Bachelor-Studiengangs beteiligten Organisationen bereitgestellt werden in Netzwerkform.

7.1.4. Bei der Durchführung des Bachelorstudiums in den Fachbereichen und (oder) anderen nach dem festgelegten Verfahren geschaffenen Organisationsstrukturen in anderen Einrichtungen müssen die Voraussetzungen für die Durchführung des Bachelorstudiums durch die Gesamtheit der Ressourcen dieser Organisationen.

7.1.5. Die Qualifikationen der leitenden und wissenschaftlich-pädagogischen Mitarbeiter der Organisation müssen den Qualifikationsmerkmalen entsprechen, die im Einheitlichen Qualifikationshandbuch für die Positionen von Führungskräften, Fach- und Angestellten, Abschnitt "Qualifikationsmerkmale von Positionen von Führungskräften und Fachkräften höherer Fach- und zusätzliche berufliche Bildung", genehmigt durch Beschluss des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation vom 11. Januar 2011 N 1n (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 23. März 2011, Registrierung N 20237) und professionelle Standards(wenn vorhanden).

7.1.6. Der Anteil der wissenschaftlichen und pädagogischen Vollzeitkräfte (auf ganzzahlige Werte reduziert) muss mindestens 50 Prozent der Gesamtzahl der wissenschaftlichen und pädagogischen Mitarbeiter in der Organisation betragen.

7.2. Anforderungen an die personellen Voraussetzungen für die Durchführung des grundständigen Studiums.

7.2.1. Die Durchführung des Bachelorstudiums erfolgt durch die leitenden und wissenschaftlich-pädagogischen Mitarbeiter der Organisation sowie durch Personen, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrages an der Durchführung des Bachelorstudiums beteiligt sind.

7.2.2. Der Anteil der wissenschaftlichen und pädagogischen Fachkräfte (auf ganzzahlige Werte reduziert) mit einer Ausbildung, die dem Profil des Lehrfachs (Modul) entspricht, in Gesamtzahl wissenschaftliche und pädagogische Fachkräfte, die das Bachelorstudium durchführen, müssen mindestens 70 Prozent betragen.

7.2.3. Der Anteil der wissenschaftlichen und pädagogischen Mitarbeiter (in ganzzahligen Werten der Sätze) mit einem akademischen Abschluss (einschließlich eines im Ausland verliehenen und in der Russischen Föderation anerkannten akademischen Abschlusses) und (oder) einem akademischen Titel (einschließlich eines im Ausland erworbenen akademischen Titels) und von der Russischen Föderation anerkannt) an der Gesamtzahl der wissenschaftlichen und pädagogischen Mitarbeiter, die das Bachelorstudium durchführen, müssen mindestens 70 Prozent betragen.

7.2.4. Der Anteil der Mitarbeiter (in auf ganzzahlige Werte reduziert) unter den Leitern und Mitarbeitern von Organisationen, deren Aktivitäten mit dem Schwerpunkt (Profil) des durchzuführenden Bachelor-Programms zusammenhängen (mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in diesem Beruf) Bereich) an der Gesamtzahl der Mitarbeiter, die das Bachelor-Programm durchführen, muss mindestens 10 Prozent betragen.

7.3. Anforderungen an die materielle und fachliche sowie pädagogische und methodische Unterstützung des Bachelorstudiums.

7.3.1. Sonderräume sollen Unterrichtsräume für Vorlesungen, Seminare, Kursgestaltung (Durchführung) sein Hausarbeiten), Gruppen- und Einzelberatungen, Überwachung und Zwischenzertifizierung sowie Räumlichkeiten für unabhängige Arbeit und Räumlichkeiten für die Lagerung und vorbeugende Wartung von Bildungseinrichtungen. Spezielle Räume sollten mit speziellen Möbeln und technischen Lehrmitteln ausgestattet werden, die der Präsentation dienen Bildungsinformationen Großes Publikum.

Für Vorlesungen mit Vorlesungstyp werden Demonstrationsgeräte und Lehrmittel angeboten, die thematische Illustrationen liefern, die den Beispielprogramme Disziplinen (Module), Arbeiter Lehrpläne Disziplinen (Module).

Die Liste der für die Durchführung des grundständigen Studiengangs erforderlichen materiellen und technischen Unterstützung umfasst Laboratorien, die je nach Komplexitätsgrad mit Laborgeräten ausgestattet sind. Spezifische Anforderungen an die materielle und fachliche sowie pädagogisch-methodische Unterstützung werden in den modellhaften Grundbildungsangeboten festgelegt.

Die Räumlichkeiten für die unabhängige Arbeit der Studenten sollten mit Computerausrüstung ausgestattet sein, die eine Verbindung zum Internet und den Zugang zur elektronischen Informations- und Bildungsumgebung der Organisation ermöglicht.

Bei der Verwendung von E-Learning- und Fernunterrichtstechnologien ist es zulässig, speziell ausgestattete Räumlichkeiten durch virtuelle Gegenstücke zu ersetzen, damit die Schüler die Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben können, die ihre berufliche Tätigkeit erfordert.

Bei Nichtverwendung in der Organisation des elektronischen Bibliothekssystems (elektronische Bibliothek) Bibliotheksfonds sind mit gedruckten Veröffentlichungen im Umfang von jeweils mindestens 50 Exemplaren der in den Arbeitsprogrammen der Disziplinen (Module) aufgeführten Hauptliteraturen, der Praxis und mindestens 25 Exemplaren der Zusatzliteratur je 100 Studierende zu ergänzen.

7.3.2. Der Organisation müssen die erforderlichen Lizenzen zur Verfügung gestellt werden Software(die Zusammensetzung wird in den Arbeitsprogrammen der Disziplinen (Module) festgelegt und wird jährlich erneuert).

7.3.3. Elektronische Bibliothekssysteme (elektronische Bibliothek) und elektronische Informations- und Bildungsumgebungen müssen mindestens 25 Prozent der Studierenden des Bachelor-Studiengangs gleichzeitigen Zugang ermöglichen.

7.3.4. Den Studierenden soll der Zugang (Remote-Access), auch bei der Nutzung von E-Learning, Fernunterrichtstechnologien, zu modernen fachlichen Datenbanken und Informationsbezugssystemen ermöglicht werden, deren Zusammensetzung in den Arbeitsprogrammen der Disziplinen (Module) festgelegt ist und unterliegt einer jährlichen Aktualisierung.

7.3.5. Schülerinnen und Schülern aus Menschen mit Behinderungen sollen gedruckte und (oder) elektronische Bildungsressourcen in an ihre Behinderung angepassten Formen zur Verfügung gestellt werden.

7.4. Anforderungen an die finanziellen Voraussetzungen für die Durchführung des Bachelorstudiums.

7.4.1. Finanzielle Sicherheit die Durchführung des Bachelor-Studiengangs sollte in Höhe der vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Bildungsbereich für ein bestimmtes Bildungsniveau festgelegten Standardkosten erfolgen und Ausbildungsbereich, unter Berücksichtigung von Korrekturkoeffizienten, die die Besonderheiten von Bildungsprogrammen gemäß der Methodik zur Ermittlung der Standardkosten für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für die Durchführung von staatliche Akkreditierung Bildungsprogramme der Hochschulbildung in Spezialgebieten und Ausbildungsbereichen, genehmigt durch Beschluss des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 2. August 2013 N 638 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 16. September 2013, Registrierung N 29967).

Anerkannt vom Landesbildungsstandard der Hochschulbildung in Richtung Vorbereitung 03.03.01 Wirtschaftswissenschaften (im Folgenden jeweils - Bachelor-Studiengang, Richtung Vorbereitung).

Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 12. November 2015 N 1327
"Zur Anerkennung des Landeshochschulstandards in Richtung Vorbereitung 03.03.01 Wirtschaftswissenschaften (Bachelor)"

Gemäß Unterabsatz 5.2.41 der Verordnung über das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 3. Juni 2013 N 466 (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2013, Nr Art. 23, Art. 2923, N 33, Art. 4386, N 37, Art. 4702, 2014, N 2, Art. 126, N 6, Art. 582; N 27, Art. 3776, 2015, N 26, Art. 126 3898; N 43, Art. 5976) und Absatz 17 Regeln für die Entwicklung, Genehmigung des Landes Bildungsstandards und deren Änderungen, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 5. August 2013 N 661 (Gesammelte Gesetzgebung der Russischen Föderation, 2013, N 33, Art. 4377; 2014, N 38, Art. 5069), Ich bestelle:

1. Genehmigung des beigefügten Landeshochschulniveaus in Richtung Vorbereitung 03.03.01 Wirtschaftswissenschaften (Bachelor-Niveau).

2. Um für ungültig zu erklären:

Verordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 21. Dezember 2009 N 747 "Über die Genehmigung und Umsetzung des bundesstaatlichen Bildungsstandards der Hochschulbildung in Richtung der Ausbildung 080100 Wirtschaftswissenschaften (Abschluss (Abschluss)" Bachelor " )" (registriert beim Justizministerium der Russischen Föderation am 25. Februar 2010, Registrierung N 16500);

Klausel 70 Änderungen, die an den bundesstaatlichen Bildungsstandards der höheren Berufsbildung in den Bereichen der Ausbildung vorgenommen werden, bestätigt durch die Zuweisung von Qualifikationen (Abschlüssen) "Bachelor" an Personen, genehmigt auf Anordnung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation von 31. Mai 2011 N 1975 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 28. Juni 2011, Registrierung N 21200).

D. V. Libanon

Registrierung N 39906

Anwendung

Hochschulbildungsniveau der Länder
Hochschulniveau
Bachelor
Ausbildungsrichtung
38.03.01. Wirtschaft
(genehmigt im Auftrag des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 12. November 2015 N 1327)

I. Geltungsbereich

Dieser Landeshochschulstandard ist eine Reihe von Anforderungen, die bei der Durchführung der berufsbildenden Hauptstudiengänge der Hochschulen – Bachelorstudiengänge in Richtung Vorbereitung 38.03.01 – zwingend vorgeschrieben sind. Wirtschaftswissenschaften (im Folgenden jeweils - Bachelor-Studiengang, Ausbildungsrichtung).

II. Verwendete Abkürzungen

In diesem Landesbildungsstandard werden folgende Abkürzungen verwendet:

OK - allgemeine kulturelle Kompetenz;

OPK - allgemeine Fachkompetenz;

PC - berufliche Kompetenzen;

FGOS VO - Landesbildungsstandard der Hochschulbildung;

Netzwerkform - eine Netzwerkform der Durchführung von Bildungsprogrammen.

III. Merkmale der Ausbildungsrichtung

3.1. Die Erlangung einer Ausbildung im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs ist nur in einer Bildungseinrichtung der Hochschulbildung (im Folgenden als Organisation bezeichnet) zulässig.

3.2. Die Ausbildung im Bachelorstudium in Organisationen erfolgt in Vollzeit-, Teilzeit- und Teilzeitstudienformen.

Der Umfang des Bachelorstudiums beträgt 240 Krediteinheiten (im Folgenden: cu), unabhängig von der Studienform, den eingesetzten Bildungstechnologien, der Durchführung des Bachelorstudiums im Netzwerkformular, der Durchführung des Bachelorstudiums nach einem individuellen Curriculum, einschließlich beschleunigtem Lernen.

3.3. Ausbildungsdauer im Bachelorstudium:

Die Vollzeitausbildung, einschließlich der Ferien nach bestandener staatlicher Abschlusszertifizierung, beträgt unabhängig von den verwendeten Bildungstechnologien 4 Jahre. Das Volumen des Vollzeit-Bachelorstudiums, das in einem Studienjahr durchgeführt wird, beträgt 60 c.u.;

Bei teil- oder teilzeitlichen Bildungsformen erhöht sie sich unabhängig von den eingesetzten Bildungstechnologien um mindestens 6 Monate und höchstens 1 Jahr im Vergleich zur Ausbildungszeit in der Vollzeitausbildung. Der Umfang eines Bachelorstudiums in einem Studienjahr in Vollzeit- und Teilzeit- oder Teilzeitstudienformen darf 75 c.u. nicht überschreiten;

Bei einem Studium nach individuellem Curriculum, unabhängig von der Studienform, beträgt sie höchstens die für die entsprechende Studienform festgelegte Ausbildungszeit, bei einem Studium nach einem individuellen Plan für Menschen mit Behinderungen kann sie verlängert werden auf Antrag um höchstens 1 Jahr gegenüber der Ausbildungszeit für die entsprechende Studienform. Der Umfang eines Bachelorstudiums für ein Studienjahr bei individuellem Studienplan, unabhängig von der Studienform, darf 75 c.u. nicht überschreiten.

Die konkrete Ausbildungsdauer und der Umfang des Bachelorstudiums, das in einem Studienjahr, in berufsbegleitenden oder berufsbegleitenden Studienformen sowie nach individueller Planung durchgeführt wird, werden von der Organisation innerhalb der Frist selbstständig festgelegt in diesem Absatz festgelegten Grenzen.

3.4. Bei der Durchführung eines Bachelor-Studiengangs hat eine Organisation das Recht, E-Learning- und Fernunterrichtstechnologien zu nutzen.

Beim Unterrichten von Menschen mit Behinderungen sollten E-Learning- und Fernunterrichtstechnologien die Möglichkeit bieten, Informationen in für sie zugänglichen Formen zu empfangen und zu übermitteln.

3.5. Die Durchführung des Bachelorstudiums ist über das Netzwerkformular möglich.

3.6. Bildungsaktivitäten im Rahmen des Bachelor-Studiengangs werden in der Staatssprache der Russischen Föderation durchgeführt, sofern nicht anders durch das lokale Regulierungsgesetz der Organisation festgelegt.

NS. Merkmale der beruflichen Tätigkeit von Absolventinnen und Absolventen, die den Bachelorstudiengang gemeistert haben

4.1. Zum beruflichen Tätigkeitsbereich von Absolventinnen und Absolventen, die das Bachelorstudium beherrschen, gehören:

Wirtschafts-, Finanz-, Marketing-, produktionsökonomische und analytische Dienstleistungen von Organisationen verschiedener Branchen, Sphären und Eigentumsformen;

Finanz-, Kredit- und Versicherungsinstitute;

Staatliche und kommunale Behörden;

Akademische und Abteilungsforschungsorganisationen;

Einrichtungen des Systems der höheren und sekundären Berufsbildung, der sekundären Allgemeinbildung, der zusätzlichen Bildungssysteme.

4.2. Gegenstand der beruflichen Tätigkeit von Absolventen, die das Bachelorstudium beherrschen, sind das Verhalten von Wirtschaftsvertretern, deren Kosten und Ergebnisse, funktionierende Märkte, Finanz- und Informationsflüsse, Produktionsprozesse.

4.3. Die Arten von Berufstätigkeiten, auf die sich Absolventen des Bachelor-Studiums vorbereiten:

Siedlung und Wirtschaft;

Analytik, Forschung;

Organisatorisches und Management;

Pädagogisch;

Buchhaltung;

Abwicklung und Finanzen;

Bankwesen;

Versicherung.

Bei der Entwicklung und Durchführung eines Bachelor-Studiengangs konzentriert sich eine Organisation auf eine bestimmte Art von beruflicher Tätigkeit, auf die sich der Bachelor vorbereitet, basierend auf den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes, der Forschung sowie der materiellen und technischen Ressourcen der Organisation.

Der Bachelor-Studiengang wird von der Organisation in Abhängigkeit von den Arten der Bildungsaktivitäten und den Anforderungen an die Ergebnisse der Beherrschung des Bildungsprogramms gebildet:

Fokussiert auf Forschung und (oder) pädagogische Art (Arten) der beruflichen Tätigkeit als Haupt (Haupt) (im Folgenden - der akademische Bachelor-Studiengang);

Orientiert an einer praxisorientierten, anwendungsorientierten Art(en) der Berufstätigkeit als Haupt(Haupt)(nachfolgend als anwendungsorientiertes Bachelorstudium bezeichnet).

4.4. Ein Absolvent, der das Bachelorstudium entsprechend der Art(en) der beruflichen Tätigkeit, auf die das Bachelorstudium ausgerichtet ist, beherrscht, muss bereit sein, folgende berufliche Aufgaben zu lösen:

Vorbereitung von Ausgangsdaten zur Berechnung von wirtschaftlichen und sozioökonomischen Indikatoren, die die Aktivitäten von Wirtschaftseinheiten charakterisieren;

Durchführung von Berechnungen wirtschaftlicher und sozioökonomischer Indikatoren auf der Grundlage von Standardmethoden unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens;

Entwicklung von Wirtschaftsplänen für Unternehmen verschiedener Eigentumsformen, Organisationen, Abteilungen;

Suche nach Informationen über den erhaltenen Auftrag, Sammlung und Analyse von Daten, die für die Durchführung spezifischer wirtschaftlicher Berechnungen erforderlich sind;

Aufarbeitung von wirtschaftlichen Datenfeldern entsprechend der Aufgabenstellung, Analyse, Bewertung, Interpretation der gewonnenen Ergebnisse und Begründung von Schlussfolgerungen;

Erstellung von theoretischen und ökonometrischen Standardmodellen der untersuchten Prozesse, Phänomene und Objekte in Bezug auf das Berufsfeld, Analyse und Interpretation der erhaltenen Ergebnisse;

Analyse und Interpretation von Indikatoren, die sozioökonomische Prozesse und Phänomene auf Mikro- und Makroebene sowohl in Russland als auch im Ausland charakterisieren;

Erstellung von Informationsüberprüfungen, analytischen Berichten;

Durchführung statistischer Erhebungen, Erhebungen, Fragebögen und primäre Verarbeitung ihrer Ergebnisse;

Mitwirkung bei der Entwicklung von Designlösungen im Bereich der beruflichen Tätigkeit, Ausarbeitung von Vorschlägen und Aktivitäten zur Umsetzung der entwickelten Projekte und Programme;

Mitwirkung bei der Entwicklung von Handlungsoptionen für Managemententscheidungen, Begründung ihrer Wahl anhand der Kriterien der sozioökonomischen Effizienz unter Berücksichtigung der Risiken und möglichen sozioökonomischen Folgen der getroffenen Entscheidungen;

Organisation der Ausführung der zugewiesenen Arbeitsphase;

Operatives Management von kleinen Teams und Gruppen, die für die Umsetzung eines spezifischen Wirtschaftsprojekts gebildet werden;

Teilnahme an der Vorbereitung und Annahme von Entscheidungen über die Organisation des Managements und die Verbesserung der Aktivitäten von Wirtschaftsdienstleistungen und Unternehmensteilen verschiedener Eigentumsformen, Organisationen, Abteilungen unter Berücksichtigung rechtlicher, administrativer und anderer Beschränkungen;

Pädagogische Tätigkeit:

Unterricht in wirtschaftlichen Disziplinen in Einrichtungen des Systems der höheren und sekundären Berufsbildung, der sekundären Allgemeinbildung, des Systems der Zusatzausbildung.

Bei der Entwicklung und Durchführung von Bachelorstudiengängen konzentriert sich eine Bildungsorganisation auf eine bestimmte Art (Arten) von Berufstätigkeiten, auf die (auf die) der Bachelor vorbereitet, basierend auf den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes, der Forschung und der materiellen und technischen Ressourcen der Bildungsorganisation ;

Buchhaltungstätigkeit:

Dokumentieren von Geschäftstransaktionen und Führen von Buchhaltungsunterlagen über das Eigentum der Organisation;

Führung von Buchführungsunterlagen über die Quellen der Vermögensbildung, Bestandsaufnahme des Eigentums und der finanziellen Verpflichtungen der Organisation;

Durchführung von Abrechnungen mit dem Haushalt und außerbudgetären Mitteln;

Erstellung und Verwendung von Jahresabschlüssen;

Implementierung der Steuerbuchhaltung und Steuerplanung in der Organisation.

Mitwirkung bei der Umsetzung der Finanz- und Wirtschaftsplanung im Bereich der staatlichen und kommunalen Verwaltung und bei der Organisation des Haushaltsvollzugs des Haushaltssystems der Russischen Föderation;

Durchführung von Abrechnungen mit den Haushalten des Haushaltssystems der Russischen Föderation;

Erstellung von Finanzkalkulationen und Durchführung von Finanztransaktionen;

Professionelle Umsetzung von Gesetzen und anderen regulatorischen Rechtsakten der Russischen Föderation, die Finanzaktivitäten regeln;

Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung der Finanzkontrolle im Bereich der staatlichen und kommunalen Verwaltung;

Bankgeschäfte:

Durchführung von Abwicklungstransaktionen;

Durchführung von Kreditgeschäften;

Ausführung von Geschäften mit Wertpapieren;

Durchführung von Operationen im Zusammenhang mit der Erfüllung grundlegender Funktionen durch die Institutionen der Bank von Russland;

Ausführung von Intrabank-Transaktionen;

Versicherungstätigkeit:

Implementierung verschiedener Retail-Technologien im Versicherungsbereich;

Organisation des Verkaufs von Versicherungsprodukten;

Aufrechterhaltung von Versicherungsverträgen (Festlegung von Selbstbehalt, Versicherungswert und Prämie);

Anmeldung und Betreuung eines Versicherungsfalles (Beurteilung des Versicherungsschadens, Schadenregulierung);

Buchhaltung und Berichterstattung einer Versicherungsorganisation.

V. Anforderungen an die Ergebnisse der Beherrschung des Bachelorstudiums

5.1. Als Ergebnis der Beherrschung des Bachelorstudiums muss der Absolvent allgemeine kulturelle, allgemeine berufliche und berufliche Kompetenzen entwickeln.

5.2. Ein Absolvent, der das Bachelorstudium beherrscht, muss über folgende allgemeine kulturelle Kompetenzen verfügen:

Die Fähigkeit, die Grundlagen philosophischen Wissens zu nutzen, um eine ideologische Position zu bilden (OK-1);

Die Fähigkeit, die wichtigsten Phasen und Muster der historischen Entwicklung der Gesellschaft für die Bildung einer bürgerlichen Position zu analysieren (OK-2);

Fähigkeit, wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen in verschiedenen Tätigkeitsfeldern anzuwenden (OK-3);

Die Fähigkeit, in mündlicher und schriftlicher Form in Russisch und Fremdsprachen zu kommunizieren, um Probleme der zwischenmenschlichen und interkulturellen Interaktion zu lösen (OK-4);

Teamfähigkeit, toleranter Umgang mit sozialen, ethnischen, konfessionellen und kulturellen Unterschieden (OK-5);

Fähigkeit, die Grundlagen des Rechtswissens in verschiedenen Tätigkeitsfeldern anzuwenden (OK-6);

Die Fähigkeit zur Selbstorganisation und Selbstbildung (OK-7);

Die Fähigkeit, Methoden und Mittel der Körperkultur einzusetzen, um eine vollwertige soziale und berufliche Tätigkeit sicherzustellen (OK-8);

Fähigkeit, Erste-Hilfe-Techniken anzuwenden, Schutzmethoden in Notfallsituationen (OK-9).

5.3. Ein Absolvent, der das Bachelorstudium beherrscht, muss über folgende allgemeine berufliche Kompetenzen verfügen:

Fähigkeit zur Lösung von Standardaufgaben beruflicher Tätigkeit auf Basis der Informations- und Literaturkultur unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien und unter Berücksichtigung der Grundanforderungen der Informationssicherheit (OPK-1);

Die Fähigkeit, Daten zu sammeln, zu analysieren und zu verarbeiten, die zur Lösung beruflicher Probleme erforderlich sind (OPK-2);

Fähigkeit zur aufgabengerechten Auswahl von Werkzeugen zur Verarbeitung von Wirtschaftsdaten, zur Analyse von Berechnungsergebnissen und zur Untermauerung der Erkenntnisse (GPC-3);

Die Fähigkeit, in beruflichen Tätigkeiten organisatorische und betriebswirtschaftliche Lösungen zu finden und die Bereitschaft, dafür Verantwortung zu übernehmen (OPK-4).

5.4. Ein Absolvent, der das Bachelorstudium beherrscht, muss über berufliche Kompetenzen verfügen, die der Art (den Arten) der beruflichen Tätigkeit entsprechen, auf die das Bachelorstudium ausgerichtet ist:

Niederlassung und wirtschaftliche Tätigkeit:

Die Fähigkeit, die Ausgangsdaten zu sammeln und zu analysieren, die für die Berechnung der wirtschaftlichen und sozioökonomischen Indikatoren erforderlich sind, die die Aktivitäten von Unternehmen charakterisieren (PC-1);

Die Fähigkeit, wirtschaftliche und sozioökonomische Indikatoren zu berechnen, die die Aktivitäten von Unternehmen auf der Grundlage von Standardmethoden und dem aktuellen Rechtsrahmen charakterisieren (PC-2);

Die Fähigkeit, die für die Erstellung der wirtschaftlichen Abschnitte der Pläne erforderlichen Berechnungen durchzuführen, sie zu begründen und die Arbeitsergebnisse gemäß den in der Organisation (PC-3) verabschiedeten Standards darzustellen;

Analytische, Forschungsaktivitäten:

Die Fähigkeit, basierend auf der Beschreibung wirtschaftlicher Prozesse und Phänomene, theoretische und ökonometrische Standardmodelle zu erstellen, die erhaltenen Ergebnisse zu analysieren und sinnvoll zu interpretieren (PC-4);

Die Fähigkeit, Finanz-, Buchhaltungs- und andere Informationen in den Aufstellungen von Unternehmen verschiedener Eigentumsformen, Organisationen, Abteilungen usw. zu analysieren und zu interpretieren. und die erhaltenen Informationen verwenden, um Managemententscheidungen zu treffen (PC-5);

Die Fähigkeit, die Daten in- und ausländischer Statistiken über sozioökonomische Prozesse und Phänomene zu analysieren und zu interpretieren, um Trends bei Veränderungen der sozioökonomischen Indikatoren zu erkennen (PC-6);

Die Fähigkeit, unter Verwendung in- und ausländischer Informationsquellen die erforderlichen Daten zu sammeln, zu analysieren und eine Informationsprüfung und / oder einen Analysebericht (PC-7) zu erstellen;

Die Fähigkeit, moderne technische Mittel und Informationstechnologien zur Lösung von Analyse- und Forschungsproblemen einzusetzen (PC-8);

Organisatorische und leitende Tätigkeiten:

Die Fähigkeit, die Aktivitäten einer kleinen Gruppe zu organisieren, die für die Umsetzung eines bestimmten Wirtschaftsprojekts geschaffen wurde (PC-9);

Die Fähigkeit, moderne technische Mittel und Informationstechnologien zur Lösung von Kommunikationsproblemen einzusetzen (PC-10);

Die Fähigkeit, die vorgeschlagenen Optionen für Managemententscheidungen kritisch zu bewerten und Vorschläge zu deren Verbesserung unter Berücksichtigung der Kriterien sozioökonomischer Effizienz, Risiken und möglicher sozioökonomischer Konsequenzen zu entwickeln und zu begründen (PC-11);

Pädagogische Tätigkeit:

Befähigung zum Einsatz in der Lehre wirtschaftswissenschaftlicher Disziplinen in Bildungseinrichtungen verschiedener Niveaus, bestehender Programme und Lehrmaterialien (PC-12);

Befähigung zur Mitwirkung an der Verbesserung und Entwicklung der pädagogischen und methodischen Unterstützung wirtschaftswissenschaftlicher Disziplinen (PC-13);

Buchhaltungstätigkeit:

Die Fähigkeit, Geschäftstransaktionen zu dokumentieren, Geldmittel aufzuzeichnen, einen funktionierenden Kontenplan für die Buchhaltung der Organisation zu entwickeln und auf dessen Grundlage Buchführungsbuchungen vorzunehmen (PC-14);

Die Fähigkeit, Buchhaltungseinträge für Buchhaltungsquellen und Ergebnisse von Inventar und finanziellen Verpflichtungen der Organisation zu bilden (PC-15);

Die Möglichkeit, Zahlungsdokumente zu erstellen und Buchungsbuchungen für die Abgrenzung und Übertragung von Steuern und Gebühren an Budgets verschiedener Ebenen, Versicherungsprämien - an außerbudgetäre Fonds (PC-16) zu erstellen;

Die Fähigkeit, in der Rechnungslegung die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit für den Berichtszeitraum widerzuspiegeln, Formen der Rechnungslegung und der statistischen Berichterstattung, Steuererklärungen (PC-17) zu erstellen;

Die Fähigkeit, die Steuerbuchhaltung und Steuerplanung der Organisation zu organisieren und durchzuführen (PC-18);

Abwicklungs- und Finanztätigkeiten:

Die Fähigkeit, Indikatoren für Haushaltsentwürfe des Haushaltssystems der Russischen Föderation zu berechnen, ihre Umsetzung und Kontrolle sicherzustellen, Haushaltsschätzungen für staatliche Institutionen und Pläne für finanzielle und wirtschaftliche Aktivitäten von Haushalts- und autonomen Institutionen zu erstellen (PC-19);

Fähigkeit zur Arbeit an der Steuerplanung im Rahmen der Haushalte des Haushaltssystems der Russischen Föderation (PC-20);

Die Fähigkeit, Finanzpläne für die Organisation zu erstellen, die Umsetzung finanzieller Beziehungen zu Organisationen, staatlichen Behörden und lokalen Regierungen sicherzustellen (PC-21);

Die Fähigkeit, die Regeln für Haushalts-, Steuer- und Währungsbeziehungen im Bereich Versicherungen, Bankwesen, Rechnungswesen und Kontrolle anzuwenden (PC-22);

Die Fähigkeit, an Aktivitäten zur Organisation und Durchführung der Finanzkontrolle im Bereich der staatlichen und kommunalen Verwaltung teilzunehmen, Maßnahmen zur Umsetzung der festgestellten Abweichungen zu ergreifen (PC-23);

Bankgeschäfte:

Die Fähigkeit, Abwicklungs- und Bargelddienstleistungen für Kunden, Interbankenabwicklungen, Abwicklungen für Export-Import-Transaktionen (PC-24) auszuführen;

Die Fähigkeit, die Kreditwürdigkeit von Kunden zu beurteilen, die Ausgabe und Wartung von Krediten durchzuführen und durchzuführen, Transaktionen auf dem Interbankenkreditmarkt durchzuführen, Zielreserven zu bilden und zu regulieren (PC-25);

Fähigkeit zur Durchführung von Aktiv-Passiv- und Vermittlungsgeschäften mit Wertpapieren (PC-26);

Fähigkeit, Berichte zu erstellen und die Kontrolle über die Erfüllung der Mindestreserveanforderungen der Bank von Russland (PC-27) sicherzustellen;

Die Fähigkeit, Aufzeichnungen über Vermögen, Einnahmen, Ausgaben und Ergebnisse der Tätigkeit von Kreditinstituten zu führen, Steuern zu zahlen, Jahresabschlüsse zu erstellen (PC-28);

Versicherungstätigkeit:

Die Fähigkeit, operative Vertriebsplanungen durchzuführen, Einzelhandelsverkäufe zu organisieren, verschiedene Vertriebstechnologien im Versicherungsbereich zu implementieren, die Effektivität jedes Vertriebskanals zu analysieren (PC-29);

Die Fähigkeit, Versicherungstransaktionen zu dokumentieren, Aufzeichnungen über Versicherungsverträge zu führen, die Hauptindikatoren für den Verkauf einer Versicherungsorganisation zu analysieren (PC-30);

Die Fähigkeit, Maßnahmen zur Registrierung eines Versicherungsfalls, Erstellung von Berichten, Schadenstatistiken und Maßnahmen zur Verhinderung von Versicherungsbetrug durchzuführen (PC-31);

Die Fähigkeit, Buchhaltungsunterlagen in einer Versicherungsorganisation zu führen, Berichte zur Vorlage bei Aufsichtsbehörden vorzubereiten (PC-32).

5.5. Bei der Entwicklung eines Bachelorstudiums werden alle allgemeinen kulturellen und allgemeinen beruflichen Kompetenzen sowie die beruflichen Kompetenzen in Bezug auf die Berufstätigkeiten, auf die das Bachelorstudium ausgerichtet ist, in die Reihe der geforderten Ergebnisse des Masterstudiums des Bachelorstudiums aufgenommen.

5.6. Bei der Entwicklung eines Bachelorstudiums hat eine Organisation das Recht, das Kompetenzspektrum der Absolventinnen und Absolventen unter Berücksichtigung der Ausrichtung des Bachelorstudiums auf bestimmte Wissensgebiete und (oder) Tätigkeitsarten zu ergänzen.

5.7. Bei der Entwicklung eines Bachelorstudiums werden die Anforderungen an Lernergebnisse in einzelnen Disziplinen (Modulen), Praktiken unter Berücksichtigung der Anforderungen der entsprechenden beispielhaften Grundbildungsprogramme von der Organisation eigenständig festgelegt.

Vi. Anforderungen an die Struktur des grundständigen Studiums

6.1. Der Aufbau des Bachelorstudiums umfasst einen Pflichtteil (Basis) und einen Teil, der von den Teilnehmenden der Bildungsbeziehungen (variabel) gebildet wird. Dadurch ist es möglich, Bachelorstudiengänge mit unterschiedlichen Ausbildungsschwerpunkten (Profil) innerhalb einer Ausbildungsrichtung (im Folgenden Studienschwerpunkt (Profil) genannt) durchzuführen.

6.2. Das Bachelorstudium besteht aus folgenden Blöcken:

Block 1 „Disziplinen (Module)“, der Disziplinen (Module) umfasst, die sich auf den grundlegenden Teil des Studiums beziehen, und Disziplinen (Module), die sich auf seinen variablen Teil beziehen.

Block 2 „Praktiken“, der sich vollständig auf den variablen Teil des Programms bezieht.

Block 3 „Staatliche Abschlusszeugnisse“, der sich vollständig auf den grundlegenden Teil des Studiums bezieht und mit der Zuordnung der Qualifikationen gemäß der vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Hochschule genehmigten Fach- und Ausbildungsordnung endet Russische Föderation *.

Aufbau des Bachelorstudiums

Aufbau des Bachelorstudiums

Umfang des Bachelor-Programms

Akademisches Abitur

Angewandter Bachelorstudiengang

Disziplinen (Module)

Basisteil

Variabler Teil

Praktiken Methoden Ausübungen

Variabler Teil

Staatliche Abschlusszertifizierung

Basisteil

Umfang des Bachelor-Programms

6.3. Disziplinen (Module) aus dem Basisteil des Bachelorstudiums sind für Studierende unabhängig von der Ausrichtung (Profil) des zu beherrschenden Bachelorstudiums verpflichtend zu beherrschen. Die auf den grundlegenden Teil des Bachelorstudiums bezogenen Disziplinen (Module) werden von der Organisation in der von dieser FSES HE festgelegten Höhe unter Berücksichtigung der entsprechenden (einschlägigen) ungefähren (ungefähren) grundlegenden (grundbildenden) (pädagogischen) Programm (Programme).

6.4. Disziplinen (Module) in Philosophie, Geschichte, Fremdsprache, Lebenssicherheit werden im Rahmen des Basisteils des Blocks 1 „Disziplinen (Module)“ des grundständigen Studiengangs umgesetzt. Umfang, Inhalt und Verfahren zur Durchführung dieser Disziplinen (Module) werden von der Organisation eigenständig festgelegt.

6.5. Disziplinen (Module) in Körperkultur und Sport werden umgesetzt in:

Der Basisteil des Blocks 1 „Disziplinen (Module)“ des grundständigen Studiums im Umfang von mindestens 72 Studienstunden (2 c.u.) im Vollzeitstudium;

Wahlfächer (Module) im Umfang von mindestens 328 Studienstunden. Die angegebenen akademischen Stunden sind für das Mastering obligatorisch und werden nicht in Credits übersetzt.

Disziplinen (Module) in Körperkultur und Sport werden in der von der Organisation vorgeschriebenen Weise umgesetzt. Für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Behinderungen legt die Organisation ein spezielles Verfahren zur Beherrschung von Disziplinen (Modulen) in Körperkultur und Sport unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes fest.

6.6. Disziplinen (Module) des variablen Teils des Bachelorstudiums und Praktiken bestimmen den Schwerpunkt (Profil) des Bachelorstudiums. Das Fächerbündel (Module), das sich auf den variablen Teil des Bachelorstudiums und die Praxis bezieht, legt die Organisation in der von diesem Landeshochschulstandard festgelegten Höhe selbstständig fest. Nachdem der Student die Richtung (das Profil) des Programms gewählt hat, wird eine Reihe relevanter Disziplinen (Module) und Praktiken für den Studenten obligatorisch.

6.7. Block 2 "Praktiken" umfasst pädagogische und industrielle, einschließlich der vordiplomierten Praxis.

Arten der Trainingspraxis:

Üben Sie, um primäre berufliche Fähigkeiten und Fähigkeiten zu erlangen, einschließlich primärer Fähigkeiten und Forschungsfähigkeiten.

Möglichkeiten der pädagogischen Praxis:

Stationär;

Ausgang.

Arten der gewerblichen Praxis:

Praxis zum Erwerb beruflicher Fähigkeiten und Berufserfahrung;

Technologische Praxis;

Unterrichtspraxis;

Forschungsarbeit.

Arten der Ausübung der gewerblichen Praxis:

Stationär;

Ausgang.

Zur abschließenden Qualifikationsarbeit wird ein Vordiplompraktikum durchgeführt, das obligatorisch ist.

Bei der Entwicklung von Bachelor-Programmen wählt eine Organisation die Arten von Praktiken in Abhängigkeit von der (den) Art(en) der Aktivität aus, auf die sich das Bachelor-Programm konzentriert. Der Verein hat das Recht, über die in diesem Landeshochschulstandard festgelegten Ausbildungsformen hinaus im Bachelor-Studiengang weitere Ausbildungsformen vorzusehen.

Die pädagogische und (oder) industrielle Praxis kann in den strukturellen Abteilungen der Organisation durchgeführt werden.

Für Menschen mit Behinderungen sollte bei der Wahl der Ausbildungsplätze der Gesundheitszustand und die Anforderungen an die Zugänglichkeit berücksichtigt werden.

6.8. Der Block 3 „Staatliche Abschlussprüfung“ umfasst die Verteidigung der qualifizierenden Abschlussarbeit einschließlich der Vorbereitung auf das Verteidigungsverfahren und das Verteidigungsverfahren sowie die Vorbereitung auf das Bestehen und Bestehen des Staatsexamens (sofern die Organisation das Staatsexamen in das Staatsexamen aufgenommen hat) Bescheinigung).

6.9. Bei der Entwicklung eines Bachelor-Studiengangs wird den Studierenden die Möglichkeit geboten, Disziplinen (Module) ihrer Wahl einschließlich besonderer Bedingungen für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Behinderungen in Höhe von mindestens 30 Prozent des Volumens des variablen Teils zu beherrschen Block 1 „Disziplinen (Module)“.

6.10. Der Umfang der Präsenzunterrichtsstunden insgesamt für den Block 1 „Disziplinen (Module)“ soll nicht mehr als 50 Prozent der gesamten Präsenzunterrichtsstunden betragen, die für die Durchführung dieses Blocks vorgesehen sind.

Vii. Anforderungen an die Bedingungen für die Durchführung des grundständigen Studiums

7.1. Systemweite Voraussetzungen für die Durchführung des Bachelorstudiums.

7.1.1. Die Organisation muss über eine materielle und technische Basis verfügen, die den aktuellen Brandschutzbestimmungen entspricht und die Durchführung aller im Curriculum vorgesehenen disziplinären und fachübergreifenden Ausbildungs-, Praxis- und Forschungsarbeiten der Studierenden gewährleistet.

7.1.2. Jedem Studierenden muss während der gesamten Studienzeit ein individueller uneingeschränkter Zugang zu einem oder mehreren elektronischen Bibliothekssystemen (elektronischen Bibliotheken) und zur elektronischen Informations- und Bildungsumgebung der Organisation gewährt werden. Das elektronische Bibliothekssystem (elektronische Bibliothek) und die elektronische Informations- und Bildungsumgebung sollten dem Studenten die Möglichkeit bieten, von jedem Punkt aus auf den Studenten zuzugreifen, an dem ein Zugang zum Informations- und Telekommunikationsnetz "Internet" (im Folgenden "Internet") besteht. , sowohl auf dem Territorium der Organisation als auch darüber hinaus.

Die elektronische Informations- und Bildungsumgebung der Organisation muss Folgendes bieten:

Zugang zu Lehrplänen, Arbeitsprogrammen der Disziplinen (Module), Praktiken, Veröffentlichungen elektronischer Bibliothekssysteme und in Arbeitsprogrammen spezifizierten elektronischen Bildungsressourcen;

Erfassung des Bildungsfortschritts, der Ergebnisse der Zwischenzertifizierung und der Ergebnisse des Masterstudiums;

Durchführung aller Arten von Kursen, Verfahren zur Bewertung von Lernergebnissen, deren Umsetzung unter Verwendung von E-Learning- und Fernunterrichtstechnologien erfolgt;

Bildung des elektronischen Portfolios des Studenten, einschließlich der Aufbewahrung der Arbeiten des Studenten, Rezensionen und Bewertungen dieser Werke durch alle Teilnehmer am Bildungsprozess;

Interaktion zwischen den Teilnehmern des Bildungsprozesses, einschließlich synchroner und (oder) asynchroner Interaktion über das Internet.

Das Funktionieren der elektronischen Informations- und Bildungsumgebung wird durch die geeigneten Mittel der Informations- und Kommunikationstechnologien und die Qualifikationen der Arbeitnehmer, die sie verwenden und unterhalten, sichergestellt. Das Funktionieren der elektronischen Informations- und Bildungsumgebung muss der Gesetzgebung der Russischen Föderation entsprechen **.

7.1.3. Im Falle der Durchführung eines Bachelor-Studiengangs in Netzwerkform sollten die Voraussetzungen für die Durchführung eines Bachelor-Studiengangs durch eine Reihe von Ressourcen materieller und fachlicher sowie pädagogischer und methodischer Unterstützung durch die an der Durchführung eines Bachelor-Studiengangs beteiligten Organisationen bereitgestellt werden in Netzwerkform.

7.1.4. Bei der Durchführung des Bachelorstudiums in den Fachbereichen und (oder) anderen nach dem festgelegten Verfahren geschaffenen Organisationsstrukturen in anderen Einrichtungen müssen die Voraussetzungen für die Durchführung des Bachelorstudiums durch die Gesamtheit der Ressourcen dieser Organisationen.

7.1.5. Die Qualifikationen der leitenden und wissenschaftlich-pädagogischen Mitarbeiter der Organisation müssen den Qualifikationsmerkmalen entsprechen, die im Einheitlichen Qualifikationshandbuch für die Positionen von Führungskräften, Fach- und Angestellten, Abschnitt "Qualifikationsmerkmale von Positionen von Führungskräften und Fachkräften höherer Fach- und zusätzliche berufliche Bildung", genehmigt durch Beschluss des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation vom 11. Januar 2011 N 1n (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 23. März 2011, Registrierung N 20237) und beruflich Standards (falls vorhanden).

7.1.6. Der Anteil der wissenschaftlichen und pädagogischen Vollzeitkräfte (auf ganzzahlige Werte reduziert) muss mindestens 50 Prozent der Gesamtzahl der wissenschaftlichen und pädagogischen Mitarbeiter in der Organisation betragen.

7.2. Anforderungen an die personellen Voraussetzungen für die Durchführung des grundständigen Studiums.

7.2.1. Die Durchführung des Bachelorstudiums erfolgt durch die leitenden und wissenschaftlich-pädagogischen Mitarbeiter der Organisation sowie durch Personen, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrages an der Durchführung des Bachelorstudiums beteiligt sind.

7.2.2. Der Anteil der wissenschaftlichen und pädagogischen Fachkräfte (in ganzzahligen Ratenwerten) mit einer dem Profil des Lehrfachs (Modul) entsprechenden Ausbildung an der Gesamtzahl der wissenschaftlichen und pädagogischen Fachkräfte, die das Bachelorstudium durchführen, muss mindestens 70 . betragen Prozent.

7.2.3. Der Anteil der wissenschaftlichen und pädagogischen Mitarbeiter (in ganzzahligen Werten der Sätze) mit einem akademischen Abschluss (einschließlich eines im Ausland verliehenen und in der Russischen Föderation anerkannten akademischen Abschlusses) und (oder) einem akademischen Titel (einschließlich eines im Ausland erworbenen akademischen Titels) und von der Russischen Föderation anerkannt) an der Gesamtzahl der wissenschaftlichen und pädagogischen Mitarbeiter, die das Bachelorstudium durchführen, müssen mindestens 70 Prozent betragen.

7.2.4. Der Anteil der Mitarbeiter (in auf ganzzahlige Werte reduziert) unter den Leitern und Mitarbeitern von Organisationen, deren Aktivitäten mit dem Schwerpunkt (Profil) des durchzuführenden Bachelor-Programms zusammenhängen (mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in diesem Beruf) Bereich) an der Gesamtzahl der Mitarbeiter, die das Bachelor-Programm durchführen, muss mindestens 10 Prozent betragen.

7.3. Anforderungen an die materielle und fachliche sowie pädagogische und methodische Unterstützung des Bachelorstudiums.

7.3.1. Besondere Räume sollten Klassenräume für Vorlesungen, Seminare, Lehrveranstaltungen, Gruppen- und Einzelberatungen, Kontrollen und Zwischenzertifizierungen sowie Räume für selbstständiges Arbeiten und Räume für die Aufbewahrung und vorbeugende Wartung von Bildungsmitteln sein. Spezielle Räume sollten mit speziellen Möbeln und technischen Lehrmitteln ausgestattet werden, die dazu dienen, Bildungsinformationen einem breiten Publikum zu präsentieren.

Für die Durchführung von Vorlesungen werden Demonstrationsgeräte und Lehrmittel angeboten, die thematische Illustrationen liefern, die Musterprogrammen der Disziplinen (Module), Arbeitscurricula der Disziplinen (Module) entsprechen.

Die Liste der für die Durchführung des grundständigen Studiengangs erforderlichen materiellen und technischen Unterstützung umfasst Laboratorien, die je nach Komplexitätsgrad mit Laborgeräten ausgestattet sind. Spezifische Anforderungen an die materielle und fachliche sowie pädagogisch-methodische Unterstützung werden in den modellhaften Grundbildungsangeboten festgelegt.

Die Räumlichkeiten für die unabhängige Arbeit der Studenten sollten mit Computerausrüstung ausgestattet sein, die eine Verbindung zum Internet und den Zugang zur elektronischen Informations- und Bildungsumgebung der Organisation ermöglicht.

Bei der Verwendung von E-Learning- und Fernunterrichtstechnologien ist es zulässig, speziell ausgestattete Räumlichkeiten durch virtuelle Gegenstücke zu ersetzen, damit die Schüler die Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben können, die ihre berufliche Tätigkeit erfordert.

Bei Nichtverwendung im Rahmen der Organisation des elektronischen Bibliothekssystems (elektronische Bibliothek) ist der Bibliotheksbestand durch gedruckte Veröffentlichungen im Umfang von jeweils mindestens 50 Exemplaren der in den Arbeitsprogrammen aufgeführten Ausgaben der Hauptliteratur zu ergänzen von Fächern (Modulen), Übungen und mindestens 25 Exemplaren zusätzlicher Literatur für 100 Studierende.

7.3.2. Der Organisation muss der erforderliche Satz lizenzierter Software zur Verfügung gestellt werden (die Zusammensetzung wird in den Arbeitsprogrammen der Disziplinen (Module) festgelegt und kann jährlich erneuert werden).

7.3.3. Elektronische Bibliothekssysteme (elektronische Bibliothek) und elektronische Informations- und Bildungsumgebungen müssen mindestens 25 Prozent der Studierenden des Bachelor-Studiengangs gleichzeitigen Zugang ermöglichen.

7.3.4. Den Studierenden soll der Zugang (Remote-Access), auch bei der Nutzung von E-Learning, Fernunterrichtstechnologien, zu modernen fachlichen Datenbanken und Informationsbezugssystemen ermöglicht werden, deren Zusammensetzung in den Arbeitsprogrammen der Disziplinen (Module) festgelegt ist und unterliegt einer jährlichen Aktualisierung.

7.3.5. Schülerinnen und Schülern aus Menschen mit Behinderungen sollen gedruckte und (oder) elektronische Bildungsressourcen in an ihre Behinderung angepassten Formen zur Verfügung gestellt werden.

7.4. Anforderungen an die finanziellen Voraussetzungen für die Durchführung des Bachelorstudiums.

7.4.1. Die finanzielle Unterstützung für die Durchführung des Bachelor-Studiengangs sollte in Höhe der vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation festgelegten normativen Grundkosten für die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen im Bildungsbereich für ein bestimmtes Niveau erfolgen des Bildungs- und Ausbildungsbereichs unter Berücksichtigung von Korrekturkoeffizienten, die die Besonderheiten von Bildungsprogrammen gemäß der Methodik zur Ermittlung der normativen Kosten für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zur Durchführung von staatlich anerkannten Bildungsprogrammen der Hochschulbildung in Fachrichtungen berücksichtigen und Ausbildungsbereiche, genehmigt durch Beschluss des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 2. August 2013 N 638 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 16. September 2013, Registrierung N 29967).

______________________________

* Die Liste der Anweisungen für die Vorbereitung der Hochschulbildung - Bachelor-Abschluss, genehmigt durch Beschluss des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 12. September 2013 N 1061 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 14. Oktober , 2013, Registrierung N 30163), geändert durch Anordnungen des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 29. Januar 2014 N 63 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 28. Februar 2014, Registrierung N 31448 ), vom 20. August 2014 N 1033 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 3. September 2014, Registrierung N 33947), vom 13. Oktober 2014 N 1313 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 13. November 2014, Registrierung N 34691) und vom 25. März 2015 N 270 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 22. April 2015, Registrierung N 36994).

** Bundesgesetz vom 27. Juli 2006 N 149-FZ "Über Informationen, Informationstechnologie und zum Schutz von Informationen "(Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2006, Nr. 31, Art. 3448; 2010, Nr. 31, Art. 4196; 2011, Nr. 15, Art. 2038; Nr. 30, Art. Art. 4600, 2012, Nr. 31, Art. 4328, 2013, N 14, Art. 1658, N 23, Art. 2870, N 27, Art. 3479, N 52, Art. 6961, Art. 6963, 2014, N Art. 19, Art. 2302; N 30, Art. 4223, Art. 4243; N 48, Art. 6645; 2015, N 1, Art. 84), Bundesgesetz vom 27. Juli 2006 N 152-FZ "Über personenbezogene Daten" (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2006, 31, Art. 3451; 2009, N 48, Art. 5716; N 52, Art. 6439; 2010, N 27, Art. 3407; N 31, Art. 4173, Art. Art. 4196, N 49, Art. 6409, 2011, N 23, Art. 3263, N 31, Art. 4701, 2013, N 14, Art. 1651, N 30, Art. 4038, N 51, Art. 6683, 2014, N 23, Art. 2927, N 30, Art. 4217, Art. 4243).

Gemäß Unterabsatz 5.2.41 der Verordnung über das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 3. Juni 2013 Nr. 466 (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2013, Nr. 23, Art. 2923, Nr. 33, Art. 4386, Nr. 37, Art. 4702, 2014, Nr. 2, Art. 126, Nr. 6, Art. 582; Nr. 27, Art. 3776; 2015, Nr. 26, Art. 3898; Nr. 43, Art. 5976) und Absatz 17 der Regeln für die Entwicklung, Genehmigung von bundesstaatlichen Bildungsstandards und deren Änderung, genehmigt von der Regierung der Russischen Föderation vom August 5, 2013 Nr. 661 (Gesammelte Gesetzgebung der Russischen Föderation, 2013, Nr. 33, Art. 4377; 2014, Nr. 38, Art. 5069), bestelle ich:

Aufbau des Bachelorstudiums

Aufbau des Bachelorstudiums Der Umfang des Bachelorstudiums in h.s.
akademisches Bachelorstudium Angewandter Bachelor-Studiengang
Block 1 Disziplinen (Module) 216 - 219 207 - 213
Basisteil 100 - 112 91 - 106
Variabler Teil 107 - 116 107 - 116
Block 2 Praktiken Methoden Ausübungen 12 - 18 18 - 27
Variabler Teil 12 - 18 18 - 27
Block 3 Staatliche Abschlusszertifizierung 6 - 9 6 - 9
Basisteil 6 - 9 6 - 9
Umfang des Bachelor-Programms 240 240

6.3. Disziplinen (Module) aus dem Basisteil des Bachelorstudiums sind für Studierende unabhängig von der Ausrichtung (Profil) des zu beherrschenden Bachelorstudiums verpflichtend zu beherrschen. Die auf den grundlegenden Teil des Bachelorstudiums bezogenen Disziplinen (Module) werden von der Organisation in der von dieser FSES HE festgelegten Höhe unter Berücksichtigung der entsprechenden (einschlägigen) ungefähren (ungefähren) grundlegenden (grundbildenden) (pädagogischen) Programm (Programme).

6.4. Die Disziplinen (Module) in Philosophie, Geschichte, Fremdsprachen, Lebenssicherheit werden im Block 1 "Disziplinen (Module)" des grundständigen Studiengangs umgesetzt. Umfang, Inhalt und Verfahren zur Durchführung dieser Disziplinen (Module) werden von der Organisation eigenständig festgelegt.

6.5. Disziplinen (Module) in Körperkultur und Sport werden umgesetzt in:

7.1.3. Im Falle der Durchführung eines Bachelor-Studiengangs in Netzwerkform sollten die Voraussetzungen für die Durchführung eines Bachelor-Studiengangs durch eine Reihe von Ressourcen materieller und fachlicher sowie pädagogischer und methodischer Unterstützung durch die an der Durchführung eines Bachelor-Studiengangs beteiligten Organisationen bereitgestellt werden in Netzwerkform.

7.1.4. Bei der Durchführung des Bachelorstudiums in den Fachbereichen und (oder) anderen nach dem festgelegten Verfahren geschaffenen Organisationsstrukturen in anderen Einrichtungen müssen die Voraussetzungen für die Durchführung des Bachelorstudiums durch die Gesamtheit der Ressourcen dieser Organisationen.

7.1.5. Die Qualifikationen der leitenden und wissenschaftlichen und pädagogischen Mitarbeiter der Organisation müssen den Qualifikationsmerkmalen entsprechen, die im Einheitlichen Qualifikationshandbuch für die Positionen von Führungskräften, Spezialisten und Mitarbeitern, Abschnitt "Qualifikationsmerkmale der Positionen von Führungskräften und Fachkräften höherer Berufe" festgelegt sind und zusätzliche berufliche Bildung", genehmigt durch Beschluss des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation vom 11. Januar 2011 Nr. 1n (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 23. März 2011, Registrierungsnummer 20237 ) und berufliche Standards (sofern vorhanden).

7.1.6. Der Anteil der wissenschaftlichen und pädagogischen Vollzeitkräfte (auf ganzzahlige Werte reduziert) muss mindestens 50 Prozent der Gesamtzahl der wissenschaftlichen und pädagogischen Mitarbeiter in der Organisation betragen.

7.2. Anforderungen an die personellen Voraussetzungen für die Durchführung des grundständigen Studiums.

7.2.1. Die Durchführung des Bachelorstudiums erfolgt durch die leitenden und wissenschaftlich-pädagogischen Mitarbeiter der Organisation sowie durch Personen, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrages an der Durchführung des Bachelorstudiums beteiligt sind.

7.2.2. Der Anteil der wissenschaftlichen und pädagogischen Fachkräfte (in ganzzahligen Ratenwerten) mit einer dem Profil des Lehrfachs (Modul) entsprechenden Ausbildung an der Gesamtzahl der wissenschaftlichen und pädagogischen Fachkräfte, die das Bachelorstudium durchführen, muss mindestens 70 . betragen Prozent.

7.2.3. Der Anteil der wissenschaftlichen und pädagogischen Mitarbeiter (in ganzzahligen Werten der Sätze) mit einem akademischen Abschluss (einschließlich eines im Ausland verliehenen und in der Russischen Föderation anerkannten akademischen Abschlusses) und (oder) einem akademischen Titel (einschließlich eines im Ausland erworbenen akademischen Titels) und von der Russischen Föderation anerkannt) an der Gesamtzahl der wissenschaftlichen und pädagogischen Mitarbeiter, die das Bachelorstudium durchführen, müssen mindestens 70 Prozent betragen.

7.2.4. Der Anteil der Mitarbeiter (in auf ganzzahlige Werte reduziert) unter den Leitern und Mitarbeitern von Organisationen, deren Aktivitäten mit dem Schwerpunkt (Profil) des durchzuführenden Bachelor-Programms zusammenhängen (mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in diesem Beruf) Bereich) an der Gesamtzahl der Mitarbeiter, die das Bachelor-Programm durchführen, muss mindestens 10 Prozent betragen.

7.3. Anforderungen an die materielle und fachliche sowie pädagogische und methodische Unterstützung des Bachelorstudiums.

7.3.1. Besondere Räume sollten Klassenräume für Vorlesungen, Seminare, Lehrveranstaltungen, Gruppen- und Einzelberatungen, Kontrollen und Zwischenzertifizierungen sowie Räume für selbstständiges Arbeiten und Räume für die Aufbewahrung und vorbeugende Wartung von Bildungsmitteln sein. Spezielle Räume sollten mit speziellen Möbeln und technischen Lehrmitteln ausgestattet werden, die dazu dienen, Bildungsinformationen einem breiten Publikum zu präsentieren.

Für die Durchführung von Vorlesungen werden Demonstrationsgeräte und Lehrmittel angeboten, die thematische Illustrationen liefern, die Musterprogrammen der Disziplinen (Module), Arbeitscurricula der Disziplinen (Module) entsprechen.

Die Liste der für die Durchführung des grundständigen Studiengangs erforderlichen materiellen und technischen Unterstützung umfasst Laboratorien, die je nach Komplexitätsgrad mit Laborgeräten ausgestattet sind. Spezifische Anforderungen an die materielle und fachliche sowie pädagogisch-methodische Unterstützung werden in den modellhaften Grundbildungsangeboten festgelegt.

Die Räumlichkeiten für die unabhängige Arbeit der Studenten sollten mit Computerausrüstung ausgestattet sein, die eine Verbindung zum Internet und den Zugang zur elektronischen Informations- und Bildungsumgebung der Organisation ermöglicht.

Bei der Verwendung von E-Learning- und Fernunterrichtstechnologien ist es zulässig, speziell ausgestattete Räumlichkeiten durch virtuelle Gegenstücke zu ersetzen, damit die Schüler die Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben können, die ihre berufliche Tätigkeit erfordert.

Bei Nichtverwendung im Rahmen der Organisation des elektronischen Bibliothekssystems (elektronische Bibliothek) ist der Bibliotheksbestand durch gedruckte Veröffentlichungen im Umfang von jeweils mindestens 50 Exemplaren der in den Arbeitsprogrammen aufgeführten Ausgaben der Hauptliteratur zu ergänzen von Fächern (Modulen), Übungen und mindestens 25 Exemplaren zusätzlicher Literatur für 100 Studierende.

7.3.2. Der Organisation muss der erforderliche Satz lizenzierter Software zur Verfügung gestellt werden (die Zusammensetzung wird in den Arbeitsprogrammen der Disziplinen (Module) festgelegt und kann jährlich erneuert werden).

7.3.3. Elektronische Bibliothekssysteme (elektronische Bibliothek) und elektronische Informations- und Bildungsumgebungen müssen mindestens 25 Prozent der Studierenden des Bachelor-Studiengangs gleichzeitigen Zugang ermöglichen.

7.3.4. Den Studierenden soll der Zugang (Remote-Access), auch bei der Nutzung von E-Learning, Fernunterrichtstechnologien, zu modernen fachlichen Datenbanken und Informationsbezugssystemen ermöglicht werden, deren Zusammensetzung in den Arbeitsprogrammen der Disziplinen (Module) festgelegt ist und unterliegt einer jährlichen Aktualisierung.

7.3.5. Schülerinnen und Schülern aus Menschen mit Behinderungen sollen gedruckte und (oder) elektronische Bildungsressourcen in an ihre Behinderung angepassten Formen zur Verfügung gestellt werden.

7.4. Anforderungen an die finanziellen Voraussetzungen für die Durchführung des Bachelorstudiums.

7.4.1. Die finanzielle Unterstützung für die Durchführung des Bachelor-Studiengangs sollte in Höhe der vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation festgelegten normativen Grundkosten für die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen im Bildungsbereich für ein bestimmtes Niveau erfolgen des Bildungs- und Ausbildungsbereichs unter Berücksichtigung von Korrekturkoeffizienten, die die Besonderheiten von Bildungsprogrammen gemäß der Methodik zur Ermittlung normativer Kosten für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zur Durchführung staatlich anerkannter Bildungsprogramme der Hochschulbildung in Fachrichtungen berücksichtigen, und Ausbildungsbereiche, genehmigt durch Beschluss des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 2. August 2013 Nr. 638 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 16. September 2013, Registrierungsnummer 29967).

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* Die Liste der Richtungen für die Hochschulbildung - Bachelor-Abschluss, genehmigt durch Beschluss des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation Nr. 1061 vom 12. September 2013 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 14. Oktober 2013, Registrierungsnummer 30163), geändert durch Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 29. Januar 2014 Nr. 63 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 28. Februar 2014, Registrierungsnummer . 31448), vom 20. August 2014 Nr. 1033 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 3. September 2014, Registrierungsnummer 33947) vom 13. Oktober 2014 Nr. 1313 (registriert vom Justizministerium der Russischen Föderation am 13. November 2014, Registrierungsnummer 34691) und vom 25. März 2015 Nr. 270 (registriert beim Justizministerium der Russischen Föderation am 22. April 2015, Registrierungsnummer 36994).

** Bundesgesetz vom 27. Juli 2006 Nr. 149-FZ "Über Informationen, Informationstechnologien und Informationsschutz" (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2006, Nr. 31, Art. 3448; 2010, Nr. 31, Art. 3448; Art. 4196; 2011, Nr. 15, Art. 2038; Nr. 30, Art. 4600; 2012, Nr. 31, Art. 4328; 2013, Nr. 14, Art. 1658; Nr. 23, Art. 2870; Nr. Art. 27, Art. 3479, Nr. 52, Art. 6961, Art. 6963, 2014, Nr. 19, Art. 2302, Nr. 30, Art. 4223, Art. 4243, Nr. 48, Art. 6645, 2015, Nr. 1, Art. 84), Bundesgesetz vom 27. Juli 2006 Nr. 152-FZ "Über personenbezogene Daten" (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2006, Nr. 31, Art. 3451; 2009, Nr. 48, Art . 5716; Nr. 52, Art. 6439; 2010, Nr. 27, Art. 3407; Nr. 31, Art. 4173, Art. 4196; Nr. 49, Art. 6409; 2011, Nr. 23, Art. 3263 ; Nr. 31, Art. 4701; 2013, Nr. 14, Art. 1651; Nr. 30, Art. 4038; Nr. 51, Art. 6683; 2014, Nr. 23, Art. 2927, Nr. 30, Art. 4217, Art. 4243).

Dokumentenübersicht

Ein neuer Landesbildungsstandard für das Hochschulwesen in der Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften (Bachelor) wurde verabschiedet (38.03.01).

Es handelt sich um eine Reihe von Anforderungen, die bei der Durchführung der wichtigsten beruflichen Bildungsprogramme der Hochschulbildung - Bachelor-Studiengänge in der oben genannten Fachrichtung - obligatorisch sind.

Die Norm enthält die Merkmale der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit von Absolventinnen und Absolventen, die das Bachelorstudium beherrscht haben. Es stellt auch Anforderungen an die Entwicklungsergebnisse und die Struktur des Bachelorstudiums.

Beschreibung

Für das eingereichte Profil im Grundstudium studieren die Studierenden grundlegende allgemeine und spezielle Fächer:

  • Fremdsprache;
  • Geschichte Russlands;
  • Finanzen und Kredit;
  • Sprachkultur und Russisch;
  • Psychologie und Pädagogik;
  • Finanzverwaltung;
  • Informatik;
  • die Konten prüfen;
  • Mikro- und Makroökonomie;
  • Betriebswirtschaftslehre;
  • Statistiken;
  • wirtschaftliche Analyse;
  • Marketing;
  • Verwaltung;
  • Investitionen;
  • Bankgeschäfte.
Die Lehrkräfte vermitteln Ihnen, je nach gewähltem Profil, verschiedene Probleme auf professionellem Niveau zu lösen. Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, in Unternehmen erfolgreich Wirtschaftspläne zu entwickeln und die aktuellen Betriebsbedingungen eingehend zu analysieren und zu prognostizieren. Einer der Bereiche umfasst die Entwicklung von Baufertigkeiten und praktischer Nutzen theoretische und ökonometrische Modelle zu Prozessen, Objekten oder Phänomenen. Eine wichtige Rolle im Lernprozess kommt der Wissensvermittlung an die Studierenden über die Organisation der Managementtätigkeiten im Unternehmen zu. Die Lehrkräfte konzentrieren sich verstärkt auf die Entwicklung operativer Denkfähigkeiten und die Fähigkeit, fundierte strategische Entscheidungen zu treffen.

Wer soll arbeiten

Mit einem Diplom in Wirtschaftswissenschaften kann sich der Bachelor als Analytiker, Bankmanager, Makler, Buchhalter, Investor, Marketingmanager, Steuerinspektor, Finanzier, Ökonom-Analyst, Statistiker, Risikobewertungsmanager bewerben. Experten mit analytischer Denkweise schaffen es, im weiteren Karriereverlauf die Positionen des Anti-Krisen-Managers im Unternehmen zu besetzen. Zukünftig können Bachelor-Studierende in nahezu allen Unternehmensbereichen mit Bezug zum Finanzsektor eine führende Position einnehmen. Um die Funktionen eines Hauptbuchhalters auszuüben, reicht auch ein Diplom aus. Studenten, die das Wissen im Rechts- und Finanzbereich perfekt beherrschen, finden eine Anstellung in der renommierten Position eines Wirtschaftsprüfers.

GRÜßE VOM Rektor

Liebe Freunde! Wir freuen uns, Sie auf der Website des Institute of Finance, Economics and the Law of Reserve Officers begrüßen zu dürfen. Heute triffst du die wichtigste Wahl im Leben – die Wahl zukünftiger Beruf... V andere Zeit manche Berufe werden prestigeträchtig, andere nicht. Sie entscheiden sich nicht für Mode, sondern für das Schicksal. Daher sollten Sie bei der Berufswahl über Ihr zukünftiges Leben nachdenken. Der moderne Arbeitsmarkt stellt einen Menschen vor ein Dilemma: sich selbst, seine Qualifikationen kompetent anbieten zu können, seinen Beruf zu wechseln oder nicht beansprucht zu werden. Unser Institut hat sich seit 20 Jahren in der Ausbildung von Fach-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlern etabliert. Wir sind stolz auf unsere Absolventen. Ihre Kompetenzen, ihr Wissen und ihre Erfahrung halfen ihnen, ihren rechtmäßigen Platz im Leben einzunehmen und gefragt zu sein. Das 1996 gegründete Institut gewann an Popularität. Gründer des Instituts ist der Russische Verband der Reserveoffiziere. Unsere prägende Haltung ist heute die Ausbildung eines kompetenten Spezialisten mit der Fähigkeit und Bereitschaft, Wirksame Umsetzung berufliche Aufgaben, die Entwicklung hoher moralischer und moralischer Qualitäten eines Bürgers Russlands. Wir nehmen Sie gerne in unsere Hochschulfamilie auf! Wir wünschen Ihnen viel Erfolg im Studium. Bauen Sie selbstständige Arbeitsfähigkeiten auf. Du musst haben hochgradig Motivation zum Studium. V moderne Welt Jeder hat den gleichen Zugang zum Abgrund des Wissens. Versuchen Sie, mehr zu lernen, während Sie jung sind! Es wird nicht spurlos vorübergehen und Sie werden im Leben glücklich sein!